Thru.de. Kraftvoll zum gläsernen Anlagenbetreiber

Kennen Sie eigentlich Thru.de? So heißt das Schad­stoff­emis­si­ons­re­gister, also das PRTR „Pollutant Release and Transfer Register“ inzwi­schen. Zugegeben, so griffig ist der Name nicht. Geht es um „truth“ oder „true“ oder tatsächlich thru (also „durch“)? Spricht man das tee-aitch aus? Erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es sich um Thrude handeln soll. Laut den eigenen FAQs steht der Name Thru.de nämlich für „Klarheit, Trans­parenz, Verläss­lichkeit und Glaub­wür­digkeit“. So war Thrude in der nordi­schen Mytho­logie die Göttin der Bäume und Blumen; der Name bedeutet „Kraft“. Das Internet-Portal infor­miert daher verlässlich, trans­parent und „kraftvoll“ mit glaub­wür­digen Daten über Emissionen von Schad­stoffen in die Umwelt – und geht mittler­weile weit über PRTR hinaus.

Bereits seit 2007 werden auf der Plattform jährlich aktua­li­sierte Daten zu Emissionen von Indus­trie­be­trieben in Luft, Wasser und Boden, ins Abwasser sowie deren entsorgte Abfall­mengen veröf­fent­licht. Es handelt sich dabei um einen wesent­lichen Baustein für Trans­parenz über die indus­tri­ellen Anlagen in Deutschland dar, die der IED unter­liegen und die somit auch im europäi­schen Stamm­da­ten­re­gister indus­tri­eller Anlagen, dem sogenannten EU Registry, geführt werden. Darüber hinaus findet man hier ausge­wählte Daten zu Emissionen aus diffusen Quellen, also bspw. aus dem Verkehr oder Haushalten.

Die Plattform bietet der Öffent­lichkeit, aber auch der Industrie und den Behörden sowie Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tionen, der Wissen­schaft, Versi­che­rungs­ge­sell­schaften und vielen anderen die Möglichkeit, trans­pa­rente Vergleiche und Entschei­dungen in Umwelt­fragen vornehmen zu können. Es ist also auch ein wesent­licher Baustein hin zum „Gläsernen Anlagen­be­treiber“. Im Sinne eines „naming & shaming“, weil die Unter­neh­mens­daten öffentlich sind und jeder (also die inter­es­sierte Öffent­lichkeit aber auch der Mitbe­werber) diese einsehen kann, soll diese Plattform dazu beitragen, dass Unter­nehmen ihre Umwelt­leis­tungen verbessern. Anhand der Thru.de-Daten können auch Trends und Fortschritte bei der Verrin­gerung von Umwelt­be­las­tungen von einzelnen oder mehreren Unter­nehmen abgeleitet, verfolgt, vergleichen und bewerten werden, sowie eigene Auswer­tungen zu Schad­stoff­frei­set­zungen und Abfall­ver­brin­gungen aus indus­tri­ellen Tätig­keiten erstellen.

Auf thru.de können Sie die Daten des Schad­stoff­frei­set­zungs- und ‑verbrin­gungs­re­gisters, auch PRTR genannt, einsehen. Es enthält Daten zu Indus­trie­be­trieben, zu kommu­nalen Kläran­lagen und auch zu Emissionen aus diffusen Quellen, etwa des Verkehrs, der Haushalte und der Landwirtschaft.

Falls Sie sich betei­ligen mögen: Bis zum 31. Januar 2025 läuft noch eine Nutzer­um­frage zum Portal, siehe Link (hier).

(Dirk Buchsteiner)

2025-01-17T16:01:32+01:0017. Januar 2025|Immissionsschutzrecht, Industrie, Naturschutz, Umwelt|

Die Berliner Baumscheibenpark-Fälle

Was mich bei meiner Entscheidung Jura zu studieren, bestärkt hat, war die Überlegung, dass sich Gerichte und Juristen mit allen möglichen relevanten und weniger relevanten Aspekten des Lebens beschäf­tigen. Irgendwie fand ich damals die Idee schön, was von der Welt kennen­zu­lernen, aber halt eher so durch Gerichts­akten gefiltert.

