Nukleare Mikro­ge­nera­toren: Eine Revolution in der Energieversorgung?

In einer Welt, die zunehmend nach nachhal­tigen und effizi­enten Energie­quellen sucht, stehen nukleare Mikro­ge­nera­toren immer wieder mal im Fokus von Presse­mel­dungen zu innova­tiven Energie­ver­sor­gungs­tech­no­logien. Diese kompakten und langle­bigen Energie­quellen sollen die Prinzipien der Kernenergie in Minia­turform nutzen, um zuver­lässige und langlebige Strom­ver­sorgung zu gewähr­leisten. Sie bieten nach Ansicht der Befür­worter vielver­spre­chende Lösungen für Anwen­dungen, bei denen tradi­tio­nelle Energie­quellen an ihre Grenzen stoßen.

Was sind nukleare Mikrogeneratoren?

Nukleare Mikro­ge­nera­toren sind kleine Energie­quellen, die die Energie aus radio­ak­tiven Materialien nutzen, um Elektri­zität zu erzeugen. Anders als konven­tio­nelle Kernkraft­werke arbeiten sie in einem viel kleineren Maßstab und setzen auf passive Sicher­heits­me­cha­nismen. Häufig kommen radio­aktive Isotope wie Plutonium-238 oder Strontium-90 zum Einsatz, die durch ihren Zerfall Wärme erzeugen. Diese Wärme wird dann in elektrische Energie umgewandelt, typischer­weise mithilfe thermo­elek­tri­scher Generatoren.

Die Techno­logie ist nicht neu: Bereits in den 1960er-Jahren wurden sogenannte Radio­iso­to­pen­ther­mo­elek­trische Genera­toren (RTGs) in der Raumfahrt einge­setzt, etwa in den Voyager-Sonden der NASA. Die moderne Entwicklung von nuklearen Mikro­ge­nera­toren zielt jedoch auf breitere Anwen­dungen ab, von der Erdöl­in­dustrie bis hin zu abgele­genen Siedlungen.

Heraus­for­de­rungen

Trotz ihrer vermeint­lichen Vorteile stehen nukleare Mikro­ge­nera­toren vor einigen Herausforderungen:

Der Umgang mit radio­ak­tivem Material erfordert strikte Sicher­heits­pro­to­kolle, um Missbrauch oder Lecks zu verhindern. Die Entwicklung und Produktion von Mikro­ge­nera­toren ist teuer, was ihren Einsatz bislang auf spezielle Anwen­dungen beschränkt. Der Einsatz nuklearer Techno­logien unter­liegt strengen natio­nalen und inter­na­tio­nalen Vorschriften, was den Entwick­lungs­prozess verlang­samen kann.

Die Zukunft der nuklearen Mikrogeneratoren

Die techno­lo­gische Entwicklung in diesem Bereich schreitet rasch voran. Fortschritte in Materialien, Minia­tu­ri­sierung und Sicherheit könnten nukleare Mikro­ge­nera­toren in den nächsten Jahrzehnten zu einer prakti­kablen Option für eine Vielzahl von Anwen­dungen machen. Insbe­sondere in einer Ära, in der zuver­lässige und emissi­onsarme Energie­quellen gefragt sind, könnten diese Mini-Reaktoren eine entschei­dende Rolle spielen.

Es bleibt abzuwarten, ob es entspre­chenden Unter­nehmen gelingt, sichere, wirtschaft­liche und markt­reife Lösungen zu entwi­ckeln, denn bisher existieren derartige Kraft­werke zum Zweck der Bevöl­ke­rungs­ver­sorgung nur auf dem Papier.

(Christian Dümke)

2024-11-29T14:31:28+01:0029. November 2024|Allgemein|

StVO-Reform: Rechtsrat ohne Verwal­tungs­vor­schrift, geht das?

Wenn der Gesetz- und Verord­nungs­geber schnell noch in der Legis­la­tur­pe­riode was durch­bringen muss, dann kommt oft die Minis­te­ri­al­ver­waltung nicht hinterher. Mit der Konse­quenz, dass Gesetze und Verord­nungen in Kraft sind, bezüglich deren Auslegung vieles unklar ist. So aktuell etwa bei der StVO-Reform, die mit einiger Verzö­gerung schließlich im Oktober in Kraft getreten war. Das Fehlen konkreter Dienst­an­wei­sungen ist schlecht für die Mehrheit der Rechts­an­wender. Insbe­sondere die untere, operative Verwal­tungs­ebene und die Kommunen steht vor dem Problem, nun mit unbestimmten Rechts­be­griffen hantieren zu müssen. Vorteilhaft weil profi­tabel sind die Rechts­un­si­cher­heiten allen­falls für Rechts­an­wälte, die ihren Rechtsrat verkaufen wollen.

Aber ist das seriös überhaupt möglich? Denn bekanntlich steht in den Verwal­tungs­vor­schriften (VwV) oft mehr und Genaueres drin, als in den Gesetzen und Verord­nungen. Insofern besteht eine gewisse Wahrschein­lichkeit, dass der Rechtsrat durch die Neufassung der VwV bald überholt sein wird.

