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Fahrrad­straße mit Anlaufschwierigkeiten

Für die Verkehrs­wende ist die Förderung des Fahrrad­ver­kehrs ein wichtiger Baustein. Und Fahrrad­straßen können zu einer fahrrad­freund­lichen Stadt beitragen, da sie auch Menschen mit weniger Risiko­be­reit­schaft zum Radfahren bringen können.

Was für recht­liche Schwie­rig­keiten aber die Ausweisung einer Fahrrad­straße mit sich bringen kann, zeigt ein Fall, der in Hannover letztes Jahr wiederholt das Verwal­tungs­ge­richt beschäftigt hat. Die beschau­liche Kleefelder Straße verläuft entlang eines Bahndammes, auf der anderen Seite stehen Reihen­häuser. Vor den Reihen­häusern haben die Anwohner und andere Kfz-Halter ihre Fahrzeuge am Rand der ohnehin schon schmalen Straße geparkt.

Da auf der Straße nach einer Verkehrs­zählung überwiegend Fahrrad­verkehr statt­findet und die Strecke eine Verbin­dungs­funktion im Radwe­genetz hat, beschloss die Stadt auf Initiative des Stadt­be­zir­krats hier eine Fahrrad­straßen einzurichten.

Die Verkehrs­zeichen für die Fahrrad­straßen wurden erst 1997 als VZ 244 in die Anlage 2 der StVO aufge­nommen. Kraft­fahr­zeug­verkehr ist nur erlaubt, soweit dies durch Zusatz­zeichen angeordnet ist. Fahrrad­verkehr darf auf der Fahrrad­straße weder gefährdet noch behindert werden. Fahrräder dürfen grund­sätzlich neben­ein­ander fahren.

In Hannover wurde Kraft­fahr­zeug­verkehr in beide Richtungen zugelassen. Auf die Klage eines Anwohners hin hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hannover die Fahrrad­straße zunächst wieder aufge­hoben. Denn die straßen­ver­kehrs­recht­liche Einschränkung des Verkehrs durch Verkehrs­zeichen muss grund­sätzlich an § 45 Abs. 1 StVO gemessen werden. Demnach muss die Regelung mit Gefahren für die Sicherheit und Ordnung begründet werden. Da der KFZ-Verkehr jedoch unein­gech­ränkt zugelassen wurde, hatte sich für die Sicherheit der Radfahrer kaum etwas geändert. Im Gegenteil wirke sich nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Fahrrad­fahrer in einer Fahrrad­straße neben­ein­ander fahren dürfen, angesichts der Enge der Straße negativ aus. Denn neben der Reihe parkender Autos, zwei neben­ein­ander fahrenden Fahrrad­fahrern hätte ein Auto im Gegen­verkehr nur unter Missachtung des Sicher­heit­ab­standes passieren können.

Die Stadt gab aber nicht so schnell auf: Sie führte eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung ein und reduzierte die Parkplätze durch ein generelles Parkverbot mit definierten Ausnahmen auf die Hälfte, so dass Lücken zum Ausweichen entstanden. Der gleiche Anwohner, der schon zuvor geklagt hatte, trat danach zwar wieder auf den Plan, hatte diesmal vor dem VG Hannover aber kein Glück mit seinem Eilantrag (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:42:39+02:0028. Mai 2020|Verkehr|

Einver­nehmlich Bauen ist machbar, Herr Nachbar!

Streit mit den Nachbarn gilt als Inbegriff klein­ka­rierter Spießigkeit. Kein Wunder, dass viele Menschen daher Konflikten großräumig aus dem Weg gehen wollen. Manchmal stellt aller­dings gerade das die nachbar­lichen Bezie­hungen auf eine Belas­tungs­probe. Denn wenn die Möglich­keiten für einen Austausch und eine Einigung frühzeitig genutzt werden, kann das später oft viel Konflikt­po­tential vermeiden.

Das geht oft bereits los mit der Bauplanung. Denn das Verfahren für die Aufstellung von Flächen­nut­zungs- und Bebau­ungs­plänen sieht in § 3 Abs. 1 Satz 1 Bauge­setzbuch (BauGB) eine frühzeitige Öffent­lich­keits­be­tei­ligung vor. Die Öffent­lichkeit, zu der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB übrigens auch Kinder und Jugend­liche zählen, soll über die Ziele, Zwecke, die Planungs­al­ter­na­tiven und die voraus­sicht­lichen Auswir­kungen der Planung infor­miert werden. Dafür müssen die Entwürfe der Bauleit­planung für eine festge­legte Dauer öffentlich ausgelegt werden. Die während dieser Frist abgege­benen Stellung­nahmen müssen geprüft und gegebe­nen­falls für die weitere Planung berück­sichtigt werden.

Wenn dann auf Grundlage des Bebau­ungs­plans oder im unbeplanten Innen­be­reich nach § 34 BauGB konkrete Baupro­jekte anstehen, kann wiederum die Betei­ligung der Nachbarn oder der Öffent­lichkeit erfor­derlich sein. Dies richtet sich nach den jewei­ligen Landes­bau­ord­nungen (LBO), in Berlin beispiels­weise nach § 70 BauO Bln. Vor der Entscheidung über die Zulassung von Abwei­chungen, Ausnahmen und Befrei­ungen muss die dafür zuständige Behörde benach­barte Eigen­tümer infor­mieren, wenn Auswir­kungen auf deren öffentlich-rechtlich geschützte Belange zu erwarten sind. Für Einwen­dungen durch die Nachbarn besteht dann eine Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf keine Einwen­dungen mehr möglich sind (sogenannte Präklusion).

