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Abfal­lende für Kunststoffe

Im Rahmen ihres sogenannten „Winter­pakets“ zur Stärkung des Kunst­stoff­re­cy­clings hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2025 einen Entwurf für eine Durch­füh­rungs­ver­ordnung vorgelegt, der erstmals einheit­liche End-of-Waste-Kriterien (Abfal­lende-Kriterien) für Kunst­stoff­ab­fälle auf EU-Ebene festlegen soll. Diese Kriterien sollen klar definieren, ab welchem Zeitpunkt recycelte Kunst­stoffstoffe ihren Status als Abfall verlieren und als Sekun­där­roh­stoff gelten, also wieder als Produkt einge­setzt werden dürfen – ein zentraler Schritt für funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft und einen echten Binnen­markt für Rezyklate. Zwar gibt es bereits einzelne Regelungen in den Mitglied­staaten (nicht so in Deutschland) zum Abfal­lende von Kunst­stoffen, doch diver­gieren diese erheblich. Das führt laut Kommis­si­ons­entwurf zu Rechts­un­si­cherheit, höherem Verwal­tungs­aufwand und zusätz­lichen Kosten bei der grenz­über­schrei­tenden Verbringung und Vermarktung recycelter Kunst­stoffe. Einheit­liche Kriterien sollen diese Hürden abbauen und zugleich die Versorgung der Industrie mit hochwer­tigen Sekun­där­roh­stoffen verbessern.

Die geplanten Kriterien bauen auf einer wissen­schaftlich-techni­schen Studie des Europäi­schen Kommis­sions-Joint Research Centre (JRC) auf, die im Vorfeld erarbeitet wurde und technische Anfor­de­rungen vorschlägt, etwa Qualitäts- und Verfah­rens­stan­dards für recycelte Thermo­plaste sowie Vorgaben zur Quali­täts­si­cherung und Trans­parenz entlang der Wertschöp­fungs­kette. Plastik­ab­fälle sollen danach nur dann den Abfall­status verlieren, wenn sie so weit verar­beitet sind, dass sie ohne weitere Behandlung in neue Produkte einge­bracht werden können.

Branchen­ver­bände und Akteure der Recycling­wirt­schaft haben sich wiederholt für ein solches EU-weit harmo­ni­siertes Regelwerk ausge­sprochen. Sie betonen, dass klar definierte End-of-Waste-Kriterien Rechts­si­cherheit schaffen, Handels- und Inves­ti­ti­ons­bar­rieren abbauen und die Nachfrage nach recyceltem Kunst­stoff stärken – gerade angesichts niedriger Preise für Primär­kunst­stoffe und ambitio­nierter EU-Recycling- und Rezyklatziele.

Insgesamt steht der Vorstoß der Kommission für ein zentrales Element der europäi­schen Kreis­lauf­wirt­schafts­po­litik, das helfen soll, Produkt­qua­lität, Markt­chancen und Nachhal­tigkeit im Kunst­stoff­sektor zu erhöhen, und der zugleich ein wichtiger Baustein für weitere Initia­tiven im Rahmen des Green Deal und der Abfall­rah­men­richt­linie ist. Die öffent­liche Konsul­tation läuft bis zum 26.01.2026. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-09T17:19:53+01:009. Januar 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Umwelt|

re|Adventskalender – Das 11. Türchen: Abfall­recht 2025 – Ein poeti­scher Blick mit Nebenbestimmungen

Im Jahr’ zwei-null-zwo-fünf, ich sag‘s euch gleich,
wenn das Recht nicht müde wird – nur umfangreich:
Die Circular Economy schwebt wie ein Engel im Raum,
begrifflich zwar politisch, doch juris­tisch ein Traum.

Die Kreis­lauf­wirt­schaft ist nun Staatsraison,
linear ist verpönt – wir brauchen Substitution!
Mit der Natio­nalen Kreis­lauf­wirt­schafts­stra­tegie als Plan
weiß jeder Jurist: Jetzt geht’s erst richtig an.

Produkte, Ökodesign, Lebenszyklusdenken,
alles schön normativ – doch wer soll’s lenken?
Der Mandant fragt leise: „Was heißt das konkret?“
Der Anwalt antwortet ehrlich: „Es kommt drauf an – wie stets.“

Der Entsor­gungs­fach­be­trieb zeigt Zerti­fikat und Konzept,
doch das Amt fragt weiter: „Wird denn das auch gelebt?“
Dokumen­tation, Schulung, beim Nachweis beeilt–
wer hier lacht, hat die letzte Schulung verpeilt.

Und dann – Brände bei Entsorgern, landab und landauf,
Batterie im Restmüll, das Schicksal nimmt seinen Lauf.
Die Behörde reagiert reflex­artig schnell:
„Mehr Brand­schutz! Mehr Versi­cherung!“ Ganz generell!

Die Ersatz­bau­stoff­ver­ordnung tritt streng und bestimmt,
Doch bleibt es beim Abfall, wann man sie nimmt?
Minera­lisch? Geeignet? Einbau­weise ist klar?
Sonst winkt die Behörde – mit Rückbaugefahr.

