Funda­mente von Windkraft­an­lagen: Rückbau – ganz oder teilweise?

Windkraft­an­lagen benötigen aufgrund ihrer Höhe recht massive und tiefrei­chende Funda­mente. Beim Rückbau von Windkraft­an­lagen stellt sich daher regel­mäßig die Frage, was mit diesen gewal­tigen Beton­fun­da­menten geschieht, auf denen die Türme Jahrzehnte lang gestanden haben. Bleiben sie im Boden oder werden sie vollständig entfernt? Die Antwort ist: Es kommt darauf an – sowohl auf den Funda­menttyp als auch auf recht­liche und wirtschaft­liche Rahmenbedingungen.

Grund­sätzlich ist es technisch möglich, Funda­mente vollständig zu entfernen – auch bis unter die sogenannte „Sauber­keits­schicht“, die den Übergang zum gewach­senen Boden markiert. Moderne Rückbau­un­ter­nehmen setzen dabei auf kontrol­lierte Abtra­gungs­ver­fahren, maschi­nelle Fräsen oder auch Spreng­tech­niken, um das Fundament aus Beton und Stahl in Einzel­teile zu zerlegen. Diese Materialien können anschließend recycelt und wieder­ver­wendet werden, etwa im Straßen- oder Hochbau.

Besonders bei Flach­grün­dungen, wie sie bei vielen Anlagen verwendet werden, ist ein vollstän­diger Rückbau vergleichs­weise gut umsetzbar. Eine Flach­gründung bedeutet eine Bauweise, bei der das Fundament der Anlage  nahe an der Erdober­fläche liegt, also nicht tief in den Boden hineinragt. Die Lasten der Windkraft­anlage werden dabei flächig verteilt – meist über eine runde Funda­ment­platte aus Stahl­beton. Die Gründungs­tiefe beträgt hier in der Regel nur 1,5 bis 3 Meter. Flach­grün­dungen sind möglich, wenn der Boden tragfähig genug ist, also z. B. aus festem Lehm, Fels oder verdich­tetem Sand besteht.

Anders sieht es bei sog. Pfahl­grün­dungen aus. Diese reichen oft viele Meter tief in den Unter­grund, insbe­sondere bei weichen Böden oder Hanglagen. Hier ist ein kompletter Rückbau technisch deutlich aufwen­diger und wirtschaftlich oft nicht vertretbar. Deshalb werden bei dieser Bauweise häufig nur die oberir­di­schen und oberen unter­ir­di­schen Teile des Funda­ments – meist bis zu ein bis zwei Metern Tiefe – entfernt. Der tiefere Teil verbleibt dauerhaft im Boden.

Laut Bauge­setzbuch (§ 35 BauGB) besteht eine Rückbau­ver­pflichtung, wenn die Nutzung einer baulichen Anlage – wie einer Windkraft­anlage – endet. Auch Boden­ver­sie­ge­lungen müssen in diesem Zuge grund­sätzlich beseitigt werden.

Wie tief ein Fundament entfernt werden muss, ist jedoch nicht bundes­ein­heitlich geregelt. Vielmehr gibt es unter­schied­liche Regelungen auf Landes­ebene oder durch Geneh­mi­gungs­be­hörden. In vielen Fällen ist eine Rückbau­pflicht „bis 1 m unter Gelän­de­ober­kante“ in den Geneh­mi­gungs­be­scheiden enthalten. Die freiwillige technische Norm DIN SPEC 4866 empfiehlt dagegen einen vollstän­digen Rückbau bis zur Sauberkeitsschicht.

In der prakti­schen Umsetzung werden Funda­mente in vielen Fällen nicht vollständig entfernt. Rückbau­un­ter­nehmen und Betreiber entfernen häufig nur die oberen Teile der Funda­mente, um Kosten zu sparen oder aus Gründen des Boden­schutzes. Das verblei­bende Material im Boden wird dabei meist als unbedenklich angesehen, da es nicht umwelt­schädlich ist und keine chemi­schen Risiken birgt.

In einigen Fällen – etwa in Schleswig-Holstein – haben Recherchen gezeigt, dass selbst sehr große Beton­massen im Boden verbleiben, ohne dass dies öffentlich kommu­ni­ziert wird. Kritik daran kommt sowohl von Umwelt­ver­bänden als auch von betrof­fenen Kommunen, die langfristige Nutzungs­ein­schrän­kungen fürchten.

Ein vollstän­diger Rückbau der Funda­mente von Windkraft­an­lagen ist technisch möglich – und bei Flach­grün­dungen durchaus üblich. Bei tiefer­grün­digen Funda­menten hingegen wird häufig nur ein Teil entfernt, während die unteren Funda­mente im Boden verbleiben. Rechtlich ist dies oft zulässig, sofern die Vorschriften des jewei­ligen Bundes­landes einge­halten werden. Der tatsäch­liche Rückbau­umfang hängt somit maßgeblich von der Bauart, den lokalen Vorschriften und der wirtschaft­lichen Abwägung der Betreiber ab.

