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Über Dr. Olaf Dilling

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Der verschwundene Bescheid

Der Zugang von Bescheiden ist immer wieder von Belang, da sich von ihm ausgehend Widerspruchs und Klagefristen berechnen. Allerdings verschicken Behörden Bescheide nicht selten mit einfacher Post. Dann gilt grundsätzlich für den Zeitpunkt die sogenannte Zugangsfiktion des §41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die sich so in der Regel auch in den Landesverfahrensgesetzen wiederfindet: Der Bescheid gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Allerdings ist diese Fiktion widerleglich. Also wenn der Nachweis des späteren Zugangs erbracht wird, dann gilt der nachgewiesene Zugangszeitpunkt.

Auch wenn strittig ist, ob die Sendung überhaupt je angekommen ist, kann sich die Behörde nicht auf die Zugangsfiktion berufen, jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger den Zugang schlüssig bestreitet. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, können die Anforderungen dafür nicht allzu hoch sein. Anders ist es aber zum Beispiel, wenn der Empfänger selbst eine kommunale Behörde ist und ein Posteingangsbuch führt. Dann ist zu verlangen, dass aus diesem Posteingangsbuch hervorgeht, dass der Bescheid im betreffenden Zeitraum nicht eingegangen ist. Dies gilt insbesondere, wenn zu Anfang des Prozesses eine Dokumentation des Posteingangs noch verhanden war, die dann irgendwann nicht mehr verfügbar ist. Diese Frage wurde tatsächlich vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt (Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.11).

Das Einfachste ist in diesen Fällen, den Bescheid per Postzustellungsurkunde zu versenden, wobei uns in letzter Zeit allein aus der eigenen Praxis mehrere Fälle untergekommen sind, wo PZU von Briefträgern nicht richtig oder gar nicht ausgefüllt wurden. Es gibt also bei Zustellung von Schriftstücken immer eine Restunsicherheit (Olaf Dilling).

2022-09-26T21:47:23+02:0026. September 2022|Verwaltungsrecht|

VG Köln schützt die letzten Dorsche vor Fehmarn

Küstenfischer haben derzeit keinen leichten Stand. Durch die hohen Energiepreise lohnt sich das Ausfahren kaum noch. Zudem sind die Bestände kontinuierlich zurückgegangen, sei es durch große Trawler, sei es durch Klimaveränderungen und Überdüngung der Meere. Insofern wäre es ihnen gegönnt, ihre Familientradition weiterzuführen, wobei sie oft gar nicht mehr selbst fischen, sondern Angeltouren organisieren.

Im Fehmarnbelt zwischen Fehmarn und der dänischen Insel Lolland wurde auch das in Teilen eines Naturschutzgebiets verboten. Die Angelkutter aus Fehmarn sahen sich in ihrer Existenz bedroht, da ihre Kunden vor allem kämen, um Dorsch zu angeln. Daher klagten sie vor dem Verwaltungsgericht (VG). Da es sich bei der Zone um ein Küstengewässer handelt, das gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) unter Bundesverwaltung mit Zuständigkeit des Bundesamts für Naturschutz (BfN) in Bonn steht, ist das VG Köln zuständig.

Das VG Köln hat mit Urteil vom 13.9.2022 entschieden, dass das Verbot rechtmäßig ist. Aus der Pressemitteilung geht zum einen hervor, dass die Betreiber der Angelkutter zuvor keine Ausnahmegenehmigung beim BfN beantragt hatten, was bei einer unzumutbaren Belastung grundsätzlich denkbar wäre. Allerdings hat das Gericht außerdem moniert, dass der Schutz der Fischgründe gut begründet sei, es gäbe im Fehmarnbelt schützenswerte und schutzbedürftige Unterwasserriffe. Der Bestand des Dorsches sei in einem schlechten Erhaltungszustand. Die Kläger nicht dargelegt hätten, dass ein Ausweichen auf andere Fanggründe nicht möglich sei.

Dorschangler mit Fang auf Motorboot

Um große Exemplare zu fangen, fahren deutsche Dorschangler inzwischen auf die Lofoten.

Nun räumen die Betreiber von Angelkuttern selbst ein, dass ohnehin nur noch sehr wenige Dorsche gefangen werden, die die nötige Größe von 38 cm erreichen. Früher galten Dorsche in der Ostsee mit 60 cm als ausgewachsen und wurden bis zu 1,50 m groß. Nach Auffassung der Fischer liegt der Bestandsrückgang am Klimawandel und der Überdüngung.

Dass mehrere Faktoren eine Rolle spielen, liegt tatsächlich nahe. Allerdings spricht die Tatsache der allgemein geschwächten Bestände nicht gegen ein Angelverbot, wenn das Ziel sein soll, die Art in der Ostsee möglichst lange zu erhalten (Olaf Dilling).

2022-09-22T13:19:04+02:0022. September 2022|Allgemein, Naturschutz|

Rüge überlanger Verfahren in der Pandemie

Bekanntlich mahlen Justizias Mühlen langsam. Und Richter genießen in Deutschland viele Freiheiten, was ihnen Unabhängigkeit sichert, aber die Geduld von Klägern manchmal schwer auf die Probe stellt. Daher hat 2010 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg auf eine Individualbeschwerde hin festgestellt, dass die überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten ein strukturelles Problem darstellt.

Er forderte die Bundesrepublik auf, einen wirksamen Rechtsschutz gegen solche langen Gerichtsverfahren einzuführen. Daher wurde 2011 im § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ein Entschädigungsanspruch eingeführt. Dieser Anspruch sieht vor, dass Verfahrensbeteiligte, die aufgrund eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden, angemessen entschädigt werden. Bei Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, beträgt der Ausgleich in der Regel 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG, die gegebenenfalls wiederholt werden und unter Umständen sachdienliche Hinweise für Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung beinhalten muss. Die Klage vor dem Entschädigungsgericht kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.

In letzter Zeit kommt es oft zu Verzögerung von Verfahren aufgrund pandemiebedingter Umstände. Hier hat die Rechtssprechung deutlich gemacht, dass Verzögerungsgründe, die nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen sind, keinen Entschädigungsanspruch begründen. In dem vom Bundesfinanzhof letztes Jahr entschiedenen Fall war die Verzögerung beim Sitzungsbetrieb auf mehrerer Krankheitsfälle und auf die Schutzmaßnahmen zurückzuführen. Daher hatte das Gericht die Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG verneint.

Allerdings muss zwischen solchen pandemiebedingten Verzögerungen unterschieden werden, auf die sich der Staat einstellen kann und solchen, die tatsächlich unvorhersehbar waren. Dies zeigt eine neuere Entscheidung des OVG Münster: Demnach handelt es sich bei der Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Gerichts um strukturelle Mängel, die sich der Staat zurechnen lassen muss. Er kann sie entweder durch Bereitstellung ausreichender personeller und sachlicher Mittel beseitigen oder macht sich wegen überlanger Verfahrensdauer entschädigungspflichtig (Olaf Dilling).

 

2022-09-20T11:08:55+02:0020. September 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|