Alter­nativ kann der Nachbar auch die Lage- und Baupläne unter­schreiben oder dem Bauvor­haben auf andere Weise zustimmen. Dies ist für die Bauenden eine probate Möglichkeit Rechts­si­cherheit herzu­stellen. Für die Nachbarn dagegen ist Vorsicht geboten: Zumindest sollte eine Bedenkzeit erbeten werden, um die Bauun­ter­lagen genau zu prüfen. Denn wenn die Zustimmung erst einmal erteilt wurde, bestehen kaum noch Einfluss­mög­lich­keiten auf das Bauvor­haben per Wider­spruch oder Klage. Nach der Recht­spre­chung ist dann auch ein Streit über Details, die aus den Plänen noch nicht ganz konkret hervor­gingen, oft präklu­diert. Im Zweifel hätte der Nachbar diese Fragen vor seiner Zustimmung klären sollen. So wurde es vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg im Fall eines aus Mikro­plastik bestehenden Belages eines Tennis­platzes gesehen, der einen benach­barten Schwei­ne­mast­be­trieb zu konta­mi­nieren droht.

In einem solchen Fall ist es daher sinnvoll, sich als Nachbar mit den Bauplänen an einen Anwalt zu wenden und die Folgen einer Zustimmung für die eigenen Rechts­po­si­tionen prüfen zu lassen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:38:59+02:0027. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Fitness- vs. Tattoo-Studio

Die Gerichts­barkeit muss sich inzwi­schen mit vielen Detail­fragen des Infek­ti­ons­schutzes befassen. So hatte beispiels­weise das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg in den letzten Tagen sowohl über einen Eilantrag über die Schließung von Fitness- als auch über Tattoo-Studios zu entscheiden. Auf den ersten Blick vielleicht überra­schend hat das OVG mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bezüglich der Schließung der Tattoo-Studios den Vollzug vorläufig ausge­setzt, die Fitness-Studios mussten nach einem Beschluss vom selben Tag dagegen geschlossen bleiben.

Die Begründung zeigt, dass sich die Richter dabei zumindest etwas gedacht hatten, auch wenn ihre Beschrei­bungen der „Studios“ manchmal etwas weltfremd klingen. Bezüglich der Fitness-Studios wird auf die besonders infek­ti­ons­träch­tigen Aerosole abgestellt: Unter Berück­sich­tigung des bishe­rigen Infek­ti­ons­ge­schehens und der Wirkung bereits getrof­fener Maßnahmen sei die Schließung von Fitness-Studios weiterhin wichtig. Denn in Fitness-Studios käme es aus Sicht der Richter zu „Ansamm­lungen körperlich trainie­render Personen“. Aus dem „deutlich gesteigerte(n) Atemver­halten“ und dem „stoßar­tigen Ausatmen unter körper­licher Belastung“ (mit anderen Worten: dem Keuchen und Stöhnen) der Trainie­renden resul­tiere ein hohes Infek­ti­ons­risiko, gerade wegen des üblicher­weise schlechten Luftaus­tau­sches und des eng begrenzten Raums, auf dem trainiert würde.

Die Schließung der Tattoo-Studios könne dagegen nicht mehr als notwendige Schutz­maß­nahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Denn das Infek­ti­ons­ge­schehen habe sich auch aufgrund der Maßnahmen der letzten Zeit verlangsamt. Dadurch habe sich die Zahl der Neuin­fek­tionen und der Infizierten deutlich verringert. Die Gefahr einer Überlastung des Gesund­heits­systems sei zwar noch vorhanden, jedoch nicht mehr in dem Maße wie vor einigen Wochen. Inzwi­schen seien daher auch andere Dienst­leis­tungs­be­triebe wie Friseure, Nagel- und Kosme­tik­studios wieder geöffnet, bei denen der Abstand ebenfalls nicht einge­halten werden könne. Dass die Präzi­si­ons­arbeit beim Tätowieren eine besondere Nähe erfordere, die über die im Nagel- oder Kosme­tik­studio hinausgehe, konnten die Richter nicht nachvoll­ziehen. Ebenso gäbe es bei Einhaltung von Hygie­ne­maß­nahmen keine Anhalts­punkte für eine erhöhte Übertragung durch Blut oder Wunden, die beim Tätowieren entstehen. Unter Anwendung effek­tiver Hygie­ne­maß­nahmen sei insofern auch in Tattoo-Studios das Risiko einer Infektion ausrei­chend vermindert.

Um übrigens keine Missver­ständ­nisse aufkommen zu lassen: Aus der entspann­teren Haltung gegenüber den Maßnahmen folgt offenbar nicht, dass sie den Richtern egal seien: Sich selbst nehmen die Verwal­tungs­ge­richte entspre­chend nicht aus: So ermahnt das OVG Lüneburg alle Bürger das Gericht nur in dringenden Fällen zu betreten und alle Besucher müssen ihre Kontakt­daten hinter­legen. Außerdem ist im gesamten Gericht, auch im Sitzungssaal, Masken­pflicht angeordnet.

Fazit: Während es bei Eilan­trägen gegen die Corona-Maßnahmen anfänglich vor den Verwal­tungs­ge­richten kaum Erfolgs­aus­sichten gab, kommt es inzwi­schen darauf an. Mit anderen Worten, wenn es gute Argumente gibt, die Notwen­digkeit einer Maßnahme anzuzweifeln, kann sich der Weg zu den Gerichten lohnen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:41:10+02:0025. Mai 2020|Verwaltungsrecht|