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Streets ‚R‘ Us“. Temporäre Spiel­straße rechtmäßig

Erst kürzlich hatten wir schon einmal über eine Entscheidung zum sogenannten Anlie­ger­ge­brauch berichtet. Der Anlie­ger­ge­brauch leitet sich vom Eigen­tums­recht (Artikel 14 Abs. 1 Grund­gesetz) her und sichert die Verbindung des Grund­stücks des Anliegers zur davor­lie­genden Straße und zum Verkehrsnetz. Ein indivi­du­elles Recht auf Parkplätze in öffent­lichen Straßenraum folgt daraus nicht.

Angesichts der zahlreichen Initia­tiven, den Kraft­fahr­zeug­verkehr in den Städten zurück­zu­drängen, um Freiräume für andere Verkehrs­arten oder Aufent­halts­qua­lität zu schaffen, stellen sich bezüglich des Anlie­ger­ge­brauchs noch weitere Fragen: Kann aus dem Anlie­ger­ge­brauch erfolg­reich gegen Straßen­sper­rungen geklagt werden? Wie sieht es beispiels­weise mit tempo­rären Spiel­straßen aus? Können Anlieger, die ihr Grund­stück zeitweilig nicht mit dem Kfz erreichen können, das rechtlich unter­sagen lassen? Das Verwal­tungs­ge­richt Stuttgart hat dies nach summa­ri­scher Prüfung in einem Beschluss im Rahmen des einst­wei­ligen Rechts­schutzes verneint.

In dem betref­fenden Fall war die Spiel­straße aufgrund einer straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis und flankiert von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen einge­richtet worden. Im gericht­lichen Beschluss vom 17.09.2021 (Az. 8 K 4584/21) arbeitet das VG Stuttgart den Inhalt des Anlie­ger­ge­brauchs heraus: Artikel 14 Abs. 1 GG schütze nur den Kernbe­reich des Anlie­ger­ge­brauchs. Dazu zähle nicht die unein­ge­schränkte Erreich­barkeit eines städti­schen Anlie­ger­grund­stücks mit privaten Kraft­fahr­zeugen und zu privaten Zwecken. Demnach ist es den Bewohnern einer tempo­rären Spiel­straße zuzumuten, beispiels­weise Bauma­te­rialien zu Zeiten zu besorgen, an denen die Straße nicht gesperrt sei. Auch sei es möglich, das Kfz vorüber­gehend außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken, jeden­falls solange keine Anhalts­punkte vorliegen, dass den Bewohnern der kurze Weg zu Fuß nicht möglich sei.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Eigen­tums­recht und der damit verbundene Anlie­ger­ge­brauch kaum Handhabe gegen Beschrän­kungen des Verkehrs bieten. Das ist nachvoll­ziehbar, als der öffent­liche Straßenraum gerade nicht Gegen­stand privater Rechte ist. Nur soweit das Eigen­tums­recht nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, etwa weil ein Grund­stück gar nicht mehr erreichbar ist, ist der Kernbe­reich des Eigentums betroffen. Für Gemeinden bedeutet es, dass durchaus Spiel­räume zur Beschränkung des Kraft­fahr­zeug­ver­kehrs bestehen (Olaf Dilling).

 

2022-01-20T13:34:30+01:0020. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Tempo 30 – aber nicht flächendeckend?

Der neue Bundes­ver­kehrs­mi­nister scheint durchaus für Überra­schungen gut zu sein. Nachdem er noch vor seiner Verei­digung in der Presse als „Anwalt der Autofahrer“ apostro­phiert worden war, ergibt sich inzwi­schen ein etwas nuancier­teres Bild. Die Diskussion um den Verbren­nungs­motor zeigt, dass er offenbar bereit ist, die Heraus­for­de­rungen von Klima­schutz und Verkehrs­wende anzunehmen. Dies ist sicher ein wichtiges Signal für die deutsche Automo­bil­in­dustrie. Sie kann nun eher auf Ausbau der Ladeinfra­struktur hoffen und endlich auf E‑Mobilität setzen, als darauf, dass der Verbrenner durch Kaufprämien oder ähnliches so lange staatlich gestützt wird, bis er sich wie durch ein Wunder über ausrei­chend verfügbare Biokraft­stoffe nachhaltig betreiben lässt.

Aber auch was die Arbeits­teilung zwischen Bund und Kommunen im Straßen­ver­kehrs­recht angeht, sind nun Zwischentöne zu vernehmen, die durchaus Hoffnung auf größere Spiel­räume für die Verkehrs­wende machen. Bisher war eins der wichtigsten Hinder­nisse für Verkehrs­wen­de­pro­jekte auf Ebene der Gemeinden, dass die Straßen­ver­kehrs­ordnung bisher so restriktiv hinsichtlich der Beschränkung des Verkehrs ist. Denn letztlich dreht sich die gesamte Regelung des Verkehrs durch die zustän­digen Gemeinden um den Angel­punkt des § 45 StVO: Beschrän­kungen sind in der Regel nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs möglich. Nur wenn sie eigens in der Vorschrift aufge­listet sind, sind Ausnahmen zulässig. Und selbst wenn die genannten Gründe vorliegen, setzen Beschrän­kungen zumeist eine quali­fi­zierte Gefah­renlage voraus, die schwer zu begründen ist.

