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Über Dr. Olaf Dilling

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Open-Air im Naturschutzgebiet

Die freie Kulturszene gehört wohl zu den größten Verlierern der Corona-Pandemie. Insofern gönnen wir es den Veranstaltern eines Poetry-Slams sehr, dass ihr Event – nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster – im Juli in einem Naturschutzgebiet im beschaulichen Greven nördlich von Münster stattfinden darf. Bei dem Naturschutzgebiet handelt es sich um einen Teil der Emsaue, wobei der Fluss hier zwischen zwei Stadtteilen von Greven hindurchfließt.

Letztlich erscheint es auch vertretbar, dass eine auf drei Stunden begrenzte Veranstaltung mit fünf Auftritten und ca. 100 Teilnehmern auf einem 2×2 m großen Podest in dem Gebiet stattfand. Nach Auffassung des Gerichts sei die geplante Veranstaltung nach den maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht verboten. Sie führe weder zu einer Zerstörung noch zu einer Beschädigung des Naturschutzgebiets. Damit trat es dem Vorbringen der Antragsteller, zwei Naturschutzverbänden, entgegen, dass der Poetry-Slam keinen Bezug zu den Schutzzielen der Emsaue habe, sondern  einen erheblich störenden Eingriff in ein Gebiet darstelle. Den Naturschutzverbänden ging es auch darum, dass die Veranstaltung ohne eine vorherige Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erfolgen sollte. Hier hatten die Antragsteller tatsächlich einen Punkt. Denn auch aus auf den ersten Blick scheinbar unproblematischen Vorhaben können in Naturschutzgebieten Störungen resultieren (Olaf Dilling).

2020-08-18T15:28:09+02:0018. August 2020|Naturschutz|

Die aufgeschobene Triage

Von allem Justizpersonal können sich Verfassungsrichter wohl am ehesten erlauben, Philosophen zu sein. Etwas über den Dingen zu schweben und sich Fragen hinzugeben, die sich außerhalb des Alltäglichen stellen. So Fragen, in denen Wertkonflikte unserer Gesellschaft exemplarisch auf den Punkt gebracht werden. Bezüglich einer solchen Frage, nämlich der der sogenannten Triage, hat das Bundesverfassungsgericht vor ein paar Tagen einen Eilantrag abgelehnt, was nicht ausschließt, dass es sich später im Hauptverfahren vertieft damit beschäftigt.

Den Eilantrag hatten mehrere kranke und behinderte Menschen gestellt. Sie waren der Auffassung, dass die Triage, also eine Entscheidung über knappe medizinische Ressourcen im Katastrophenfall, bzw. im Verfahren ganz konkret bezogen auf die Corona-Pandemie, zu regeln sei bevor der medizinische Notstand eintritt. Allerdings lehnte das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Eilbedürftigkeit ab. Denn aktuell sei nicht abzusehen, dass ein Notstand in den Krankenhäusern unmittelbar bevorstünde.

Tatsächlich geht es bei der Triage juristisch ans Eingemachte. Denn an sich lässt das Grundgesetz nicht zu, dass Leben gegen Leben abgewogen wird. Auf der anderen Seite haben Ärzte einen eher pragmatischen Ansatz und versuchen, mit den begrenzten Mitteln in Katastrophensituationen möglichst viele Menschenleben zu retten. So etwa in den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Das kann aber auch bedeuten, dass Fälle mit geringen Überlebenschancen nachrangig behandelt werden. Ebenso wie Fälle, die auch ohne ärztlichen Eingriff eine gute Chance haben zu überleben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch, wenn es auf eine systematische Diskriminierung Behinderter oder Vorerkrankter hinausläuft. Insofern wird es noch spannend, wie das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird (Olaf Dilling).

2020-08-17T21:17:01+02:0017. August 2020|Allgemein|

Globale Sorgfaltspflichten für Umwelt und Menschenrechte

Das Bundeskabinett wird sich Ende diesen Monats mit den Eckpunkten für das sogenannte Lieferkettengesetz befassen. Hintergrund dieses Gesetzes ist die Tatsache, dass ein Großteil der Wirtschaftstätigkeit inzwischen in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten stattfindet. Dies ist z.B. der Fall, wenn Zulieferer der Automobilindustrie Einzelteile in Osteuropa oder Asien fertigen, so dass nur die Endmontage des fertigen Produkts in Deutschland stattfindet. In Branchen wie der Textilindustrie ist oft sogar der gesamte Produktionsprozess ausgelagert. Durch ihre Beteiligung an solchen Wertschöpfungsketten haben auch deutsche Unternehmen Verantwortung für die Einhaltung von Umweltstandards und Menschenrechten.

Die internationalen Verpflichtungen zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards hat Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern vor allem auf freiwilliger Basis einhalten wollen. Allerdings hat eine Erhebung unter deutschen Unternehmen gezeigt, dass es mit der Einhaltung sogenannter menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten oft nicht weit her war. Insofern hatte die Regierung bereits in der Koalitionsvereinbarung den Auftrag verankert, ein Lieferkettengesetz zu beschließen. Zu den Eckpunkten zählt, dass im Gesetz Sorgfaltspflichten definiert, Berichtspflichten etabliert und Arbeitnehmerrechte gestärkt werden sollen. Außerdem sollen Klagemöglichkeiten in Deutschland etabliert werden.

Auch für das Umweltrecht könnte das Lieferkettengesetz relevant werden. Denn im März diesen Jahres hat das Umweltbundesamt eine Studie veröffentlicht, in der eine Konzeption entwickelt wird, die Sorgfaltspflicht auch auf den Umweltbereich auszudehnen. In Zukunft könnten deutsche Unternehmen insofern auch rechtlich daran gemessen werden, ob ihre Zulieferer sich bei der Erzeugung der Vorprodukte an grundlegende Umweltstandards halten. Das Problem einer ausufernden Haftung für Bereiche, die sich der Kontrolle entziehen, soll durch ein Konzept abgestufter Verantwortung entschärft werden: Das heißt, dass nur solche Aktivitäten erfasst werden, an denen der deutsche Hersteller als Auftraggeber “nah dran” ist. Aber schon diese Problematik zeigt, dass noch viel zu klären sein wird, bis das Lieferkettengesetz tatsächlich in Kraft treten kann (Olaf Dilling).

2020-08-12T20:30:05+02:0012. August 2020|Industrie, Umwelt|