Die E‑World 2025- mein persön­licher Rückblick

Die E‑World 2025 in Essen ist vorüber und für uns damit eine aufre­gende Woche, in der wir sehr viel geredet und unser Netzwerk erweitert haben. Es war die erste E‑World auf der wir mit einem eigenen Stand vertreten waren – vereint mit den Kollegen der Kanzleien Arven­steyn und Jung Rechts­an­wälte im „Energie­rechtseck“. Der Stand war für uns gut gelegen und in netter Nachbar­schaft zum VKU, dem Frauen­hofer Institut und schwe­di­schen Startups die uns regel­mäßig mit frischen Zimtschnecken und inter­es­santen Impuls­vor­trägen versorgten.

Mein persön­liche Highlight war die Coffee Bar bei Equinor, wo man seinen Cappuccino mit einem persön­lichen Konterfei versehen lassen konnte.

Überhaupt ist es bei jeder E‑World immer wieder spannend heraus­zu­be­kommen, wann man wo sein sollte, um sich sein persön­liches Messe­er­lebnis zusam­men­zu­stellen, sei es das Weiss­wurst­essen der ESB oder eine der vielen Stand­partys nach Messeende. Vieles erfährt man nur durch Mundpro­pa­ganda und wenn man es richtig anstellt verlässt man jedes dieser Treffen mit neuen Bekannten und inter­es­santen Geschichten.

Ich freue mich jeden­falls schon auf das nächste Jahr

(Christian Dümke)

2025-02-14T19:57:19+01:0014. Februar 2025|re unterwegs|

Regie­rungs­entwurf der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO

Seit Ende letzten Monats ist nun endlich auch für die allge­meine Öffent­lichkeit klarer, wie die Reform der Straßen­ver­kehrs­ordnung vom Oktober 2024 konkret umgesetzt werden soll. Dies ist erfreulich und wurde tatsächlich Zeit. Denn tatsächlich dauert es oft immer eine ganze Weile bis die Änderungen von Gesetzen und Verord­nungen auch in den Niede­rungen der Verwaltung ankommt. Viele Beamte in den Straßen­ver­kehrs- und Ordnungs­be­hörden sind nämlich äußerst vorsichtig, wenn es um Trans­fer­leis­tungen geht: Im Zweifel halten sie sich an konkrete Dienst­vor­schriften, auch wenn eigentlich jedem klar sein dürfte, dass diese durch eine Änderung des Gesetz- oder Verord­nungs­gebers inzwi­schen längst überholt sind.

Durch den nunmehr zugäng­lichen Regie­rungs­entwurf vom 29.01.2025 wird nun aber deutlich, wie sich die zustän­digen Ressorts die Umsetzung vorstellen. Endgültige Gewissheit wird es vermutlich erst am 21.03.2025 geben, wenn der Bundesrat das nächste Mal sitzt. Die Tages­ordnung für die Sitzung wird am 11.03.2025 bekannt gegeben.

Die konkreten Inhalte der Verwal­tungs­vor­schrift werden uns die nächsten Monate sicher noch beschäf­tigen, wenn die Verwal­tungs­vor­schrift in trockenen Tüchern ist. Aber bezüglich ein paar der Bestim­mungen lohnt sich schon jetzt ein Blick in die Vorschrift:

  • Für Fußgän­ger­überwege (FGÜ), vulgo: Zebra­streifen, ist es in Zukunft wohl nicht mehr nötig, Verkehrs­zäh­lungen zu machen, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Verkehrs­stärken des Kfz-Verkehrs sowie des querenden Fußver­kehrs herrschen. Denn der Abschnitt über „Verkehr­liche Voraus­set­zungen“ ist in dem Entwurf ersatzlos entfallen. Das ist begrü­ßenswert. Denn tatsächlich wurde die Anordnung von FGÜ stark einge­schränkt, ohne dass die Sinnhaf­tigkeit dieser Einschrän­kungen deutlich wurde: Zum Beispiel kann es sehr sinnvoll sein, vor einer Grund­schule einen Zebra­streifen anzuordnen, auch wenn dort (außer zu Schul­beginn und ‑ende) wenig Kfz unterwegs sind. Bislang war dies nicht möglich. Es war bezogen auf die Spitzen­stunde eine bestimmte Menge an Kfz sowie an querendem Fußverkehr erforderlich.
  • Eine Konkre­ti­sierung von Anfor­de­rungen findet sich bezüglich der Bereit­stellung angemes­sener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrrad­verkehr sowie für den Fußverkehr. Dies ist nötig geworden, da entspre­chende Maßnahmen auf einem verkehrs­pla­ne­ri­schen Gesamt­konzept beruhen müssen. Laut Verwal­tungs­vor­schrift kann das Gesamt­konzept auch für eine Verkehrsart (z.B. Radver­kehrsplan, Fußver­kehrsplan, Nahver­kehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufge­stellt werden. Aus ihm muss sich ergeben, dass die geplanten Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klima­schutz, zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung oder zum Gesund­heits­schutz beitragen. Es heißt in den VwV weiterhin dass die „prognos­ti­zierten Effekte für die genannten Rechts­güter und die Auswir­kungen auf die Leich­tigkeit des Verkehrs sind dann mit vertret­barem Aufwand im Einzelfall darzu­legen und abzuwägen“ seien. Ein auf den Einzelfall bezogener gutach­ter­licher Nachweis sei nicht erforderlich.
  • Ähnliches gilt für die Ausweitung der Bewoh­ner­park­zonen aus den genannten Gründen des Umwelt­schutzes und der städte­bau­lichen Entwicklung. Auch hier ist ein Parkraum­konzept erfor­derlich, aus dem sich die verfolgten städte­bau­lichen Ziele oder zu vermei­denden schäd­lichen Umwelt­aus­wir­kungen ergeben. Auch diese Parkraum­kon­zepte können sich auch auf räumliche Teilge­biete beschränken.

Insgesamt werden im Entwurf der Verwal­tungs­vor­schrift in einigen Fragen nun Klarheit geschaffen. In der Summe bringen die Änderungen des Straßen­ver­kehrs­rechts nun doch mehr Möglich­keiten, als von Kritikern befürchtet wurde. (Olaf Dilling)

2025-02-15T00:31:21+01:0012. Februar 2025|Allgemein|

Verwirrung ums KWKG

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffent­lichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förder­fähig nach dem KWKG.

Schaut man indes in die Beschluss­emp­fehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlos­senen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union einge­bracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwen­dungs­be­reich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förder­fähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Geneh­migung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetrieb­nah­me­termin, aber wenn die Geneh­migung früher erteilt worden ist, wird der Vierjah­res­zeitraum von der Geneh­mi­gungs­er­teilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regel­mäßig zu spät sein. An die Stelle der Geneh­migung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förder­fä­higen KWK-Vorhaben überhaupt geneh­mi­gungs­be­dürftig – auch die verbind­liche Bestellung treten.

Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Geneh­migung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärme­wende, aber auch als Asset für den Netzbe­trieb, bedarf es also in abseh­barer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Reali­sierung vieler Wärme­pläne nötigen Ausbau dieser besonders effizi­enten Anlagen nicht zu verlang­samen (Miriam Vollmer).

2025-02-08T07:51:24+01:007. Februar 2025|Strom|