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Über Dr. Olaf Dilling

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Straßensperrung zugunsten der Leichtigkeit des Verkehrs

Im öffentlichen Verkehrsrecht ist immer wieder die Frage, wodurch sich Einschränkungen des Verkehrs rechtfertigen lassen. Mitunter entsteht dabei der Eindruck, dass Verkehrsbeschränkungen eine Unfallgefahr voraussetzen. Das ist so nicht zutreffend. Vielmehr ist in der straßenverkehrsrechtlichen Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO von der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Rede. In § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO wird eine qualifizierte Gefahrenlage für diese Schutzgüter vorausgesetzt.

Erst kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig festgestellt, dass eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs auch darin bestehen kann, dass es an Knotenpunkten zu einem Rückstau kommt, der Verkehrsfluss zusammenbricht und die Fahrpläne von Linienbussen nicht eingehalten werden können. So alles geschehen in Flensburger Innenstadt. Die Stadt hatte daraufhin die Einfahrt in die Innenstadt auf der Rathausstraße für den Durchgangsverkehr gesperrt, so dass nur noch Anlieger, Fahrradfahrer und Linienverkehr einfahren durften.

Rathausstraße in Flensburg beim Verkehrsversuch mit bunten Punkten auf dem Pflaster

Rathausstraße in Flensburg (Foto: Soenke Rahn, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Einige geschäftsansässige Verkehrsteilnehmer hatten mit ihrem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) zunächst recht bekommen. Die Stadt hatte sich auf ein Gutachten von Verkehrsplanern gestützt. Demnach würden verschiedene Verkehrsknotenpunkte in den Nachmittagsstunden die Kapazitätsgrenze erreichen, so dass Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems nicht mehr gegeben sei. Das VG Schleswig hatte daraufhin die Sperrung der Straße als offensichtlich rechtswidrig angesehen. Denn es gäbe in den begutachteten Straßen keinen Unfallschwerpunkt.

Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es darauf nicht an. Wie gesagt reicht es, dass die “Leichtigkeit” des Verkehrs beeinträchtigt ist. Auch wenn die Gefahrenlage rein alltagssprachlich immer nach Unfallgefahr klingt: Eine Gefahr kann in der Beeinträchtigung aller nach § 45 StVO geschützten Güter liegen. Nicht zuletzt kann es eine Gefahr im Sinne des § 45 StVO sein, wenn Verkehrsteilnehmer von anderen behindert werden (Olaf Dilling).

 

2022-04-27T22:59:59+02:0027. April 2022|Verkehr|

Gehwegradeln geboten

Kaum eine Frage im Verkehr setzt so Emotionen frei, wie das Radfahren auf dem Gehweg. Dass es rücksichtslose Menschen gibt, die Rad fahren, ist unbestritten. Allerdings sollte auch klar sein, dass das Gefahren- und Schadenspotential weitaus geringer ist, als bei etlichen anderen häufigen Verkehrsverstößen.

Nicht umsonst ist das Radeln auf dem Gehweg in bestimmten Ausnahmefällen sogar gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO geboten. Dies ist dann der Fall, wenn kein durch baulich von der Fahrbahn getrennter Fahrradweg vorhanden ist. Falls es einen entsprechenden Weg gibt, haben die Kinder als Ausnahme zu der Radwegbenutzungspflicht § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO die Wahl.

Kleines Mädchen auf Landstraße mit dem Fahrrad

Dass dies für Kinder unter 8 Jahren gilt, ist vielen Leuten noch bekannt. Weniger bekannt ist, dass auch eine Begleitperson, also die Eltern oder andere geeignete Sorgeberechtigte ab 16 Jahren mit auf dem Gehweg fahren dürfen.  Nach den Vorschriften der StVO muss auf zu Fuß gehende besondere Rücksicht genommen werden. Außerdem muss bei der Gehwegbenutzung vor dem Überqueren jeder Fahrbahn abgestiegen werden.

Aus der Pflicht der Gehwegbenutzung durch Kinder unter 8 Jahren ergeben sich unter Umständen auch Haftungsrisiken für die Eltern. Denn wenn diese ihre Grundschulkinder auf der Fahrbahn oder auf nicht baulich getrennten Radfahrstreifen fahren lassen, dann gilt dies als Aufsichtspflichtverletzung. Wenn ein Auto durch ein auf der Fahrbahn fahrendes Kind beschädigt wird, müssen die Eltern den Schaden dann gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzen.

In einem Fall, in dem dies kürzlich so entschieden wurde, war das Kind von einem Radfahrstreifen auf die Fahrbahn ausgewichen, weil ein weiterer Pkw dort rechtswidrig abgestellt worden war. Bezeichnenderweise wurde ein eventuelles Mitverschulden des Dritten nicht thematisiert, obwohl dieser für den Schaden auch eine Ursache gesetzt hat.

Insgesamt gibt es, was die Möglichkeiten angeht, mit Kindern Fahrrad zu fahren, in vielen Städten große Defizite. Dies liegt oft an engen oder zugeparkten Gehwegen und nicht vorhandenen baulich getrennten Radwegen. Hier sollten Kommunen ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um Platz auf Gehwegen zu schaffen oder sichere und ausreichend breite Radwege auszuweisen (Olaf Dilling).

2022-04-25T21:32:56+02:0025. April 2022|Verkehr|

Solardächer im B-Plan

Angesichts steigernder Energiepreise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung “fällig” ist. Eine Energieberaterin hat ihr eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Solaranlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausgerichtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschattungsproblem mehr.

Dach mit Solarzellen im Sonnenuntergang

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebauungsplan in diesem Teil der Kleinstadt verbietet Solardächer, wenn sie von der Erschließungsstraße sichtbar wären. Grundsätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Interessen der Grundstückseigentümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klimaziele eingehalten werden, wenn erneuerbare Energien aufgrund unterschiedlichster Bedenken, seien sie ökologischer oder ästhetischer Natur verboten werden?

An sich haben Gemeinden bei der klimafreundlichen Gestaltung von B-Plänen große Spielräume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubaugebiete festsetzen, dass Solaranlagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) eingeplant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraussetzung dafür ist, dass die örtlichen Bedingungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaftliche Nutzung von Solarenergie ermöglichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festgelegten Zielen der Bauleitplanung orientieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offensichtlichen wie Förderung erneuerbarer Energien (Nr. 7 f) oder Klimaschutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicherstellung der Versorgungssicherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend zu begründen (Olaf Dilling).

2022-04-21T22:44:40+02:0021. April 2022|Erneuerbare Energien|