Nach der Reform ist vor der Reform? Radfahrstreifen laut VG Düsseldorf unzulässig

Der Verordnungsgeber hat sich nach langem Hin- und Her endlich dazu durchgerungen, dem Fuß- und Radverkehr mehr Platz zu geben und den Kommunen mehr Spielräume. Was macht nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei erster Gelegenheit? Es stellt in einer Eilentscheidung bei der Prüfung eines geschützten Radfahrstreifens auf das vorsintflutliche Kriterium der Unfallstatistik ab und entscheidet, dass der Radfahrstreifen rückgebaut werden muss (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2025, Az 6 L 3858/24).

Das ist angesichts der Reformen der StVO unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig:

1) Schon die Herabstufung der qualifizierten zur einfachen Gefahr für Radfahrstreifen in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO durch die vorhergehende Reform dürfte es erübrigen, einen Unfallschwerpunkt oder eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Radfahrenden zu ermitteln. Denn auch ohne ein erheblich über dem Durchschnitt liegende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf ein Radfahrstreifen von der Kommune angeordnet werden. Jedenfalls, wenn der Radweg im Bestand – unstreitig – zu schmal ist.

2) Erst Recht, nachdem in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr 7 StVO den Kommunen Möglichkeiten zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Fuß- und Radverkehr eingeräumt worden sind, dürfte sich die Entscheidung des VG Düsseldorf nicht halten lassen. Notfalls müsste die Stadt Mönchengladbach hier nachlegen und ein Konzept erstellen, aufgrund dessen deutlich wird, dass der Radfahrstreifen dem Umwelt-, Gesundheitsschutz oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung dient.

3) Auch das weitere Argument, dass die Trennelemente aus Beton nicht in der StVO vorgesehen seien geht fehl. Denn es handelt sich gerade nicht um Verkehrseinrichtungen mit Anordnungscharakter, sondern um bloß physisch wirkende straßenrechtliche Maßnahmen. So wie Bordsteine, die in der StVO auch nicht ausdrücklich vorkommen.

Gerichte haben im Rechts- und Verfassungsstaat eine wichtige Aufgabe. Sie müssen Gesetze nicht nur anwenden, sondern auch überprüfen. Zumal wenn es sich bei der Rechtsgrundlage um eine Verordnung handelt, müssen sie auf eine verfassungskonforme Auslegung achten. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Gerichte sich über den Gesetz- und Verordungsgeber und seine Intentionen hinwegsetzen. Die Rolle der Gerichtsbarkeit ist im Rahmen der Gewaltenteilung eine dienende. Wenn sich Gerichte über Richtungsentscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers offensichtlich hinwegsetzen, führt dies zu Frustrationen und einem Vertrauensverlust in den demokratischen Prozess.

Es ist zu hoffen, dass Beschwerde eingelegt wird und diese offensichtliche Fehlentscheidung vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wird. (Olaf Dilling)

2025-03-09T01:23:40+01:0027. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

StVO-widrig: Berliner Senat zur Tempo 30-Ablehnung vor einer Grundschule

Die Anordnung von Tempo 30 ist regelmäßig ein Streitfall. In Berlin gab es nun eine Anfrage an den Senat, wann im Umfeld einer Grundschule in Berlin-Karlshorst Tempo 30 angeordnet wird. Die Antwort des Senats sieht keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben. Angekündigt wird, eine Prüfung erst vorzunehmen, sobald die jüngste StVO-Novelle (BGBl. I 2024 Nr. 299) final durch – bereits geplante – Änderungen in der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) konkretisiert wurde. Der Senat sieht als maßgeblichen Bestandteil der Anordnung das Vorliegen eines hochfrequentierten Schulwegs (zum Nachlesen: AGH-Drs.19/21526).

Das ist so nicht richtig – die Begründung geht in mehrfacher Hinsicht an der geltenden Rechtslage vorbei. Das ist misslich, da jede Fehleinschätzung im ohnehin bereits unübersichtlichen Straßenverkehrsrecht – und in einer fortgesetzt polarisierten Debatte – zu weiteren Mythenbildungen beiträgt, die letztlich die Arbeit der Verwaltung erschweren.