Nun, hier kommt die Kunst der Auslegung in Spiel. Dabei muss die neue Norm in den vorhan­denen Kontext gesetzt und aus ihm heraus verstanden werden. Genauer gesagt geht die juris­tische Methodik von verschie­denen, unter­schied­lichen Kontexten aus: Es gibt den allge­mein­sprach­lichen Kontext, die sogenannte wörtliche Auslegung, den syste­ma­ti­schen Kontext des Rechts­systems und der Rechts­sprache, den rechts­po­li­ti­schen Kontext und den zweck­be­zo­genen Kontext der Praxis­pro­bleme, die sich stellen.

Ein Beispiel: Seit dem 04. Oktober 2024 können Straßen­ver­kehrs­be­hörden gemäß dem neuen § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unter erleich­terten Bedin­gungen in weiteren Fällen strecken­be­zogen Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen auf 30 km/h anordnen. Dies geht auch an überört­lichen Bundes‑, Landes- und Kreis­straßen und sonstigen inner­ört­lichen Vorfahrts­straßen. Voraus­setzung dafür ist, dass sich die Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen im unmit­tel­baren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgän­ger­über­wegen, hochfre­quen­tierten Schul­wegen, Spiel­plätzen und Einrich­tungen für Menschen mit Behin­de­rungen befinden.

Statue von spielenden Kindern im Park

Statue spielender Kinder im Park: Strecken­be­zogen Tempo 30 jetzt auch in unmit­tel­barer Nähe von Spiel­plätzen und hochfre­quen­tierten Schulwegen.

Was in diesen Fällen genau unter „im unmit­tel­baren Bereich“ gemeint ist, darüber sagt die Verordnung nichts. Die bisher nicht aktua­li­sierte VwV sagt nur etwas zu den schon vorher geregelten Ausnahmen von Einrich­tungen, d.h. Kinder­gärten, Kinder­ta­ges­stätten, allge­mein­bil­dende Schulen, Förder­schulen, Alten- und Pflege­heime oder Krankenhäuser:

Die strecken­be­zogene Anordnung ist auf den unmit­tel­baren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrt­rich­tungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.

Da stellt sich die Frage, ob sich diese Regelung auf Fußgän­ger­überwege, hochfre­quen­tierte Schulwege und Spiel­plätze übertragen lassen. Denn die räumliche Ausdehnung aller dieser Fälle ist an sich typischer­weise unter­schiedlich. Fußgän­ger­überwege sind relativ schmal, Einrich­tungen wie Schulen und Kranken­häuser etwas breiter, hochfre­quen­tierte Schulwege können sich dagegen über einen längeren Abschnitt, sagen wir 400 m, entlang einer Straße erstrecken. Um der daraus resul­tie­renden abstrakten Gefahr abzuhelfen, wäre es erfor­derlich, die strecken­be­zogene Anordnung zumindest auf den gesamten Strecken­ab­schnitt, im genannten Beispiel von 400 m, auszu­dehnen. Das wäre dann wohl auch im Kontext des allge­mein­sprach­lichen Wortlauts von „im unmit­tel­baren Bereich“ vertretbar.

Aber es gibt ja auch den rechtlich-syste­ma­ti­schen Kontext: Angesichts der hohen Bedeutung der Schutz­güter des Lebens und der Gesundheit in Art. 2 Abs. 1 GG, die sich auch in der VwV zu § 1 StVO in Form der Vision Zero wider­spiegelt, sollte eine Pufferzone einge­plant werden. Denn bei lebens­naher Betrachtung bremsen Kraft­fahrer nicht immer meter­genau bis zum Verkehrs­schild auf die vorge­schriebene Geschwin­digkeit ab. Zudem halten sich Schüler nicht immer strikt an ihren Schulweg. Der Einfachheit halber und um die Norm übersichtlich zu halten, könnte hier an die bestehende Regelung angeknüpft werden, so dass die Länge des an der Straße verlau­fenden hochfre­quen­tierten Schulwegs um eine bis zu 300 m lange Pufferzone ergänzt wird. Im Beispiel würde eine maximale Gesamt­länge von 700 m resultieren.

Es lässt sich aber nicht ganz ausschließen, dass das Bundes­mi­nis­terium für Infra­struktur und Verkehr sich anders, nämlich im Interesse der Kraft­fahrer und der Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs entscheidet. Die „Bottom line“ wäre dabei zumindest, dass durch den Vollzug der Verordnung ein Mindestmaß an effek­tivem Schutz für „schwä­chere Verkehrs­teil­nehmer wie Kinder und Senioren“ sicher­ge­stellt wird. Dies lässt sich im rechts­po­li­ti­schen Kontext auch aus der Begründung der Verordnung ableiten. Unter Berück­sich­tigung des teleo­lo­gisch-zweck­be­zo­genen Kontexts der Norm sollte dann zumindest der Anhal­teweg (der sich aus Reakti­onsweg und Bremsweg zusam­men­setzt) als Pufferzone auf beiden Seiten zusätzlich mit einkal­ku­liert werden. Bei 50 km/ h wären das dann 40 m, die vor der Gefah­ren­stelle jeweils mindestens zusätzlich einge­räumt werden sollten. Insgesamt wären es im Beispiel also 440 m, gegebe­nen­falls um jeweils 40 m auf beiden Straßen­seiten versetzt. Hierbei werden die Spiel­räume deutlich, wobei mit Gründen für die eine oder die andere Lesart argumen­tiert werden kann.

