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Kein Bestands­schutz für zerstörten Camping­platz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Camping­platzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwas­ser­ka­ta­strophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wieder­aufbau. Denn das VG hat der Baube­hörde recht gegeben, die den Wieder­aufbau des Camping­platzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Camping­anlage nach der typischen Definition der Bauord­nungen der Länder auch keine – jeden­falls keine einheit­liche – bauliche Anlage im baurecht­lichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Baupro­dukten herge­stellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Aller­dings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetz­liche Fiktion, nach der auch Camping­plätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Camping­platzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Bauge­neh­migung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funkti­ons­ge­bäude. Für den Camping­platz insgesamt gibt es nur eine gewer­be­recht­liche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Camping­platz bis unmit­telbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestands­schutz. Die Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergan­genheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigen­tums­freiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anfor­de­rungen wie das Erfor­dernis einer Bauge­neh­migung spielen insofern keine Rolle.

Voraus­setzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbe­stand der Anlage. Im Fall des Camping­platzes war die Infra­struktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden geneh­migten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigen­tümer sich nicht mehr auf den Bestand­schutz berufen. Was für den Kläger eine indivi­duelle Härte darstellt, ist aller­dings vor dem Hinter­grund öffent­licher Belange nachvoll­ziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurecht­lichen Gesichts­punkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|

BFH bestätigt: Keine Umsatz­steuer auf „fiktive“ Stromlieferungen

Wir hatten es Ende letzten Jahres schon einmal kurz mitge­teilt: Die Finanz­ge­richts­barkeit geht – anders als bislang die Finanz­ämter – davon aus, dass bei dezentral gelie­fertem Strom, der nie physisch in das Netz einge­speist wurde, keine Umsatz­steuer anfällt. Inzwi­schen wurde diese Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) durch eine weitere Entscheidung bestätigt. Nunmehr vertritt neben dem XI. Senat auch der V. Senat diese Auffassung.

Eigentlich klingt es nach einer Selbst­ver­ständ­lichkeit, dass Strom­lie­fe­rungen, die nie in einem physi­ka­li­schen Sinn geflossen sind, auch nicht besteuert werden können. Aber die Finanz­ver­waltung, die ihre Auffassung sogar im Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­erlass (unter Punkt 2.5 Absatz 2) festgelegt hat, geht wohl von dem Prinzip aus, dass jemand, der aus einem Grund bestimmte Rechte hat, auch die Pflichten tragen soll. Und immerhin war es im zu entschei­denden Fall so, dass gemäß § 4 Absatz 3a Satz 2 KWKG 2009 ein KWK-Zuschlag auch dann fällig war, wenn der Strom dezentral verbraucht und nicht ins Versor­gungsnetz einge­speist wird. Insofern spricht man von einer fiktiven Strom­lie­ferung oder von kaumän­nisch-bilan­zi­eller Einspeisung.

Aller­dings hat der BFH in seiner Begründung festge­stellt, dass die Zahlung des KWK-Zuschlags nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG führen würde. Auch eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG läge nicht vor. Er verweist in dieser Frage auf die Entscheidung des XI. Senats.

Letztlich ergab sich nämlich aus dem KWKG nur eine gesetz­liche Zahlungs­pflicht für den Netzbe­treiber. Der Zuschlag hat den Charakter einer energie­po­li­tisch bedingten Förderung, die über den Netzbe­treiber abgewi­ckelt wird. Daraus folgt weder, dass der Zahlende tatsächlich der Empfänger einer Lieferung ist und schon gar nicht, dass der Zahlende auch die sonstigen Pflichten einer solchen Lieferung tragen muss. Daher gilt für das Steuer­recht, dass eine Lieferung nur für Strom angenommen werden kann, der tatsächlich einge­speist und vom Netzbe­treiber vergütet wurde. (Olaf Dilling)

2023-09-08T14:59:37+02:008. September 2023|Energiepolitik, Rechtsprechung, Strom, Wärme|

Wasser­an­schluss für PV-Freiflächenanlage?

Der Bau von Infra­struktur ist eine öffent­liche Aufgabe, die sich nur lohnt, wenn alle, die poten­tiell davon profi­tieren, mit in die Pflicht genommen werden. Daher sehen Gemein­de­ord­nungen auch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benut­zungs­zwangs vor, so auch § 9 Gemein­de­ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In einer Gemeinde im Tecklen­burger Land ist ein solcher Anschluss- und Benut­zungs­zwang für die Wasser­ver­sorgung nur einge­schränkt für solche Grund­stücke vorge­sehen, auf denen regel­mäßig Wasser verbraucht wird. Nun wollte der dortige Wasser­ver­sor­gungs­verband nach § 9 Kommu­nal­ab­ga­ben­gesetz (KAG NRW) einen Eigen­tümer zum Anschluss­beitrag für die mögliche Nutzung eines Wasser­an­schlusses heranziehen.

Die Crux an dem Fall: Es handelt sich um ein Grund­stück, auf dem laut Bebau­ungsplan lediglich die Errichtung einer Photo­voltaik-Freiflä­chen­anlage zulässig ist. Daher war der Eigen­tümer der Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da er keinen wirtschaft­lichen Vorteil erhalte. Dies sei aber für die Beitrags­er­hebung erforderlich.

PV-Freiflächenanlage

Der Wasser­ver­sorger hielt dagegen, dass auch für PV-Freiflä­chen­an­lagen eine Wasser­ver­sorgung nötig sei, zum einen, falls bei einem Brand Lösch­wasser gebraucht werde, zum anderen, um die Panele regel­mäßig reinigen zu können. Das Verwal­tungs­ge­richt Münster hat der Klage des Eigen­tümers statt­ge­geben und den Gebüh­ren­be­scheid aufge­hoben. Die Berufung des Wasser­ver­sor­gungs­ver­bands zum Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) blieb ohne Erfolg:

Der 15. Senat des OVG Münster begründete das in seiner Entscheidung damit, dass es für Grund­stücke mit PV-Freiflä­chen­anlage im allge­meinen keinen wirtschaft­lichen Vorteil durch einen Trink­was­ser­an­schluss gäbe. Denn dafür müsste der Anschluss die bauliche Nutzung ermög­lichen oder zumindest verbessern. Die Bereit­stellung von Lösch­wasser sei nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.

Die Reinigung von Solar­an­lagen wäre zwar im Abstand von ein bis mehreren Jahren sinnvoll, um die Effek­ti­vität und Lebens­dauer der Anlage zu steigern. Auch für diesen Zweck sei der Wasser­an­schluss aber kein wirtschaft­licher Vorteil. Denn der seltene Bedarf an Wasser zu Reinigung sei gut planbar und könne durch alter­native private Möglich­keiten der Beschaffung wirtschaft­licher gedeckt werden. So stünden einer Beschaffung von Brauch­wasser im Tank weder öffent­liche noch private Belange entgegen.

Das OVG verwies schließlich auch auf die grund­sätz­liche Möglichkeit des öffentlich-recht­lichen Versor­gungs­trägers, per Satzung einen Anschluss- und Benut­zungs­zwang anzuordnen, ohne eine Ausnahme für Grund­stücke zu machen, auf denen Wasser nicht regel­mäßig verbraucht wird. Von dieser Möglichkeit habe der Versorger aber keinen Gebrauch gemacht. (Olaf Dilling)

2023-09-08T10:45:46+02:008. September 2023|Erneuerbare Energien, Wasser|