(Christian Dümke)

2025-08-08T18:51:54+02:008. August 2025|Erneuerbare Energien|

Das Ende der Gasspei­cher­umlage im Vertrieb: Ein neuer § 35g Abs. 7 EnWG

Dass die Gasspei­cher­umlage entfallen soll, ist keine Überra­schung. Dies ist im Koali­ti­ons­vertrag der neuen Bundes­re­gierung angelegt. Dort, wo die Umlage – wie in den meisten Gaslie­fer­ver­trägen – mit dem Verbrauch wie andere Umlagen auf den Preis aufge­schlagen wird, ist ihr Wegfall für die Vertriebe kein Problem, zumindest dann nicht, wenn ihnen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. Nach einem neuen § 35g Abs. 7 EnWG, der derzeit im Entwurf vorliegt, soll die Umlage bereits zum 1. Januar 2026 entfallen. Das bedeutet, dass der Gesetz­geber sich beeilen muss, um den Unter­nehmen ausrei­chend Zeit für Preis­kal­ku­lation und Kunden­mit­tei­lungen einzuräumen.

Die Bundes­re­gierung will jedoch auch dieje­nigen Preise um die Gasspei­cher­umlage senken, in denen diese nicht gesondert ausge­wiesen, sondern in den Gesamt­preis einkal­ku­liert wurde. Der bereits erwähnte Absatz 7 enthält in Satz 2 eine Regel­ver­mutung, wonach die Umlage in die Kalku­lation einge­flossen sein soll und daher der Preis entspre­chend zu reduzieren sei, es sei denn, der Verant­wort­liche kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass die Bundes­netz­agentur stich­pro­ben­artig kontrol­lieren kann. Im Übrigen dürfte es am Käufer liegen, eine entspre­chende Behauptung zu hinter­fragen und den Nachweis zu prüfen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen könnte, bleibt aller­dings offen. Viel spricht dafür, dass es sich um Einzel­fälle handelt, etwa ältere Fixpreis­ver­träge, die nachweislich nicht um die Gasspei­cher­umlage erhöht wurden, oder trans­pa­rente kalku­la­to­rische Grund­lagen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind.

Abgesehen von der heftig umstrit­tenen Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Gasspei­cher­umlage aus dem Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds zu bezahlen, ohne mit dem Verfas­sungs­recht zu kolli­dieren, sind die anste­henden Schritte den Vertriebs­un­ter­nehmen aus den vergan­genen Jahren gut bekannt. Dass immer wieder neue Umlagen hinzu­kommen oder entfallen, ist inzwi­schen gängige Praxis.
Es ist zuletzt auch nicht erstaunlich, dass die Bundes­re­gierung sich einen trans­pa­renten Ausweis der Reduzierung wünscht – so auch in § 35g Abs. 7 Satz 4 EnWG‑E –, schließlich möchte sie ihren Wählern nachweisen, dass sie die Ankün­di­gungen aus dem Koali­ti­ons­vertrag auch tatsächlich umsetzt. Ob dies von den Bürgern überhaupt wahrge­nommen wird, steht jedoch angesichts der aktuellen Infor­ma­ti­onsflut in Gasab­rech­nungen in den Sternen. Wir hätten da ja so eine Vermutung (Miriam Vollmer).

2025-08-08T18:48:46+02:008. August 2025|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung, Vertrieb|

Technik und Kultur vs. Natur – Bayreuth recht energisch

Es ist vielerorts Urlaubszeit und auch wir sind bisweilen unterwegs. Auch in diesem Jahr führte mich mein Weg im Sommer jedoch nach Bayreuth zu den Richard-Wagner-Festspielen. Bei der Wieder­auf­nahme der „Lohengrin“ in der Insze­nierung von Yuval Sharon und dem meist in Blau gehal­tenen Bühnenbild von Rosa Loy und Neo Rauch sind sie dann wieder da: Strom­masten, Leitungen, Trafo­häuschen. Wenn das nicht mal passend zum beruf­lichen Rahmen ist… Auch Bayreuth kann also „recht energisch“. Und es war ein absolut elektri­sie­render Abend: Christian Tielemann verzau­berte mit seinem Dirigat, baute Spannungs­bögen auf und entlud die geballte Ladung dessen, was man sich bei Wagner wünscht. Absolut zutreffend daher auch die die Kritik in BR Klassik: „Denn: er ist wieder da. Christian Thielemann. Und mit ihm alles, was Bayreuth an seinem Dirigat immer so geliebt hat: Gänsehaut, Schauer, Überwäl­tigung und fast schon willenlose Hingabe an die Musik. Kaum geht es mit dem Vorspiel los, fühlt es sich an, als wolle er sagen: „Du denkst, du kennst das, aber hast du das hier schon mal gehört? Oder das?“ Er arbeitet Details heraus, die neugierig machen und erzeugt schon damit eine einzig­artige Spannung, die Aufmerk­samkeit fast erzwingt – und der man willig folgt.

Gesanglich war der Abend ebenso eine Glanz­leistung. Piotr Beczała in der Titel­partie berührte und verführte mit seiner Stimme und gefiel besonders in den leisen Passagen. In der perfekten Grals­er­zählung war es dann auch im Publikum endlich mal so ruhig, dass man eine Steck­nadel hätte fallen hören können. Elza van den Heever war bei ihrem Bayreuth Debüt als Elsa ebenso eine Offen­barung. Gerade das Zusam­men­spiel der beiden überzeugte. Der Jubel war beiden gewiss. Zum Nachlesen und Nachhören übrigens hier. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-08T18:05:21+02:008. August 2025|Allgemein, Energiepolitik, Grundkurs Energie, re unterwegs|