Avatar-Foto

Über Dr. Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Dr. Olaf Dilling, 502 Blog Beiträge geschrieben.

OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmannstraße bleibt!

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmannstraße in Berlin Kreuzberg gerechtfertigt sein dürfte. Beide Entscheidungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilverfahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entsprechende Gefahrenlage vorliegen würde.

Das Gericht war ausweislich der Pressemitteilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwischen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begegnungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgängerverkehr haben stark zugenommen, insbesondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwischen die Annahme einer qualifizierten Gefahr gerechtfertigt (Olaf Dilling).

2022-10-07T18:47:16+02:007. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Überflüssig, aber abschöpfbar: Grubenwasser als Sondervorteil

Eine wesentliche ökologische Auswirkung des Abbaus von Braun- und Steinkohle neben der Klimaproblematik sind die damit verbundenen Grundwasserabsenkungen. Aufgrund der ohnehin in einigen Regionen akuten Wasserknappheit, etwa in Brandenburg, wird das inzwischen zunehmend zum Problem. Insofern erscheint es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass Bergbauunternehmen für das Entnehmen des sogenannten Gruben- oder Sumpfungswassers zahlen müssen. Es handelt sich dabei um Grundwasser, das sich in den Bergwerken oder Tagebauen sammelt bzw. zur Vor- und Nachbereitung des Bergbaus abgepumpt werden muss und in Oberflächengewässer eingeleitet.

Dies wurde Anfang des Jahres auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Bergbaubetrieb, der bis Ende Juni 2012 Steinkohle im Saarland förderte. Seit 2008 entrichtet er für Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz (im Folgenden: GwEEG). Dabei handelt es sich um erhebliche Summen. Für 2014 wurde etwa ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € festgesetzt. Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid wurde zunächst abgewiesen, hatte aber vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Saarlouis Erfolg. Denn mit dem Abpumpen des Grubenwassers sei für den Bergbaubetrieb kein wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden. Es erfolge zur Nachsorge des Bergbaubetriebs und lediglich zur Abwehr von Gefahren.

Dem hat das BVerwG widersprochen. Zwar gäbe es aus dem Abpumpen des Wassers, das größtenteils wirtschaftlich ungenutzt bleibe, keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen. Es sei jedoch eine Pflicht, die sich aus dem vorab genehmigten Hauptbetriebsplan ergebe. Demnach sei das Abpumpen des Wassers die Voraussetzung für die erfolgreiche Förderung der Steinkohle gewesen, so dass das Unternehmen einen abschöpfbaren Sondervorteil gehabt habe. Weiterhin kann die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe neben dem Vorteilsausgleich auch soziale Zwecke oder eine Lenkungsfunktion erfüllen. Letztere wurde jedoch vom BVerwG nicht geprüft, da bereits der Vorteilsausgleich als Grund Bestand hat.

Übrigens müsste Grubenwasser nicht ungenutzt wieder in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Oft hat es je nach Tiefe der Entnahme eine Temperatur zwischen 20 und 30 °C und kann in Wärmepumpen genutztwerden, wenn es für die Wärme vor Ort Verwendung gibt (Olaf Dilling).

2022-10-05T11:09:19+02:005. Oktober 2022|Umwelt, Wasser|

Kein Alkohol ist auch keine Lösung

Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museumsinsel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastronomie geschlossen hatte, so manche Mittagspause dort verbracht, um mitgebrachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jedenfalls für die Zeit nach der Arbeit.

Museumsinsel mit Fernsehturm und Monbijoupark

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweichplatz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nachtstunden und am Wochenende frequentiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasenfläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkoholverbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als “Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung”.

Dem hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilentscheidung widersprochen. Aus der gesetzlichen Zweckbestimmung der Rechtsgrundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkoholverbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jedenfalls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhaltensweisen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraussetzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: “Kein Alkohol ist auch keine Lösung” (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:34:20+02:0029. September 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|