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Globale Sorgfalts­pflichten für Umwelt und Menschenrechte

Das Bundes­ka­binett wird sich Ende diesen Monats mit den Eckpunkten für das sogenannte Liefer­ket­ten­gesetz befassen. Hinter­grund dieses Gesetzes ist die Tatsache, dass ein Großteil der Wirtschafts­tä­tigkeit inzwi­schen in globalen Liefer- und Wertschöp­fungs­ketten statt­findet. Dies ist z.B. der Fall, wenn Zulie­ferer der Automo­bil­in­dustrie Einzel­teile in Osteuropa oder Asien fertigen, so dass nur die Endmontage des fertigen Produkts in Deutschland statt­findet. In Branchen wie der Textil­in­dustrie ist oft sogar der gesamte Produk­ti­ons­prozess ausge­lagert. Durch ihre Betei­ligung an solchen Wertschöp­fungs­ketten haben auch deutsche Unter­nehmen Verant­wortung für die Einhaltung von Umwelt­stan­dards und Menschenrechten.

Die inter­na­tio­nalen Verpflich­tungen zur Einhaltung menschen­recht­licher Standards hat Deutschland im Gegensatz zu anderen europäi­schen Ländern vor allem auf freiwil­liger Basis einhalten wollen. Aller­dings hat eine Erhebung unter deutschen Unter­nehmen gezeigt, dass es mit der Einhaltung sogenannter menschen­recht­licher Sorgfalts­pflichten oft nicht weit her war. Insofern hatte die Regierung bereits in der Koali­ti­ons­ver­ein­barung den Auftrag verankert, ein Liefer­ket­ten­gesetz zu beschließen. Zu den Eckpunkten zählt, dass im Gesetz Sorgfalts­pflichten definiert, Berichts­pflichten etabliert und Arbeit­neh­mer­rechte gestärkt werden sollen. Außerdem sollen Klage­mög­lich­keiten in Deutschland etabliert werden.

Auch für das Umwelt­recht könnte das Liefer­ket­ten­gesetz relevant werden. Denn im März diesen Jahres hat das Umwelt­bun­desamt eine Studie veröf­fent­licht, in der eine Konzeption entwi­ckelt wird, die Sorgfalts­pflicht auch auf den Umwelt­be­reich auszu­dehnen. In Zukunft könnten deutsche Unter­nehmen insofern auch rechtlich daran gemessen werden, ob ihre Zulie­ferer sich bei der Erzeugung der Vorpro­dukte an grund­le­gende Umwelt­stan­dards halten. Das Problem einer ausufernden Haftung für Bereiche, die sich der Kontrolle entziehen, soll durch ein Konzept abgestufter Verant­wortung entschärft werden: Das heißt, dass nur solche Aktivi­täten erfasst werden, an denen der deutsche Hersteller als Auftrag­geber „nah dran“ ist. Aber schon diese Proble­matik zeigt, dass noch viel zu klären sein wird, bis das Liefer­ket­ten­gesetz tatsächlich in Kraft treten kann (Olaf Dilling).

2020-08-12T20:30:05+02:0012. August 2020|Industrie, Umwelt|

Unter Masken

Nachdem das Tragen von Masken sich schon schlei­chend im buchstäb­lichen Sinn gelockert hatte und ihr Stoff vielfach lässig Richtung Kinn gerutscht war, haben die Mund-Nasen-Bedeckungen aktuell wieder Konjunktur. Das zeigte sich neulich im ICE auf dem Weg von einem auswär­tigen Gerichts­termin. Die Hinweise auf die Trage­pflicht häufen sich wieder, das Auge des Gesetzes bewegte sich in Form einer unifor­mierten Polizistin mit Dienst­mütze durch den Gang der Großraum­ab­teile und tatsächlich sind mir – anders als noch vor ein paar Wochen – keine Passa­giere ohne Masken mehr aufgefallen.

Dieser Tage sind Masken aber auch deshalb wieder ein Thema, weil in vielen Bundes­ländern wie Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin und Brandenburg die Schulen wieder geöffne haben. Wie zu erwarten war, gibt es hier länder­spe­zi­fische Regelungen: Während in Hamburg in den Gängen und auf dem Pausenhof die Masken­pflicht gilt, gibt es in Berlin und Schleswig-Holstein bisher nur Empfeh­lungen seitens des Bildungs­s­res­sorts und die Möglichkeit der Schulen bzw Schul­klassen, indivi­duell Regeln auszu­handeln. Am Arbeits­platz selbst können Schüler in den meisten Bundes­ländern ihre Masken ablegen.

