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Sitzblo­ckaden – nervig, aber wirklich illegal?

Derzeit entzweit ein Thema nicht nur die Regie­rungs­ko­alition, sondern auch die grün besetzten Ressorts: Der Umgang mit Sitzblo­ckaden von Klima­schützern. Die grüne Umwelt­mi­nis­terin Steffi Lemke nebst dem Präsi­denten des Umwelt­bun­desamts Dirk Messner haben Sympa­thien für den Protest geäußert. Der Bundes­mi­nister für Justiz, Marco Buschmann hält dagegen. Aber auch der Partei­freund von Lemke und Landwirt­schafts­mi­nister Özdemir meldet Bedenken an.

Für Buschmann (FDP) ist es eine klare Sache. Auf Twitter teilte er mit:  „Ziviler Ungehorsam ist im deutschen Recht weder Recht­fer­ti­gungs- noch Entschul­di­gungs­grund“ und „Unange­meldete Demos auf Autobahnen sind und bleiben rechts­widrig. Protest ist ok, aber nur im Rahmen von Recht und Verfassung.“ So verständlich die Frustration über diese Protestform ist, durch diese pauschalen Äußerungen wird die Sache zur verfas­sungs­recht­lichen Grund­satz­frage. Und inzwi­schen melden sich auch Stimmen zu Wort, wie vor ein paar Tagen Professor Dr. jur. Tim Wihl, die zu Recht darauf hinweisen, dass der Fall rechtlich so einfach nicht ist.

Denn das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt räumt – spätestens seit seiner Entscheidung zu den Großde­mons­tra­tionen gegen Brokdorf – den Bürgern ein Recht auf öffent­lichen Protest ein, der nicht nur kommu­ni­kativ wirkt, sondern für Meinungen auch mit physi­schen Präsenz einstehen kann. Was Sitzblo­ckaden angeht, gibt es eine wechsel­volle Recht­spre­chung mit einem komplexen  Zusam­men­spiel von Straf­recht und Verfassungsrecht.

Zwar wird die Sitzblo­ckade, durch die ein Stau mehrerer Fahrzeuge entsteht, straf­rechtlich vom Bundes­ge­richtshof im Ergebnis als tatbe­stands­mäßige Nötigung angesehen. Dies wird vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch durchaus bestätigt.  Aller­dings ist es mit der Tatbe­stands­mä­ßigkeit allein im Straf­recht nicht getan. Hinzu­kommen muss für die Straf­barkeit noch die Rechts­wid­rigkeit und die Schuld für eine Tat. Bei der Rechts­wid­rigkeit gibt es ein Problem: Nur verwerf­liche Nötigungen werden als rechts­widrig angesehen. Und das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sieht auch Sitzblo­ckaden in der Regel als verfas­sungs­rechtlich geschützte Versamm­lungen an. Sie können also durchaus gerecht­fertigt sein.

Wie so oft im Verfas­sungs­recht kommt es auf eine Abwägung der betrof­fenen Grund­rechte im Einzelfall an: Eine Rolle spielen dabei Aspekte wie die Inten­sität und Dauer der Behin­de­rungen oder der Sachbezug zwischen Anliegen der Demons­trie­renden und Protestform. Da es bei den Blockaden dieses Jahr meist um Protest gegen die Straf­barkeit des sogenannten „Contai­nerns“ als der Rettung von Lebens­mitteln aus dem Abfall von Super­märkten ging, spricht einiges dafür hier den Sachbezug abzulehnen. Auch das Festkleben auf der Fahrbahn könnte einen Anhalts­punkt für die Abwägung zuungunsten der Demons­trie­renden geben.

Letztlich sollten Demons­tranten aus eigenem Interesse darauf achten, das Wohlwollen der Bevöl­ke­rungs­mehrheit nicht aufs Spiel zu setzen. Insofern hatte Cem Özdemir wohl recht, dass solche Protest­formen „dem gemein­samen Ziel schaden“ können. Bleibt abzuwarten, ob er als neuer Landwirt­schafts­mi­nister die von Bauern bereits angekün­digten, den Verkehrs­fluss mindestens ebenso behin­dernden Stern­fahrten gegen Umwelt­schutz­be­stim­mungen mit der gleichen Vehemenz kriti­siert, wie die Proteste der Klima­schützer (Olaf Dilling).

2022-02-18T12:04:06+01:0018. Februar 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Vorschlag zum Bundesmobilitätsgesetz

Das Verkehrs­recht ist zersplittert, nicht umfassend auf alle Verkehrs­mittel ausge­richtet und schlecht in Schuss, das ist nicht viel anders als mit Teilen der Verkehrs­in­fra­struktur selbst. Dass dies so ist und dass zwischen beiden Tatsachen wohl sogar ein Zusam­menhang besteht, das ist längst kein Geheimnis mehr. Insofern gibt es Überle­gungen, das Verkehrs­recht grund­legend zu refor­mieren. Wir hatten bereits mal über die Idee geschrieben, mit einem Mobili­täts­gesetz die überge­ord­neten Zielset­zungen stärker im Verkehrs­recht zu verankern und kohärente Planungs­pro­zesse zu etablieren.