Das betraf oft Fragen, die so richtig aus dem Leben gegriffen sind. Anders als z.B. im schuli­schen Geschichts­un­ter­richt, wo immer nur die heroi­schen oder „bedeu­tenden“ Aspekte des Lebens beleuchtet wurden. Denn dort ging es um große Schlachten von Feldherren oder bahnbre­chende Verfas­sungen von Staats­männern. Dagegen ging es im Jurastudium (und zum Teil übrigens auch in der Rechts­ge­schichte) um die Niede­rungen des Alltags­lebens. Das juris­tische Heldentum ist daher etwas diverser und egali­tärer als das der Kriege und Verfas­sungs­kon­flikte. So wie nach Beuys jeder ein Künstler sein kann, können alle Menschen durch eine innovative Klage Rechts­ge­schichte machen. Die Konflikte entzünden sich dabei aber mitunter an Trivalia. Ein Kommi­litone brachte das mal auf die prägnante Formel: „Zivil­recht, das ist doch immer so: ‚Idiot kauft Waschmaschine‘ “.

Es ist jetzt aber nicht so, dass es im Öffent­lichen Recht nur um die erhabenen Aspekte des Lebens geht. Vor Verwal­tungs- und Verfas­sungs­ge­richten wird schließlich auch nicht bloß um die Demons­tra­ti­ons­freiheit oder um Kommu­nal­ver­fas­sungs­strei­tig­keiten gefochten.

Sondern es geht zum Beispiel auch darum, wo man legaler­weise sein Kraft­fahrzeug abstellen kann. Das geht dann manchmal bis zu den höchsten Gerichten. So etwa bei den Fällen zum sogenannten Later­nen­parken, die aller­dings prägend waren für das Stadtbild in Deutschland. Es ging darin um die Frage, ob Kraft­fahr­zeuge nur für kurze Zeit oder auch dauerhaft, also über ein Wochenende oder länger, im öffent­lichen Raum abgestellt werden dürfen.

Die kleinen „Geschwister“ dieser Fälle, sind die sogenannten Baumschei­ben­parken-Fälle. Sie wurden seit den 1980er Jahren vor allem vom Kammer­ge­richt Berlin entschieden. Sie betreffen eine noch spezi­ellere Frage. Genau genommen geht es um eine Ausnahme von der Ausnahme: Das Parken am Fahrbahnrand ist dann nicht zulässig, wenn eigens ein Parkstreifen einge­richtet ist. Denn in § 12 Abs. 4 StVO heißt es: „Zum Parken ist der rechte Seiten­streifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausrei­chend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heran­zu­fahren.“ Aus diesem „sonst…“ lässt sich logisch ableiten, dass bei Vorhan­densein eines Parkstreifens keine Parken am Fahrbahnrand zulässig ist. Anderen­falls würden die Parkplätze auch durch die – dann in zweiter Reihe parkenden Fahrzeuge – auch blockiert. Zusätzlich gibt es in § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO die Regelung, dass das Parken unzulässig ist, „wenn es die Benutzung gekenn­zeich­neter Parkflächen verhindert“.

In zweiter Reihe zu parken ist daher verboten. Wenn ein Parkstreifen aber durch­brochen ist, stellt sich dennoch die Frage, ob der Fahrbahnrand dann wieder zum Parken benutzt werden kann. Typischer­weise stellt sich diese Frage dort, wo Parkplätze zum Lagern von Bauma­te­rialien genutzt werden oder wo Bäume zwischen die Parkplätze gepflanzt wurden.

