BGH stärkt Trans­parenz: Bundes­netz­agentur darf Energie­ver­sorger namentlich nennen

Mit  Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. EnVR 10/24) hat der Bundes­ge­richtshof eine wegwei­sende Entscheidung für die Kommu­ni­ka­ti­ons­praxis der Bundes­netz­agentur (BNetzA) getroffen. Im Fokus: die Frage, ob die Behörde Energie­ver­sorger in ihren Presse­mit­tei­lungen namentlich nennen darf, wenn sie aufsichts­recht­liche Maßnahmen erlässt. Betroffen war dort der Versorger gas.de. Der BGH sagt: Ja – und zwar ausdrücklich.

Die Bundes­netz­agentur wacht darüber, dass Energie­ver­sorger zuver­lässig arbeiten, gesetz­lichen Vorgaben entsprechen und die Versor­gungs­si­cherheit nicht gefährden. Wenn Zweifel bestehen – etwa an der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit oder der Organi­sation – darf sie nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Unter­sagung des Lieferantenstatus.

Solche Eingriffe sind öffentlich relevant. Deshalb infor­miert die BNetzA darüber auch regel­mäßig die Presse und Verbraucher. Doch die Frage, ob die Behörde den betrof­fenen Versorger beim Namen nennen darf, war lange umstritten. Unter­nehmen sehen darin oft einen tiefen Eingriff in ihre Außen­dar­stellung – zumal schon die Erwähnung negativer Maßnahmen erheb­liche wirtschaft­liche Schäden auslösen kann.

Der Bundes­ge­richtshof hat die BNetzA in ihrer Kommu­ni­ka­ti­ons­praxis in mehreren Punkten bestätigt:

Die Behörde darf Unter­nehmen in Presse­mit­tei­lungen identi­fi­zieren, sofern dies zur Infor­mation der Öffent­lichkeit erfor­derlich ist. Die Wahl der Veröf­fent­li­chungsform – ob anony­mi­siert oder namentlich – liegt im pflicht­ge­mäßen Ermessen der Behörde. Entscheidend ist, dass eine Inter­es­sen­ab­wägung vorge­nommen wird. Der BGH stellt klar, dass das Interesse der Allge­meinheit an Trans­parenz und Verbrau­cher­schutz schwerer wiegt als die negativen Auswir­kungen, die eine nament­liche Nennung für das Unter­nehmen haben kann.

Bemer­kenswert: Die BNetzA darf bereits vor Rechts­kraft der behörd­lichen Maßnahme öffentlich infor­mieren. Eine Veröf­fent­li­chung ist zulässig, solange die Verfügung nicht offen­sichtlich rechts­widrig ist.

Der BGH hebt hervor, dass die Presse­mit­teilung der BNetzA im entschie­denen Fall bewusst zurück­haltend formu­liert war: kein detail­lierter Vorwurfs­ka­talog, kein „Pranger-Effekt“, sondern eine sachliche Infor­mation über eine ergangene Verfügung.

Die Entscheidung sorgt für mehr Trans­parenz. Haushalte und Unter­nehmen können besser nachvoll­ziehen, welche Anbieter in Schwie­rig­keiten sind oder gegen regula­to­rische Vorgaben verstoßen. Gerade im Energie­markt, in dem Versor­ger­wechsel häufig sind, schafft dies Sicherheit.

Das Urteil ist aber auch ein klares Signal: Wer unter die Aufsichts­maß­nahmen der BNetzA gerät, muss mit öffent­licher Nennung rechnen. Unter­nehmen sollten darauf achten, interne Compliance-Prozesse und wirtschaft­liche Stabi­lität sauber nachzuweisen.

(Christian Dümke)

2025-11-20T23:09:41+01:0020. November 2025|Rechtsprechung|

Autonom fahren im „Mad Max Modus“: rechtlich zulässig?

Autonomes Fahren wird ja oft als Möglichkeit angepriesen, das Autofahren sicherer zu machen. Ein Video, was neulich in den sozialen Netzwerken kursierte hat mich skeptisch gestimmt. Elon Musk hat mal wieder erfolg­reich mit einem Produkt provo­ziert, das die Träume von Compu­ter­spielern wahr werden lässt und ganz real auf die Straße bringt. Eine Software ermög­licht es beim automa­ti­sierten Fahren einen Modus zu wählen, der ganz den Vorlieben von Rasern entspricht. Sie verhält sich wie risiko­freudige Fahrer, die sich nicht nach Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen richten und an Stopp­schildern nicht richtig anhalten, sondern die Geschwin­digkeit nur reduzieren, so jeden­falls eine Einschätzung der Zeitschrift „Auto-Motor-und-Sport“. Angeblich prüft die US-Verkehrs­si­cher­heits­be­hörde („National Highway Traffic Safety Adminis­tration“ – NHTSA) deshalb bereits, ob die Software zulässig ist. Da die Software von Tesla grund­sätzlich Verkehrs­zeichen erkennen und korrekt darauf reagieren kann, will die Behörde insbe­sondere analy­sieren, ob die oft festge­stellten Regel­über­schrei­tungen bei der Program­mierung bewusst einge­plant wurden. Dann wären hohe Geldstrafen fällig.

Nun hat vor nicht allzu­langer Zeit Ursula von der Leyen dem US-Präsi­denten Trump versprochen, den Import von US-Kraft­fahr­zeugen nach Europa zu erleichtern. Könnte es also sein, dass demnächst Tesly Cyber­trucks im Mad Max Modus deutsche Autobahnen unsicher machen? Tatsächlich ist Teil des zwischen den USA und der EU geschlos­senen neuen Handels- und Inves­ti­ti­ons­ab­kommen auch die gegen­seitige Anerkennung von Automo­bil­stan­dards, so heißt es im „Joint Statement on a United States-European Union framework on an agreement on reciprocal, fair and balanced trade“ vom August diesen Jahres: „With respect to automo­biles, the United States and the European Union intend to accept and provide mutual recognition to each other’s standards“.

