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Über Dr. Olaf Dilling

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Solardächer im B-Plan

Angesichts steigernder Energiepreise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung “fällig” ist. Eine Energieberaterin hat ihr eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Solaranlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausgerichtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschattungsproblem mehr.

Dach mit Solarzellen im Sonnenuntergang

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebauungsplan in diesem Teil der Kleinstadt verbietet Solardächer, wenn sie von der Erschließungsstraße sichtbar wären. Grundsätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Interessen der Grundstückseigentümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klimaziele eingehalten werden, wenn erneuerbare Energien aufgrund unterschiedlichster Bedenken, seien sie ökologischer oder ästhetischer Natur verboten werden?

An sich haben Gemeinden bei der klimafreundlichen Gestaltung von B-Plänen große Spielräume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubaugebiete festsetzen, dass Solaranlagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) eingeplant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraussetzung dafür ist, dass die örtlichen Bedingungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaftliche Nutzung von Solarenergie ermöglichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festgelegten Zielen der Bauleitplanung orientieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offensichtlichen wie Förderung erneuerbarer Energien (Nr. 7 f) oder Klimaschutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicherstellung der Versorgungssicherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend zu begründen (Olaf Dilling).

2022-04-21T22:44:40+02:0021. April 2022|Erneuerbare Energien|

Kommunale Verpackungssteuer – rechtswidrig?

Allen politischen Absichtsbekundungen und abfallrechtlichen Prinzipien zum Trotz wächst der Müllberg unaufhaltsam. Im ersten Corona-Jahr 2020 stieg das Pro-Kopf-Aufkommen laut Angaben des statistischen Bundesamts sogar mit 19 kg um etwa 4 %. Einwegverpackungen sind gerade zu Pandemiezeiten für den Außer-Haus-Verzehr von warmen Mahlzeiten beliebt. Dies bringt manche Gemeinden darauf, eine lokale Verpackungssteuer zu erheben.

Doch was sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür? Ein aktueller Fall aus Schwaben zeigt, wo die Fallstricke lauern. Die Stadt Tübingen hatte  zur Begrenzung des Verpackungsmülls eine Satzung erlassen, nach der ab Anfang 2022 für Einwegverpackungen eine lokale Verpackungssteuer erhoben werden sollte. Ziel war es zum Einen, Einnahmen zu generieren, zum Anderen sollten Anreize zur Müllvermeidung gesetzt werden. 

Für Getränkeverpackungen, Geschirrteile und sonstige Lebensmittelverpackungen sollte jeweils 50 Cent bezahlt werden, sowie 20 Cent für Einwegbesteck. Insgesamt sollte die Steuer “pro Einzelmahlzeit” auf höchstens 1,50 Euro begrenzt sein. Erhoben werden sollte die Steuer beim Verkäufer, der sie nach Vorstellung der Gemeinde auf den Verbraucher umwälzen würde. Die Verbraucher sollten dadurch angehalten werden, auf Verpackungen zu verzichten oder auf alternative Produkte auszuweichen.

Die Tübinger Franchisenehmerin von MacDonalds hat daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Normenkontrollklage erhoben. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Berufsfreiheit und auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Jahr 1998. Demnach verstieß die von der Stadt Kassel 1991 eingeführte Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen gegen das damalige Abfallrecht des Bundes.

Auch der VGH verwarf im Ergebnis die Satzung als rechtswidrig. Schon die Kompetenz der Gemeinde sei nicht gegeben. Hier sei jedoch zu differenzieren: Zwar sind örtliche Steuern möglich, sie müsse dann aber nach ihrem Tatbestand auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt sein. Das war bei der Tübinger Steuer aber nicht der Fall, denn sie galt auch für den Außer-Haus-Verkauf, so dass unklar war, wohin die Speisen verbracht worden würden.

Zudem greife die Verpackungssteuer als Lenkungssteuer in die abschließende Regelung des Abfallrechts durch den Bundesgesetzgeber ein. Schließlich sei auch die Deckelung der Steuer auf 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit nicht bestimmt genug. Denn letztlich sei nur aufgrund unsicherer und kaum nachprüfbarer Angaben der Käufer zu bestimmen, was alles den Inhalt einer Einzelmahlzeit umfassen würde. Die Entscheidung zeigt, dass für Kommunen weiterhin keine Spielräume zur Einführung einer Verpackungssteuer bestehen, jedenfalls soweit sie als Lenkungssteuer das Abfallaufkommen reduzieren sollen (Olaf Dilling).

2022-04-13T20:56:37+02:0013. April 2022|Allgemein, Umwelt|

E-Mobilität-Förderung auch für Scientology

Ein auf den ersten Blick etwas kurioser Fall hat kürzlich das BVerwG beschäftigt. Es hat entschieden, dass die Förderung von E-Mobilität durch eine Gemeinde nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller sich von Scientology distanziert. Nun mag man von der Church of Scientology halten, was man mag, dass ausgerechnet die Förderung von Pedelecs eine Distanzierung von ihr voraussetzt, ist nicht wirklich naheliegend. Allerdings werden entsprechende Schutzschriften in Wirtschaft und Verwaltung nicht selten angewendet, so dass sich ein kurzer Blick auf den Fall lohnt:

Die “Förderrichtlinie Elektromobilität” der Landeshauptstadt München erlaubt Zuschüsse für den Kauf von Pedelecs. Die Klägerin beantragte diese Förderung, gab aber die im Antragsformular enthaltene “Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology” nicht ab. Inhalt der Erklärung hätte sein sollen, dass der Zuwendungsempfänger zusagt, die Lehre von Scientology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Organisation zu besuchen. Der Antrag wurde deswegen von der beklagten Gemeinde abgelehnt, die Klägerin zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht, das die Klage zunächst abwies. Auf die Berufung hin verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte, der Klägerin eine Förderzusage zu erteilen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung der Berufung bestätigt. Denn Erklärungen zur Weltanschauung einzufordern, sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Zudem sei die Pflicht zur Erklärung mit einem Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbunden. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle. Im Übrigen stehe die Anforderung auch in keinem sachgerechten Zusammenhang mit der Förderung, so dass eine unzulässige Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die Entscheidung zeigt, dass kommunale Förderung von Elektromobilität Mindestanforderungen an Diskriminierungsfreiheit genügen muss (Olaf Dilling).

2022-04-12T01:08:19+02:0012. April 2022|Verkehr|