Über Olaf Dilling

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Klage­rechte bei Verschlech­terung des Grundwassers

Wir hatten im Herbst letzten Jahres schon einmal darüber berichtet: Ähnlich wie bei der Luftrein­haltung könnte auch die Einhaltung der Wasser­qua­li­täts­ziele in Zukunft stärker durch indivi­duelle Kläger betrieben werden. In dieser Entwicklung gab es Ende Mai eine weitere wichtige Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Klage­rechte von Privat­per­sonen, die berechtigt sind, Grund­wasser zu entnehmen, bestätigt und ausgebaut.

Während es im Oktober 2019 um Verstöße gegen Nitrat­grenz­werte ging, war diesmal ein Planfestel­lungs­be­schluss der Bezirks­re­gierung Detmold von 2016 für den Bau einer Autobahn­teil­strecke auf dem Prüfstand. Zu prüfen hatte den Fall das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG), das dem EuGH jedoch Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorlegte. Diese Fragen betrafen die Auswirkung von Verfah­rens­fehlern in der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung, den Begriff der Verschlech­terung eines Wasser­körpers sowie schließlich die Klage­be­fugnis von Betrof­fenen. Insbe­sondere wurde gefragt, ob Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßen­trasse Hausbrunnen zur privaten Wasser­ver­sorgung unter­halten, Verstöße gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot und Verbes­se­rungs­gebot gerichtlich geltend machen können.

Wie wir bereits zu einer kürzlich hier bespro­chenen Entscheidung des BVerwG festge­stellt hatten, muss die europäische Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) bereits im Planfest­stel­lungs­ver­fahren geprüft werden. Eine Verschlech­terung liegt nach dem EuGH vor, wenn mindestens eine Quali­täts­kom­po­nente nicht erfüllt oder ein Schwel­lenwert überschritten wird. Auch bei bereits überschrit­tenem Grenzwert gilt eine weitere Erhöhung der Schad­stoff­kon­zen­tration als Verschlech­terung. Weiterhin hat der EuGH klarge­stellt, dass alle, der zur Grund­was­ser­ent­nahme und ‑nutzung berechtigt ist, unabhängig von einer konkreten Gesund­heits­ge­fährdung klagen können. Denn sie sind aufgrund von Nutzungs­be­ein­träch­ti­gungen durch die Verletzung der wasser­recht­lichen Pflichten unmit­telbar betroffen (Olaf Dilling).

2020-08-05T12:22:23+02:005. August 2020|Umwelt, Wasser|

Klima-Urteil auf der Grünen Insel

Zu Klima­klagen, zumindest vor deutschen Gerichten, hatten wir uns auf diesem Blog bisher eher skeptisch geäußert. Schließlich geht es um hoch politische und komplexe wissen­schaft­liche Fragen. Die lassen sich nur schwer auf ein handhab­bares recht­liches Maß herun­ter­brechen. Und erfah­rungs­gemäß ist die deutsche Justiz auch relativ zurück­haltend, Verant­wortung für Umwelt­schäden rechtlich anzuerkennen.

In anderen Ländern ist das durchaus anders. Nachdem zunächst in Holland die sogenannte Urgenda-Stiftung erfolg­reich gegen die nieder­län­dische Regierung geklagt hatte, hat nun eine Umwelt­schutz­or­ga­ni­sation in Irland mit einer Klage vor dem Supreme Court in Dublin Erfolg. Entschieden wurde der Fall am 31. Juli 2020, das Urteil liegt bereits in einer noch unaut­ho­ri­sierten Form vor. Irland hatte sich 2015 zu einer CO2-Reduktion um 80 Prozent bis 2050 gegenüber 1990 verpflichtet.

Auch in Irland war strittig, ob sich das Gericht unzulässig in die Politik einmi­schen würde. Die Richter argumen­tierten dagegen, dass der Klima­schutzplan bis 2050 bereits durch eine Gesetz umgesetzt worden war. Also geht es nicht mehr um den Gesetz­ge­bungs­prozess selbst, sondern um dessen Ergebnis. Auch das Argument der Regierung, dass die in diesem Gesetz beschlos­senen Maßnahmen lediglich ein Anfang sein sollten, ließen die Richter nicht gelten. Die Bevöl­kerung habe zumindest ein Recht, einen groben Fahrplan zu erfahren (Olaf Dilling).

2020-08-03T16:56:22+02:003. August 2020|Energiepolitik, Industrie, Umwelt|

Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirt­schaft­lichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Aller­dings sammeln sich in kommu­nalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schad­stoffe, die in die Kanali­sation geraten: Neben Stick­stoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwer­me­talle, organische Rückstände, u.a. Arznei­mittel, Nanopar­tikel und Kunst­stoff­reste. Daher wird inzwi­schen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbren­nungs­resten soll der Phosphor zurück­ge­wonnen und in den Nährstoff­kreislauf einge­speist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorhe­riger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) entschie­denen Fall: Klägerin ist der für das Einzugs­gebiet der Emscher zuständige Wasser­verband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren still­gelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlamm­haltige Abwässer zur Entwäs­serung auf sogenannte Schlamm­plätze geleitet. Der verblei­bende Klärschlamm ist dort nur unvoll­ständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungs­gemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unter­fällt dem Abfall­recht. Zwar kann sich die Entwäs­serung von Klärschlamm auch nach Wasser­recht richten. So umfasst die Abwas­ser­be­sei­tigung nach § 54 Abs. 2 Wasser­haus­halts­gesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusam­menhang mit der Abwas­ser­be­sei­tigung steht. Dies war im zu entschei­denden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als beweg­liche Sache einge­stuft. Außerdem seien mangels Deponie­fä­higkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponie­still­legung und das Bundes­bo­den­schutz­gesetz nicht anwendbar. Grund­sätz­liche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasser­recht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|