Hierzu nimmt nun die Recht­spre­chung des Berliner Kammer­ge­richts Stellung. Im ersten Fall zum Baumschei­ben­parken (KG Berlin, Beschluss vom 05.01.1981 – 3 Ws (B) 353/80) wurde einem Kraft­fahrer zunächst recht gegeben, der vor einer Baumscheibe geparkt hatte. Daher wurde ihm seine Geldbuße von damals 40 DM erlassen. In der Straße, in der er geparkt hatte, war ein Gehweg in einen Parkstreifen verwandelt worden. Lediglich an ca. fünf Meter langen Abschnitten, auf denen Bäume oder Laternen standen, waren keine Parkplätze einge­richtet worden. An so einer Stelle hatte der Kläger mit einem unter vier Meter langen Kfz geparkt. Aus Sicht des Gerichts war dadurch gegen keine Parkvor­schrift verstoßen worden. Eine ähnliche Ausnahme besteht auch, wenn der Parkstreifen für längere Zeit unbenutzbar ist, etwa weil er durch einen Bauzaun abgesperrt ist (vgl. KG VRS 62, 63 – Beschluss vom 17.09.1981 – 3 Ws (B) 177/81). Im Übrigen sollte das Stichwort „Baumschei­ben­parken“ nicht dahin­gehend missver­standen werden, dass auf Baumscheiben, also direkt am Baum, geparkt werden könne. Das ist immer unzulässig und schädigt Straßen­bäume, da es den Boden verdichtet, wenn nicht sogar das Wurzelwerk oder die Baumrinde beschädigt wird.

In einem zweiten Fall zum Baumschei­ben­parken wurde die Möglichkeit, legal vor Baumscheiben zu parken vor ein paar Jahren durch das Kammer­ge­richt einge­schränkt (KG, Be­schluss vom 24.10.2019 – 3 Ws (B) 345/19). In diesem Fall hatte der Fahrzeug­führer zum Teil jedoch auch neben dem Parkstreifen geparkt. Dieser war jedoch ungepflastert und zum Teil mit Bauma­terial zugestellt.

Das Gericht entschied, dass an dieser Stelle ein Parkstreifen bestanden habe. Außerdem sei das Baumschei­ben­parken nur zulässig, wenn niemand dadurch behindert würde. Das wäre das ein Kriterium, das in viele Fällen nicht erfüllt wäre. Denn oft werden die Parkbuchten angelegt, um eine Behin­derung des fließenden Verkehrs zu vermeiden und die Fahrbahn von parkenden Fahrzeugen freizu­halten. Wenn Straßen­ver­kehrs­be­hörden diese Unklarheit vermeiden wollen, sollten sie an entspre­chenden Straßen­ab­schnitten ein Haltverbot aufstellen mit Zusatz­zeichen „Parken in gekenn­zeich­neten Flächen erlaubt“. (Olaf Dilling)

2025-01-14T19:34:49+01:0014. Januar 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Natio­naler Emissi­ons­handel: Was nun 2026?

Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachver­stän­di­gen­an­hörung zum Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) im Ausschuss für Klima­schutz und Energie des Bundes­tages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevor­ste­henden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.

Was auch unmit­telbar bevor­stehen müsste: Die Einführung der Verstei­gerung im natio­nalen Emissi­ons­handel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissi­ons­handel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreis­basis statt­finden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchst­preis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkraft­treten des BEHG noch als vernünf­tiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zerti­fikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwen­dungs­be­reichs kann der nationale Emissi­ons­handel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Struk­turen für einen Handel mit vorge­schal­teter Verstei­gerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.

Entspre­chend schlägt der Bundesrat in seiner Stellung­nahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Verstei­gerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundes­re­gierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellung­nahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetu­ierung des Festpreis­systems und die finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreis­system bestanden.

Es steht zu hoffen, dass die Bundes­re­gierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Verstei­gerung 2026 ist adminis­trativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles recht­zeitig vorzu­be­reiten. Ein letztes Jahr auf Festpreis­basis vor dem Start des ETS II erscheint inzwi­schen praktisch alter­na­tivlos (Miriam Vollmer).

 

2025-01-11T01:32:01+01:0011. Januar 2025|Emissionshandel|