  1. Auf die Auslegung des Rechtsbegriffs „hochfrequentierter Schulweg“ kommt es für diesen Fall gar nicht an – und der jüngsten StVO-Novelle bedurfte es nicht, um vor der Grundschule die Geschwindigkeit des KFZ-Verkehrs zu begrenzen. Denn die Anordnung von Tempo-30-Strecken vor Kindergärten und Kitas, Schulen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist schon seit 2016 (BGBl. I 2848) möglich, ohne dass dafür die nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO geforderte „qualifizierte Gefahrenlage“ vorliegen muss. Und zwar auch auf überörtlichen und Vorfahrtstraßen.
  2. Das Abwarten von Änderungen in der ermessensleitenden Verwaltungsvorschrift VwV-StVO ist nicht nötig: Die VwV-StVO sieht schon heute die Anordnung von Tempo 30 auf 300m im unmittelbarer Nähe der genannten Einrichtungen als Regelfall [!] an – immer dann, wenn die Einrichtung einen direkten Zugang zur Straße hat oder starke Ziel- und Quellverkehre vorhanden sind (typischerweise Hol- und Bringverkehre der Eltern, sowie Fuß- und Radverkehr der an- und abfahrenden Schulkinder). Lediglich in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der ÖPNV-Takt durch die Geschwindigkeitsbegrenzung so stark beeinträchtigt wird, dass dies die erwarteten Sicherheitsgewinne aufzehrt, kann laut VwV-StVO vom Regelfall Tempo 30 vor Schulen abgewichen werden.
  3. Die VwV-StVO ist nicht zuletzt eben genau nur das, was der Senat selbst schreibt: eine Auslegungshilfe. Sie schafft allein keine Rechtsgrundlage und ohne sie fehlt kein Recht. Die Ermessensentscheidung der Behörde kann im Einzelfall auch begründet von den Leitlinien der VwV abweichen. Wenn, wie hier mit § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO, eine Anordnungsgrundlage vorhanden ist, kann diese auch angewendet werden.

Die Verkehrssicherheit insgesamt, aber besonders für Schulkinder hat bei der Abwägung mit anderen Verkehrsbelangen hohes Gewicht. Denn auch die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) ist schon heute in der VwV-StVO als Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen klar benannt. Umstände, weshalb vor Ort eine Ausnahme vom Regelfall Tempo 30 vor Schulen gegeben sein soll, hat der Senat nicht mitgeteilt. Seine Einschätzung ist daher nicht nachzuvollziehen – und Gemeinden, sowie Straßenverkehrsbehörden sollten sich für vergleichbare Fragestellungen davon nicht verunsichern lassen. (Friederike Pfeifer)

2025-02-26T19:22:30+01:0026. Februar 2025|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Was darf Zivilgesellschaft? “Omas gegen Rechts” im Fadenkreuz der CDU

Nachdem die CDU in den letzten Wochen des Wahlkampfes wegen ihrer gemeinsamen Abstimmung mit der AfD in die Defensive geraten ist, holt sie nun zum Gegenschlag aus: In einer kleinen Anfrage der Unionsfraktionen an die Bundesregierung wird zahlreichen Vereinen und Verbänden der Zivilgesellschaft die Gemeinnützigkeit streitig gemacht. Sie hätten sich durch Aufrufe und Organisation von parteipolitischen Demonstrationen zu stark positioniert und dabei ihr Mandat zur Verfolgung gemeinnütziger Ziele gemäß Abgabenordnung überschritten.

Ähnlich wie schon die Kooperation der CDU mit einer rechtsextremen Partei ist der Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig. Denn für liberale “westliche” Gesellschaften war bisher charakteristisch, dass es zwischen dem Staat und der Privatsphäre noch etwas Drittes gibt: die Zivilgesellschaft. In Deutschland gewährleistet die Verfassung diese (vor-)politische Öffentlichkeit und schirmt sie zugleich von der Staatsorganisation als auch von der Privatwirtschaft ab, sei es über die Gebührenfinanzierung des öffentlichen Rundfunks, sei es über das Steuerprivileg der gemeinnützigen NGOs. Die staatliche Förderung setzt voraus, dass die politische Öffentlichkeit ihrerseits pluralistisch und inklusiv ist sowie parteipolitisch neutral und frei von Profitinteressen. Konkret geregelt ist das zum Beispiel in § 52 Abgabenordnung (AO), wo sich die Kriterien für Gemeinnützigkeit finden. Inbesondere wird die Verfolgung eines Katalogs von mehreren zulässigen Zielen gefordert, etwa die Förderung von Natur- oder Umweltschutz, von Flüchtlingen, politisch, rassistisch oder religiös Verfolgten, die Förderung des Sports “(Schach gilt als Sport)”, die Förderung der Heimatpflege etc. Die genannten gemeinnützigen Ziele müssen in der Satzung der Organisation benannt und gemäß § 56 AO ausschließlich von ihr verfolgt werden. D.h. es darf keine anderen Zwecke geben neben ihnen.