Fazit: Bei der Rechts­be­ratung auf der Grundlage neuer Gesetze und Verord­nungen ist oft vieles unklar, was die Auslegung angeht. Was Rechts­an­wälte dann bieten können, ist pausible Lesarten zu entwi­ckeln und gut zu begründen. Es lässt sich dann zwar oft nicht mit Sicherheit sagen, wie die Norm konkre­ti­siert wird. Wir können aber Spiel­räume aufzeigen, in denen sich recht­liche Festle­gungen mit hoher Wahrschein­lichkeit bewegen werden. (Olaf Dilling)

2024-11-26T18:31:34+01:0026. November 2024|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Heizung in der Zeitmaschine?

Die CDU plant, die Änderungen des Gebäude-Energie­ge­setzes (GEG), auch bekannt als „Heizungs­gesetz“, aus 2023 zurück­zu­nehmen und zum GEG 2020 zurück­kehren. So geht es aus ihrem Entwurf „Neue Energie-Agenda für Deutschland“ hervor. Damit soll die Pflicht, beim Heizungs­wechsel nach vollendeter Wärme­planung durch die Gemeinde auf eine der in § 71 Abs. 3 GEG 2023 aufge­führten Techno­logien umzusteigen, wieder fallen. Eigen­tümer könnten also auch nach 2026 bzw. 2028 erneut eine Gasheizung einbauen. Zulässig wäre sogar der Einbau einer neuen Ölheizung, sofern die Voraus­set­zungen des bis 2023 geltenden § 72 Abs. 4 GEG 2020 bestehen, also Erneu­erbare Energien anteilig verwendet werden oder weder ein Gasan­schluss noch ein Fernwär­me­an­schluss herge­stellt werden können und auch erneu­erbare Energien nicht verfügbar sind.

Diese Änderung würde die Eigen­tümer aller­dings nicht von der Einhaltung des CO2-Minde­rungs­pfades suspen­dieren. Es bleibt auch nach dem Willen der CDU dabei, dass die Ziele des Bundes­kli­ma­schutz­ge­setzes (KSG) einge­halten werden müssen. Nur will die Union den Weg zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität in 20 Jahren mit den entspre­chenden Zwischen­schritten dem Bürger selbst überlassen. Er soll wählen können, wie er sich vom fossilen Zeitalter verab­schiedet, motiviert durch den CO2-Preis. Dieser ist als ETS II europa­rechtlich vorge­geben und soll durch eine fortlau­fende Verknappung der Zerti­fikate von 2027 an in Jahres­schritten um jeweils etwas mehr als 4% Abschmelzung die Nulllinie ansteuern. Konkret: Der Bürger darf also weiter Gashei­zungen einbauen, diese werden aber durch steigende Preise für Erdgas immer weniger attraktiv. Da bereits ab 2025 bedingt durch verkürzte Abschrei­bungs­regeln für die Gasnetze die Netzent­gelte steigen und die bei sinkender Kunden­anzahl steigenden Infra­struk­tur­kosten ebenfalls die Preise treiben, ist anzunehmen, dass die Freiheit zur Gasheizung in den meisten Fällen recht teuer erkauft würde. Zudem erwarten viele Experten, dass viele Erdgas­netze aus wirtschaft­lichen Gründen bereits Mitte der Dreißiger Jahre still­gelegt werden.

Doch nicht für alle Eigen­tümer bedeutet die Rückkehr zum GEG 2020 ein Plus an Wahlfreiheit. Der alte § 72 Abs. 1 GEG 2020 verpflichtete Eigen­tümer, ihre Heizkessel, die mit flüssigen oder gasför­migen Brenn­stoffen beschickt werden, still­zu­legen, wenn sie vor 1991 eingebaut wurden, und jüngere Anlagen nach 30 Jahren auszu­ran­gieren. Das galt zwar nicht für Nieder­tem­pe­ratur-Heizkessel und Brenn­wert­kessel, aber betrifft doch nicht wenige Eigen­tümer. In diesem Punkt ist das GEG 2023 großzügiger.

Für Eigen­tümer bedeutet das: Sollte die CDU ihren Plan umsetzen, sollten sie prüfen, ob in ihrem spezi­ellen Fall nicht sogar eine Verschärfung droht. In jedem Fall sollte bei der Diskussion, ob noch eine letzte Gasheizung angeschafft wird, die Wärme­planung der Gemeinde nicht ausge­blendet werden: Wenn es 2035 kein Gasnetz mehr gibt, steht lange vor Amorti­sation eine neue Heizung an. Und in jedem Falle muss der Eigen­tümer rechnen: Lohnt sich eine Gasheizung auch bei drastisch steigenden Gaspreisen und Netzent­gelten? (Miriam Vollmer).

2024-11-22T20:51:51+01:0022. November 2024|Wärme|