Dazu hat der Verkehrsclub Deutschland (VCD) nun einen Geset­zes­vor­schlag veröf­fent­licht. Darin werden viele der bishe­rigen Defizite des Verkehrs­rechts adres­siert, so werden in §§ 4 – 12 des Entwurfs Leitziele definiert, darunter neben Mobilität auch außer­ver­kehr­liche Ziele wie Klima- und Umwelt­schutz, Gesund­heits­schutz oder lebens­werte Städte und Regionen.

Weiterhin werden in dem Entwurf Planungs­in­stru­mente und ‑verfahren vorge­schlagen. Dadurch kann die möglichst umfas­sende Verwirk­li­chung der genannten Ziele zwischen den Verwal­tungs­ebenen abgestimmt werden. Das Kernstück soll dabei ein Bundes­mo­bi­li­tätsplan sein, der von einem neu zu schaf­fenden Bundesamt für Mobilität unter Feder­führung des Bundes­mi­nis­te­riums für Verkehr erarbeitet werden soll. Im Gegensatz zum Bundes­ver­kehrs­we­geplan soll sich der Bundes­mo­bi­li­tätsplan durch einen integrierten, umfas­senden und zielge­rich­teten Ansatz auszeichnen. Erfasst werden sollen sowohl unter­schied­liche Verkehrs­träger und ‑wege als auch die verschie­denen Steue­rungs­ebenen des Bundes- und der Länder, der Kreise und Gemeinden. Auch was die Finan­zierung angeht, will der Vorschlag des Mobili­täts­ge­setzes neue Wege beschreiten. Ein Verkehrs­in­fra­struk­tur­fonds soll Mittel für den Bau von Infra­struktur bereit­stellen, der durch fahrleis­tungs­be­zogene Nutzungs­ent­gelte motor­ge­trie­bener Fahrzeuge finan­ziert werden. Insgesamt ein Vorschlag, der einen wichtigen Beitrag zur Ratio­na­lität des Verkehrs­rechts und seiner Überein­stimmung mit anderen aktuellen Politik­zielen beitragen würde (Olaf Dilling).

2022-02-15T20:38:58+01:0015. Februar 2022|Verkehr|

Klima­klage gegen Länder nicht angenommen

Wir hatten hier letzten Sommer schon einmal über Klima­klagen gegen mehrere Bundes­länder berichtet, die vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) anhängig gemacht worden waren. Inzwi­schen wurden die Klagen allesamt vom BVerfG in einem Nicht­an­nah­me­be­schluss nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei den Klagen hatten mehrere Minder­jährige unter­stützt durch einen Umwelt­verband gegen die Landes­kli­ma­schutz­ge­setze in Baden-Württemberg, Bayern, Nieder­sachsen, Nordrhein-Westfalen geklagt. Außerdem wollten sie dagegen vorgehen, dass die Landes­ge­setz­geber in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gesetz­liche Festle­gungen bisher gänzlich vermieden hätten.

Bereits beim Einreichen der Klage war zum einen unklar, ob die Kläger tatsächlich in eigenen Rechten betroffen sein können. Dies vor allem vor dem Hinter­grund, dass das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch bei der erfolg­reichen Klima­klage gegen den Bund nicht von einer Schutz­pflicht des Staates ausge­gangen war. Vielmehr hatte der Erste Senat des BVerfG argumen­tiert, dass angesichts einer Festlegung von Klima­zielen in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2, eine gerechte Aufteilung der daraus resul­tie­renden Lasten erfor­derlich sei. Mit anderen Worten dürfen wir heute nicht auf Kosten der nächsten Genera­tionen CO2 verbrauchen, sondern müssen auf einen ausge­wo­genen Reduk­ti­onspfad achten.

Die Länder sind, so hat das BVerfG nun festge­stellt, von dieser Pflicht nicht gleicher­maßen betroffen. Denn den einzelnen Landes­ge­setz­gebern sei keine wenigstens grob überprüfbare Gesamt­re­duk­ti­ongröße vorge­geben, die sie – auch auf Kosten grund­rechtlich geschützter Freiheit – einzu­halten hätten. Damit entfällt auch die rechtlich vermit­telte eingriffs­ähn­liche Vorwirkung von bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelas­senen oder tatsächlich erfol­genden Emissionen. Diese hatte das BVerfG für die Bundes­ebene noch angenommen, hinsichtlich der Länder besteht sie nach dem Beschluss des BVerfG dagegen nicht (Olaf Dilling).

2022-02-09T22:53:51+01:009. Februar 2022|Allgemein, Umwelt|