Hier hat die AfD schon länger eine Chance gewittert, die politischen Aktivitäten der Vereine und Verbände, ihre aktive Rolle bei der Meinungsbildung zu sabotieren: Sie haben mit “München ist bunt” eine Organisation beim Finanzamt angezeigt, die sich gegen Ausgrenzung und für Demokratie einsetzt. Bei “München ist bunt” hat das Finanzamt entschieden, dass die Gemeinnützigkeit gegeben ist. Trotzdem geraten die Vereine unter Druck. Schon im Sommer 2024 haben deutschlandweit 110 Vereine, darunter lokale Sportvereine, darauf hingewiesen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert werden solle, da sie von der AfD unter Druck gesetzt würden. Und das ist tatsächlich für Vereine nicht nur ein Ärgernis, sondern ein erhebliches Risiko. Schließlich ist die Prüfung der Gemeinnützigkeit bei anderen Organisationen, etwa Attac und Campac, anders ausgegangen. Bei Attac hatte schließlich der Bundesfinanzhof entschieden, dass ihre Tätigkeit zu sehr auf politische Meinungsbildung ausgerichtet sei. 

Die kleine Anfrage der Unionsfraktionen geht über eine gezielte Korrektur an Fehlentwicklungen im Detail deutlich hinaus. Vielmehr stellen die Anfragenden die Funktion und staatliche Gewährleistung der Zivilgesellschaft viel grundsätzlicher in Frage. Und das in einer bemerkenswert raunenden Rhetorik: “Manche Stimmen sehen in den NGOs eine Schattenstruktur, die mit staatlichen Geldern indirekt Politik betreibt“, so heißt es wörtlich in der Anfrage. Wenn man Kritik übt – und das dann noch in Form einer Unterstellung, liebe Bundestagsabgeordneten der Union, dann soll man schon Ross und Reiter nennen. Wenn man sich das nicht traut, dann möglicherweise, weil man offen legen müsste, dass man sich auf rechtsextreme Verschwörungstheoretiker beruft.

Die CDU bewegt sich daher mit ihrer Strategie in den Fußstapfen der AfD, die schon länger ihr unliebsame NGOs bei den Finanzämtern angeschwärzt hat. Der zivilgesellschaftliche öffentliche Raum ist bestimmten politischen Akteuren rechts der Mitte offenbar ein Dorn im Auge. Es sind nicht mehr nur die offensichtlichen Feinde von Pluralismus und Meinungsfreiheit, die AfD, sondern auch die Verfechter eines vermeintlich effizienten “Durchregierens” die immer strengere Kriterien für die politische Betätigung zivilgesellschaftlicher Organisationen durchzusetzen versuchen. Dadurch kommen nicht nur diese Organisationen, sondern allgemein die Möglichkeit der freien Meinungsbildung in der Öffentlichkeit jenseits von Staatsorganisation und Privatwirtschaft unter Druck.

Rechtlich ist dabei aber zu berücksichtigen, dass Parteien gemeinnützigen Organisationen keineswegs einen “Maulkorb” anlegen dürfen. Vielmehr ist es auch nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs durchaus erlaubt, sich als gemeinnützige NGO politisch zu äußern, solange dies auch dem gemeinnützigen Vereinszweck dient. Umweltverbände dürften also durchaus gegen die CDU auf die Straße gehen, wenn sie Windräder rausreißen will und die Atomkraft fördern. Umweltschutz darf nicht auf das Aufhängen von Vogelhäuschen beschränkt werden. Genauso dürfen natürlich auch Organisationen, die sich für politisch oder rassistisch verfolgte Flüchtlinge einsetzen, für das Asylrecht und gegen den Schulterschluss zwischen AfD und CDU auf die Straße gehen. Vor den Gerichten dürfte die CDU mit ihrem Vorstoß daher vermutlich in den allermeisten Fällen krachend scheitern.

Deutlich wird aber auch, dass es höchste Zeit wäre, das Gemeinnützigkeitsrecht zu reformieren, um für Vereine Klarheit zu schaffen. Gefordert wird das aktuell etwa von der Gesellschaft für Freiheitsrechte. So eine Reform muss deutlich machen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen für alle Bevölkerungsgruppen offen sein müssen, Menschenrechte und Demokratie respektieren sollen. Konflikte mit Parteien, die offen für Ausgrenzung und gegen Demokratie eintreten, sind dabei unvermeidbar. Sie dürfen nicht dazu führen, dass zivilgesellschaftliche Akteure ihre Gemeinnützigkeit verlieren. (Olaf Dilling)

 

2025-02-25T21:44:46+01:0025. Februar 2025|Allgemein|