Trump and Musk with a Tesla in front of the White House in Washington D.C.

President Donald J. Trump purchases a Tesla on the South Lawn, Tuesday, March 11, 2025. (Official White House Photo by Molly Riley)

Aller­dings könnte die Kommission hier etwas versprochen haben, das sich derzeit rechtlich kaum einlösen lässt. Denn an den Bedin­gungen der Typ- bzw. Einzel­ge­neh­migung hat sich durch das Abkommen nichts geändert und die entspre­chenden Zulas­sungs­be­hörden sind weiterhin an europäi­sches Recht gebunden. Entscheidend für die Typge­neh­migung sind die Regeln der EU-Verordnung 2018/858 und die General Safety Verordnung. Leider wird – gerade von deutschen Geneh­mi­gungs­be­hörden – immer wieder des Schlupfloch der Einzel­ge­neh­migung missbraucht, um Fahrzeuge aus den USA zu impor­tieren, die nicht europäi­schen Sicher­heits- und Umwelt­stan­dards entsprechen. Dies ist rechtlich eigentlich nicht so vorge­sehen, da die Standards von ihrem Schutz­niveau her vergleichbar sein sollen. Aller­dings wird dies bisher nicht streng gehandhabt, so dass zum Beispiel RAM Dodge 1500 Pick-Ups impor­tiert werden, deren absolute Zahlen sich aktuell aber noch in Grenzen halten. Ein vergleich­barer Import von Tesla Cyber­trucks wäre nicht möglich, da die Verstöße gegen EU-Standards hier zu offen­sichtlich wären. Im Übrigen muss auch die Software für autonomes Fahren nach der Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EU) 2022/1426 zur Verordnung (EU) 2019/2144 einer Typge­neh­migung unter­zogen werden. Bis auf Weiteres wird es den TESLA Cyber­truck im Mad Max Modus auf deutschen Autobahnen wohl nicht geben. (Olaf Dilling)

2025-11-19T14:18:15+01:0019. November 2025|E-Mobilität, Kommentar, Verkehr|

Circular Economy Act – UBA fordert ambitio­nier­teren EU-Rechtsrahmen

Das Umwelt­bun­desamt (UBA) hat seine Stellung­nahme zum geplanten europäi­schen Rechtsakt über die Kreis­lauf­wirt­schaft (Circular Economy Act) veröf­fent­licht und macht deutlich, dass der bisherige Entwurf aus natio­naler Sicht nicht ausreicht, um den dringend notwen­digen Wandel hin zu einer echten zirku­lären Wirtschafts­weise einzu­leiten (siehe hierzu auch EUWID). Im Zentrum steht das EU-Ziel, die Circular Material Use Rate (CMUR) bis 2030 zu verdoppeln. Das UBA betont jedoch, dass dies nur gelingen kann, wenn die EU nicht nur mehr Sekun­där­roh­stoffe nutzt, sondern vor allem den Gesamt­ma­te­ri­al­ver­brauch deutlich reduziert. Eine höhere Recycling­quote allein reiche nicht aus, solange Produkte zu kurz genutzt, schlecht reparierbar oder schwer recycelbar sind. Das UBA fordert daher einen syste­mi­schen Wandel entlang des gesamten Produkt­le­bens­zyklus – vom Design über Produktion und Nutzung bis zur Abfall­be­handlung. Nur ein breiter Ansatz könne den Rohstoff- und Umwelt­fuß­ab­druck der EU auf ein global verträg­liches Niveau senken.

Zu den zentralen Empfeh­lungen gehören:

  • Ambitio­niertere Vorgaben für Produkt­design und Lebens­dauer: Produkte sollen reparier­barer, langle­biger und leichter wieder­ver­wendbar werden.

  • Stärkere Nutzung hochwer­tiger Sekun­där­roh­stoffe und klare Quali­täts­an­for­de­rungen an Rezyklate, um Downcy­cling zu vermeiden.

  • Verbind­liche Standards für Abfal­lende-Kriterien (End-of-Waste), insbe­sondere für Holz, Kunst­stoffe, Papier und minera­lische Stoffe.

  • Harmo­ni­sierung europäi­scher Regeln, z. B. zur Sammlung und Regis­trierung von Elektro­ge­räten oder zur Berechnung von Sammelquoten.

  • Mehr Trans­parenz in den Liefer­ketten: Sorgfalts­pflichten sollen über Batterien hinaus auf weitere rohstoff­in­tensive Branchen ausge­dehnt werden, etwa die Automobil‑, Elektronik- oder Bauindustrie.

  • Neue wirtschaft­liche Anreize, etwa Finan­zie­rungs­me­cha­nismen für hochwer­tiges Metall­re­cy­cling oder eine reduzierte Mehrwert­steuer für Repara­turen und Gebrauchtwaren.

Das UBA macht deutlich: Eine Kreis­lauf­wirt­schaft ist weit mehr als Recycling. Sie erfordert weniger Ressour­cen­ver­brauch, längere Produkt­nutzung und faire wie nachhaltige Liefer­ketten. Der neue EU-Rechtsakt bietet die Chance für einen großen Schritt in diese Richtung – doch nur, wenn er deutlich mutiger wird, als es der aktuelle Entwurf vorsieht. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-14T18:29:51+01:0014. November 2025|Abfallrecht|