Und überall Geneh­mi­gungen, gestaffelt und stramm,
BImSchG, KrWG usw. – das volle Programm.
Änderungs­an­zeige oder Neugenehmigungspflicht?
Die Antwort lautet meist: „Kommt drauf an – aus anwalt­licher Sicht.“

Denn im Geneh­mi­gungs­recht wird’s richtig poetisch:
Antrag vollständig, Prognose hypothetisch.
Emissionen, Immis­sionen, Stand der Technik bedacht,
mit Ingenieur (und etwas Anwalt): Bescheid „Nr. 8“ – über Nacht.

Ah, die Sicher­heits­leistung, so beliebt wie bekannt,
sie sichert die Nachsorge – theore­tisch elegant.
Wie hoch? Warum? Mit welcher Berechnung genau?
Das klärt man im Wider­spruch – oder vor Gericht, schlau.

So dreht sich der Kreislauf aus Recht und Papier,
zwischen Anspruch, Wirklichkeit und Vollzugsturnier.
Doch eines bleibt sicher im Abfall-Revier:
Mit Humor geht es besser – wir schwör’n es Dir.

(Dirk Buchsteiner)

2025-12-19T19:46:05+01:0019. Dezember 2025|Abfallrecht|

re|Adventskalender – Das 7. Türchen: Vom Bauen und der Frage, wohin mit der Anlage

Eines der Themen, die regel­mäßig Mandanten beschäf­tigen, ist die Frage, wo welche Nutzung überhaupt zulässig ist und welche Auswir­kungen das Baupla­nungs­recht damit auf die Zulassung von Anlagen hat.

Wohin also mit der Anlage? Dabei geht es oftmals umgekehrt darum: Passt es hier (nämlich auf dem Grund­stück, das der Mandant gerade zufällig hat)? Bei Anlagen, die förmlich immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­be­dürftig (also „G“) sind, geht die einschlägige Recht­spre­chung von einem erheb­lichen Beläs­ti­gungs­po­tential aus, das bei der Ansiedlung und dem Betrieb typischer­weise mitge­dacht werden muss. Dies bedeutet regulär: Indus­trie­gebiet. Selbst wenn Abfall­ent­sor­gungs­an­lagen (mit denen ich mich vielfach, aber nicht nur befasse) im verein­fachten Verfahren geneh­mi­gungs­fähig wären („V“), reicht trotzdem oftmals ein Gewer­be­gebiet nicht aus. Aus Sicht der Recht­spre­chung haben diese Anlagen ein grund­sätzlich hohes Störpo­tenzial. Das macht deren Zulassung mitunter auch nicht leichter. Die Spiel­räume für eine „Atypik“ werden auch immer geringer…

Im Außen­be­reich ist gewerb­liche Nutzung in der Regel ausge­schlossen; § 35 BauGB wirkt hier im wahrsten Sinne des Wortes wie ein Sperr­signal – zumindest, wenn es um Neuan­sie­de­lungen geht. Für Anlagen­be­treiber, die bestehende Standorte weiter­ent­wi­ckeln wollen (z.B. über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB), ist die Luft mitunter auch recht dünn. Hier geht es darum, anwaltlich nach Lösungen zu suchen, und u.a. zu ermitteln, was noch „angemessen“ ist.

Ein weiteres Spannungsfeld in der Beratung ist die Überplanung bestehender Standorte. Manchmal ist dies im Interesse unserer Mandanten, andere werden durch solche Überpla­nungen mitge­rissen. Entscheidend ist, dass es passt. Das klingt zunächst pragma­tisch, kommt in der Praxis jedoch häufig mit recht eng gefassten Festset­zungen daher. Für den betrof­fenen Anlagen­be­treiber kann das bedeuten, dass etablierte betrieb­liche Struk­turen plötzlich in ihrer Weiter­ent­wicklung eingeengt werden – quasi eine planungs­rechtlich verordnete Limitierung der eigenen Entfal­tungs­mög­lich­keiten. Doch hier gilt der Schnei­der­grundsatz, ein Maßanzug sitzt schließlich nur dann gut, wenn man nicht dicker wird. Etwas mehr Stoff­zugabe (gerade auch mit Blick auf die bevor­ste­hende Weihnachtszeit) ist dann hilfreich. Das gilt mitunter auch auf Anlagen­be­triebe im Korsett maßge­schnei­derter Sondergebiete.

Neben heran­rü­ckender Wohnbe­bauung, unbeplanten Innen­be­reichen und „Nimby-Nachbarn“ (Wie heißt es schon in Schillers Wilhelm Tell (IV, 3.): „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“), bleibt es auch im Baurecht spannend. Erfolg­reiche Beratung bedeutet hier, diese Rechts­ma­terie nicht nur zu kennen, sondern strate­gisch einzu­setzen – immer mit dem Blick für die plane­ri­schen und recht­lichen Fallstricke, die auf dem Weg zur Zulassung einer Anlage lauern. (Dirk Buchsteiner)

2025-12-12T17:27:11+01:0012. Dezember 2025|Allgemein|