Den Kommunen war dieses enge Korsett des Straßen­ver­kehrs­recht seit langem hinderlich. Daher fordert der Städtetag schon seit Jahren eine Flexi­bi­li­sierung. Diese wird nun im Koali­ti­ons­vertrag versprochen. Denn die Regelung des Verkehrs nach der StVO soll für weitere Gründe, insbe­sondere Klima­schutz und Stadt­ent­wicklung, geöffnet werden. Damit soll auch der Forderung der Städte nachge­kommen werden, mehr und größere Tempo 30-Zonen einzurichten.

Auch hierzu hat der Bundes­ver­kehrs­mi­nister Stellung genommen. Durchaus im Sinne der Städte. Denn er gesteht ihnen zu, dass sie oft besser wissen, wo und wann ein Tempo­limit Sinn macht. Statt ideolo­gi­scher Prinzipen soll so mehr Flexi­bi­lität in die Regelung des Verkehrs kommen. Zugleich hat der Minister jedoch ein flächen­de­ckendes Tempo­limit bei 30 km/h in den Städten ausge­schlossen. Auch dies ist nachvoll­ziehbar. Denn es kann Vorteile haben, zwischen Durch­gangs- und Haupt­ver­kehrs­straßen einer­seits und Wohnstraßen anderer­seits zu diffe­ren­zieren, um Verkehrs­ströme sinnvoll zu lenken. Auf jeden Fall ist anzunehmen, dass mit der nun zu erwar­tenden Neure­gelung des Straßen­ver­kehrs­rechts einiges an Entschei­dungs­mög­lich­keiten und vermutlich auch ‑zwängen auf die Kommunen zukommt. Wir beraten Sie gerne dabei! (Olaf Dilling)

2022-01-17T23:32:40+01:0017. Januar 2022|Verkehr|

Der sogenannte ruhende Verkehr

Rechtlich dreht sich auf deutschen Straßen alles um den Verkehr. Denn nach den Landes­stra­ßen­ge­setzen sind Straßen dem Verkehrs­zweck gewidmet, so etwa § 2 Abs. 1 Berliner Straßen­gesetz. Und bei straßen­ver­kehrs­recht­lichen Anord­nungen sind Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO der Dreh- und Angel­punkt: Regelungen, die nicht diesen Rechts­gütern dienen, sondern zum Beispiel dem Ruhebe­dürfnis der Stadt­be­wohner oder der Luftrein­haltung bedürfen einer eigens in der Straßen­ver­kehrs­ordnung einge­räumten Ausnahme, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO.

Skultur in Köln: In Beton eingemauertes Auto auf Mittelstreifen einer Straße.

(Ruhender Verkehr von Wolf Vostell, 1969, Foto: I, VollwertBIT, CC BY-SA 2.5, via Wikimedia Commons)

Im engen Sinn wird Verkehr definiert als „jede auf Ortsver­än­derung von Personen und Sachen zielende Tätigkeit…“. Dass das Parken von Kfz dabei überhaupt zum Verkehr zählt, ist dabei keine Selbst­ver­ständ­lichkeit. Es muss bei der Definition des Verkehrs daher ausdrücklich als weiterer Posten Erwähnung finden: „…einschließlich des ruhenden Verkehrs“.

Trotzdem findet flächen­mäßig in einem sehr großen Teil des urbanen öffent­lichen Verkehrs­raums die meiste Zeit gar kein Verkehr im Sinne einer aktuellen Ortsver­än­derung statt. Denn viele Kraft­fahr­zeuge stehen den größten Teil des Tages auf demselben Platz, in vielen Fällen sogar über Wochen oder gar Monate. So heißt es, dass die Hälfte der in Berlin zugelas­senen 1,2 Millionen Kfz auf öffent­lichen Parkplätzen abgestellt werden, dabei aber durch­schnittlich nur 30 Minuten am Tag genutzt werden. Genutzt werden sie lediglich von gut der Hälfte der Berliner, denn etwas über 40% hat gar kein eigenes Auto. Daher fordern Umwelt­ver­bände seit langem, dass zumindest ein Teil dieses Platzes effizi­enter genutzt würde, wenn er für den Umwelt­verbund, also ÖPNV, Fahrrad und Fußverkehr, oder für Sharing-Angebote zur Verfügung stehen würde.

Als etwas kleinlich erscheint vor dem Hinter­grund der großzügig bemes­senen Parkflächen die recht­liche Einschätzung, dass Sitzge­le­gen­heiten, die von Anwohnern vor ihren Häusern aufge­stellt werden, als geneh­mi­gungs­be­dürftige Sonder­nutzung einzu­stufen sind. Bei einem Streit in Heidelberg über den Klapp­stuhl eines älteren Altstadt­be­wohners, über den die Presse ausführlich berichtete, ist das Ordnungsamt inzwi­schen einge­knickt. Nur in Notfällen soll er das Feld räumen müssen. Und hat damit insofern Augenmaß bewiesen, als bei Fußgänger an ein Recht auf „ruhenden Verkehr“ zu denken ist, zumindest, wenn sie wie der betref­fende Heidel­berger die 100 Jahre überschritten haben.

Vor dem Hinter­grund neuer Möglich­keiten der „Shared Mobility“, von Carsharing bis hin zum Angebot an E‑Scootern, sollte  aber auch über die Notwen­digkeit des „ruhenden Verkehrs“ in den Städten neu nachge­dacht werden. Die Kommunen haben dabei oft mehr Möglich­keiten, die Aufteilung der Verkehrs­fläche neu zu gestalten, als ihnen bewusst ist  (Olaf Dilling).

2022-01-12T17:09:53+01:0012. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|