Auch an den Verwal­tungs­ge­richten ist die Masken­pflicht beim Einkaufen oder im öffent­lichen Verkehr immer mal wieder Thema. Zuletzt hat sich Ende Juli das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster damit befasst. Der Antrag­steller in einem Eilver­fahren hatte hervor­ge­bracht, dass Masken unwirksam oder sogar gefährlich seien. Sie würden eine Virus­über­tragung beim Husten nicht verhindern, würden ihre Träger in falscher Sicherheit wiegen, so dass Abstände nicht einge­halten würden. Außerdem seien Einweg­masken oft mit gesund­heits­schäd­lichen Chemi­kalien belastet.

Das OVG hielt dagegen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Auffassung des Robert-Koch-Instituts geeignet sei, eine Filter­wirkung sowohl auf Tröpfchen als auch auf Aerosole entfalten und dadurch die Ausscheidung von Viren zu verringern. Dass es in der Wissen­schaft andere Meinungen gäbe, steht der Wertung des Verord­nung­gebers aufgrund seiner Einschät­zungs­prä­ro­gative nicht im Weg. Auch dass eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen absoluten Schutz biete, sei hinrei­chend bekannt, so dass das Tragen mit der  Einsicht in die Notwen­digkeit von Abstands­regeln vereinbar sei. Hinsichtlich der angeb­lichen giftigen Chemi­kalien gelten die selben Regeln wie für andere Kleidungs­stücke. Es sei jeden­falls möglich, sich Alter­na­tiven zu suchen ohne entspre­chende Belas­tungen (Olaf Dilling).

2020-08-10T21:47:19+02:0010. August 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Natur­schutz­recht: „Quäle nie ein Nest…“

Ein bekanntes Beispiel dafür, dass der Gesetz­geber sich die Rechts­sprache nach seinen Vorstel­lungen zurecht definiert, ist der Begriff des „Tiers“ in der Bundes­wild­schutz­ver­ordnung (BWildSchV). Denn nach § 1 Abs. 2 BWildSchV sind nicht nur lebende und tote Tiere gemeint und ihre erkenn­baren Teile, sondern auch Eier und sogar Nester. Was den Rechts­his­to­riker und Verfasser populärer Werke über das Rechts­system Uwe Wesel veran­lasste, über die Unver­ständ­lichkeit der Rechts­sprache zu räsonieren und den Studen­tenwitz zu zitieren: „Quäle nie ein Nest zum Scherz, denn es spürt wie Du den Schmerz“.

Tatsächlich ist es vielen Menschen nicht klar, dass neben allen in Europa wildle­benden Vogel­arten nach der Vogel­schutz-Richt­linie und entspre­chend § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch deren Fortpflan­zungs- und Ruhestätten. Das bedeutet, dass das selbst Nest einer häufig vorkom­menden Ringel­taube aus natur­schutz­recht­lichen Gründen nicht oder nur mit erheb­lichen bürokra­ti­schen Aufwänden beseitigt werden kann. Und der Schutz erstreckt sich auch auf Bäume, in denen Vögel regel­mäßig rasten oder brüten. Dies gilt nicht nur saisonal, obwohl hier die besondere, auch dem Vogel­schutz dienende Vorschrift des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG greift, nach der Bäume und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt, bzw. gerodet werden dürfen.

Gerade jetzt im Hochsommer ist immer wieder Thema, was für Einschrän­kungen das Natur­schutz­recht eigentlich beinhaltet, wenn es um lästige Insekten geht. Bekann­ter­maßen sind Hornissen ebenso wie alle wildle­benden Bienen- und Hummel­arten besonders geschützt. Die furcht­ein­flößend großen Hornissen sind glück­li­cher­weise weniger versessen auf Süßes und weniger aggressiv als ihre kleineren Schwestern, die „gemeinen“ Wespen. Wenn die Besei­tigung ihres Nestes nötig wird, muss wegen ihres Schutz­status bei der Natur­schutz­be­hörde eine Geneh­migung eingeholt werden (Olaf Dilling).

2020-08-06T21:12:04+02:006. August 2020|Naturschutz|