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Über Dr. Olaf Dilling

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Naturstrom aus dem Wald

Wegen der Abstandserfordernisse zur Wohnbebauung konzentriert sich die Standortsuche für Windenergieanlagen (WEA) zunehmend auf einsamere Gegenden. In Frage kommen dabei durchaus auch Wälder. Zwar bestehen wegen der ökologischen Funktion und des landschaftsprägenden Charakters der Wälder hier oft Vorbehalte. Allerdings ist Wald nicht gleich Wald: Während naturnahe Laub- und Mischwälder eine hohe Bedeutung für die Artenvielfalt haben, besteht ein großer Teil aus Wirtschaftswald, insbesondere Kiefern- oder Fichtenmonokulturen. Dort können Eingriffe durch den Bau von Windenergieanlagen weniger Schaden anrichten. Zudem kommt zumindest eine, durch WEA besonders gefährdete Art, nämlich der Rotmilan (lat. Milvus milvus) in geschlossenen Waldgebiete kaum vor. Denn er bevorzugt offene, reich strukturierte Landschaften.

Auch in wenig naturnahen Waldgebieten müssen bei der Planung von WEA artenschutz- und waldrechtliche Vorgaben selbstverständlich beachtet werden. Insbesondere, wenn in Waldgebieten viele Fledermäuse oder gefährdete Großvögel wie Schwarzstörche oder Uhus vorkommen, ist an die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu denken. Hier müssen im Vorfeld u.U. Maßnahmen zur Schutz der Tierwelt ergriffen werden. Im Übrigen ist der Bau der Anlagen mit Eingriffen nach § 14 f BNatSchG verbunden, die nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden und – soweit sie unvermeidbar sind – kompensiert werden müssen.

Weiterhin ist für den Bau einer Windkraftanlage eine forstrechtliche “Umwandlungsgenehmigung” erforderlich.  Bei der heutigen Anlagenhöhe ist das Windrad selbst zwar weit über den Baumwipfeln. Dennoch müssen für das Fundament, die Montage und für das Verlegen der Kabel Waldstücke gerodet werden, die zum Teil wieder aufgeforstet werden können. Pro WEA wird aber mit einem dauerhaften Verlust von durchschnittlich etwa 0,64 Hektar Waldfläche gerechnet. Auch dieser Eingriff in den Wald muss nach den Landesforstgesetzen kompensiert werden.

Da kleine Anlagen in geschlossenen Waldgebieten keinen Sinn haben, ist schließlich auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nötig. Denn die ist für alle Anlagen über 50 m Höhe erforderlich. Da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 13 BImSchG Konzentrationswirkung entfaltet, fließen andere rechtliche Vorgaben, wie etwa die artenschutzrechtliche Genehmigung hier mit ein. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG holt die die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde die Stellungnahme der anderen Behörden, u.a. der Forstbehörde ein, und koordiniert die verschiedenen Genehmigungsverfahren (Olaf Dilling).

2020-08-27T17:39:04+02:0027. August 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|

Offshore-Gutachten: Nicht in den Wind geschrieben…

Neue Gesetze greifen so gut wie immer in bestehende Rechtspositionen ein. Um so wichtiger ist die Frage, wann ein solcher Eingriff verfassungswidrig ist. Ein besonderes Problem für die Rechtsstaatlichkeit sind Rechtsnormen, die auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten Wirkungen entfalten. Um insofern das Vertrauen von Bürgern zu schützen, gibt es im Verfassungsrecht das sogenannte Rückwirkungsverbot. Unterschieden wird dabei zwischen “echten” und “unechten” Rückwirkungen, wobei bei echten Rückwirkungen der Sachverhalt bereits abgeschlossen, bei unechten der Sachverhalt noch offen sein soll. Diese Unterscheidung gibt eine grobe Orientierung, auch wenn sie im Einzelfall selbst nicht immer so klar ist.

Am Beispiel einer Verfassungsbeschwerde gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst kürzlich mit einer Frage der Rückwirkung auseinandersetzen. Dabei ging es um die Planung von Windenergieanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Küstenmeer der Deutschen Bucht. Vor Erlass des WindSeeG lag die Verantwortung für die vorbereitenden Planungen und Untersuchungen bei den Vorhabenträgern, die kein Eigentum an den Standorten erworben haben, da dies in der AWZ nicht möglich ist. Das WindSeeG hat den gesamten Planungsprozess reformiert und die Zuständigkeit für die Voruntersuchung der Flächen der Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen. Dadurch wurden bereits laufende Planfeststellungsverfahren beendet und einer bereits erteilten Genehmigung die Wirkung genommen. Ein Ausgleich für die von den Vorhabenträgern bereits durchgeführten Planungen und Untersuchungen ist nicht vorgesehen. Dabei können diese im Rahmen der Voruntersuchungen weiter verwendet werden.

Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer Verfassungsbeschwerde insofern Erfolg. Denn das BVerfG hat anerkannt, dass sich aus der Umstellung des Zulassungsverfahrens durch das WindSeeG Rückwirkungen ergeben. Diese seien zwar nur “unechte” Rückwirkungen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dennoch ein Ausgleich zu gewähren, soweit sie sich im Rahmen der Voruntersuchungen weiter verwenden lassen. Dies erscheint als ein fairer Ausgleich angesichts der vermutlich sehr kostspieligen Planungen und Untersuchungen durch Vorhabenträger, die ohne Eigentum am Meeresgrund und angesichts der Ausschreibungen keine Gewähr haben, dass die Zulassung am Ende ihnen zugute kommt (Olaf Dilling).

2020-08-25T18:30:27+02:0025. August 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Schuldenbremse erfordert Straßenausbaubeitrag

Dass die beim Bau von Straßen geforderten Straßenausbaubeiträge unter Bürgern und Politikern zunehmend umstritten sind, hatten wir schon einmal berichtet. Daher verzichten Kommunen in viele Bundesländer zunehmend auf ihre Erhebung, die für einzelne Anlieger – gerade an Eckgrundstücken – eine besondere Härte darstellen können.

Doch ein aktuell vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschiedener Fall zeigt, dass der Verzicht nicht immer im Ermessen der Gemeinde steht: Die Stadt Laatzen bei Hannover hatte beschlossen, die Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aufzuheben. Dagegen hatte sich die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde gewandt. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Hannover der Gemeinde recht gegeben: Denn es stehe es der Gemeinde frei, Straßenausbaubeiträge nach § 6b Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes zu erheben. 

Dagegen entschied das OVG, dass die Gemeinde zur Erhebung der Beiträge verpflichtet sei. Denn angesichts der aktuellen Finanzlage der Gemeinde könne sie den Wegfall der Straßenausbaubeiträge nur über Kredite finanzieren. Die verstoße aber gegen § 111 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Demnach dürfen Kommunen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Tatsächlich ist es aus Sicht des Landes wichtig, dass Kommunen nicht über ihre Verhältnisse leben und “ungedeckte” Geschenke an ihre Bürger verteilen. Allerdings gäbe es auch Alternativen, wie wiederkehrende Beiträge für festzulegende Beitragsgebiete, die verhindern würden, dass mit einem Mal sehr hohe Beiträge fällig werden. Dafür wären sie öfter zu zahlen.

Mitunter wird auch eine Erhöhung der Grundsteuer vorgeschlagen. Daraus resultiert allerdings das Problem, dass Steuereinnahmen nicht zweckgebunden erhoben werden. Es kann dann mit anderen Worten nicht sichergestellt werden kann, dass die Grundsteuererhöhung dem Straßenbau zugute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-08-19T15:08:32+02:0019. August 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|