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Über Dr. Olaf Dilling

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Unter Masken

Nachdem das Tragen von Masken sich schon schleichend im buchstäblichen Sinn gelockert hatte und ihr Stoff vielfach lässig Richtung Kinn gerutscht war, haben die Mund-Nasen-Bedeckungen aktuell wieder Konjunktur. Das zeigte sich neulich im ICE auf dem Weg von einem auswärtigen Gerichtstermin. Die Hinweise auf die Tragepflicht häufen sich wieder, das Auge des Gesetzes bewegte sich in Form einer uniformierten Polizistin mit Dienstmütze durch den Gang der Großraumabteile und tatsächlich sind mir – anders als noch vor ein paar Wochen – keine Passagiere ohne Masken mehr aufgefallen.

Dieser Tage sind Masken aber auch deshalb wieder ein Thema, weil in vielen Bundesländern wie Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin und Brandenburg die Schulen wieder geöffne haben. Wie zu erwarten war, gibt es hier länderspezifische Regelungen: Während in Hamburg in den Gängen und auf dem Pausenhof die Maskenpflicht gilt, gibt es in Berlin und Schleswig-Holstein bisher nur Empfehlungen seitens des Bildungssressorts und die Möglichkeit der Schulen bzw Schulklassen, individuell Regeln auszuhandeln. Am Arbeitsplatz selbst können Schüler in den meisten Bundesländern ihre Masken ablegen.

Auch an den Verwaltungsgerichten ist die Maskenpflicht beim Einkaufen oder im öffentlichen Verkehr immer mal wieder Thema. Zuletzt hat sich Ende Juli das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster damit befasst. Der Antragsteller in einem Eilverfahren hatte hervorgebracht, dass Masken unwirksam oder sogar gefährlich seien. Sie würden eine Virusübertragung beim Husten nicht verhindern, würden ihre Träger in falscher Sicherheit wiegen, so dass Abstände nicht eingehalten würden. Außerdem seien Einwegmasken oft mit gesundheitsschädlichen Chemikalien belastet.

Das OVG hielt dagegen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Auffassung des Robert-Koch-Instituts geeignet sei, eine Filterwirkung sowohl auf Tröpfchen als auch auf Aerosole entfalten und dadurch die Ausscheidung von Viren zu verringern. Dass es in der Wissenschaft andere Meinungen gäbe, steht der Wertung des Verordnunggebers aufgrund seiner Einschätzungsprärogative nicht im Weg. Auch dass eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen absoluten Schutz biete, sei hinreichend bekannt, so dass das Tragen mit der  Einsicht in die Notwendigkeit von Abstandsregeln vereinbar sei. Hinsichtlich der angeblichen giftigen Chemikalien gelten die selben Regeln wie für andere Kleidungsstücke. Es sei jedenfalls möglich, sich Alternativen zu suchen ohne entsprechende Belastungen (Olaf Dilling).

2020-08-10T21:47:19+02:0010. August 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Naturschutzrecht: “Quäle nie ein Nest…”

Ein bekanntes Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber sich die Rechtssprache nach seinen Vorstellungen zurecht definiert, ist der Begriff des “Tiers” in der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV). Denn nach § 1 Abs. 2 BWildSchV sind nicht nur lebende und tote Tiere gemeint und ihre erkennbaren Teile, sondern auch Eier und sogar Nester. Was den Rechtshistoriker und Verfasser populärer Werke über das Rechtssystem Uwe Wesel veranlasste, über die Unverständlichkeit der Rechtssprache zu räsonieren und den Studentenwitz zu zitieren: “Quäle nie ein Nest zum Scherz, denn es spürt wie Du den Schmerz”.

Tatsächlich ist es vielen Menschen nicht klar, dass neben allen in Europa wildlebenden Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie und entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Das bedeutet, dass das selbst Nest einer häufig vorkommenden Ringeltaube aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht oder nur mit erheblichen bürokratischen Aufwänden beseitigt werden kann. Und der Schutz erstreckt sich auch auf Bäume, in denen Vögel regelmäßig rasten oder brüten. Dies gilt nicht nur saisonal, obwohl hier die besondere, auch dem Vogelschutz dienende Vorschrift des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG greift, nach der Bäume und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt, bzw. gerodet werden dürfen.

Gerade jetzt im Hochsommer ist immer wieder Thema, was für Einschränkungen das Naturschutzrecht eigentlich beinhaltet, wenn es um lästige Insekten geht. Bekanntermaßen sind Hornissen ebenso wie alle wildlebenden Bienen- und Hummelarten besonders geschützt. Die furchteinflößend großen Hornissen sind glücklicherweise weniger versessen auf Süßes und weniger aggressiv als ihre kleineren Schwestern, die “gemeinen” Wespen. Wenn die Beseitigung ihres Nestes nötig wird, muss wegen ihres Schutzstatus bei der Naturschutzbehörde eine Genehmigung eingeholt werden (Olaf Dilling).

2020-08-06T21:12:04+02:006. August 2020|Naturschutz|

Klagerechte bei Verschlechterung des Grundwassers

Wir hatten im Herbst letzten Jahres schon einmal darüber berichtet: Ähnlich wie bei der Luftreinhaltung könnte auch die Einhaltung der Wasserqualitätsziele in Zukunft stärker durch individuelle Kläger betrieben werden. In dieser Entwicklung gab es Ende Mai eine weitere wichtige Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Klagerechte von Privatpersonen, die berechtigt sind, Grundwasser zu entnehmen, bestätigt und ausgebaut.

Während es im Oktober 2019 um Verstöße gegen Nitratgrenzwerte ging, war diesmal ein Planfestellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold von 2016 für den Bau einer Autobahnteilstrecke auf dem Prüfstand. Zu prüfen hatte den Fall das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das dem EuGH jedoch Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte. Diese Fragen betrafen die Auswirkung von Verfahrensfehlern in der Öffentlichkeitsbeteiligung, den Begriff der Verschlechterung eines Wasserkörpers sowie schließlich die Klagebefugnis von Betroffenen. Insbesondere wurde gefragt, ob Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot gerichtlich geltend machen können.

Wie wir bereits zu einer kürzlich hier besprochenen Entscheidung des BVerwG festgestellt hatten, muss die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bereits im Planfeststellungsverfahren geprüft werden. Eine Verschlechterung liegt nach dem EuGH vor, wenn mindestens eine Qualitätskomponente nicht erfüllt oder ein Schwellenwert überschritten wird. Auch bei bereits überschrittenem Grenzwert gilt eine weitere Erhöhung der Schadstoffkonzentration als Verschlechterung. Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass alle, der zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, unabhängig von einer konkreten Gesundheitsgefährdung klagen können. Denn sie sind aufgrund von Nutzungsbeeinträchtigungen durch die Verletzung der wasserrechtlichen Pflichten unmittelbar betroffen (Olaf Dilling).

2020-08-05T12:22:23+02:005. August 2020|Umwelt, Wasser|