Das Ende der Gasnetze: Das Green Paper des BMWK

2045 soll Deutschland netto klimaneutral sein. In den verbleibenden 21 Jahren soll damit nicht nur Schluss sein mit Kohle, Benzin und Diesel. Auch Erdgas soll dann nicht mehr verbrannt werden. Das wirft natürlich die Frage auf, was aus den Gasnetzen wird. Denn klar ist natürlich: Sobald immer mehr Gaskunden auf Wärmepumpen oder Fernwärme umsteigen, und auch die Industrie immer mehr Prozesse elektrifiziert, sinkt die Abnahme und damit steigen die relativen Kosten der Infrastruktur pro m3. Erdgas wird also nicht nur über den CO2-Preis immer teurer werden, sondern parallel dazu steigen die Netzentgelte. Die bisher wirtschaftlich attraktive Gastherme wird also ab einem gewissen Punkt teuer, und dann flieht jeder aus dem Gas, der kann. Dies aber wirft die Frage auf: Was wird denn aus denen, die nicht so einfach wechseln können? Und was wird aus den Gasnetzbetreibern? Die Debatte läuft schon einige Jahre. Aber nun hat das Bundeswirtschaftsministerium ein Green Paper vorgelegt.

Die Analyse wird manche ernüchtern: Das BMWK hält eine dezentrale Wasserstoffversorgung für wenig wahrscheinlich. Die Vorstellung, künftig würde einfach nur das Gas ausgetauscht, wird vom Ministerium also nicht geteilt. Das gilt auch für Biomethan. Ein Teilnetz soll also umgerüstet oder weitergenutzt werden, aber für den Rest stehen Stilllegungen an. Die sollen nicht überraschend kommen, aber angesichts der Langlebigkeit von Heizungen, aber auch vielen industriellen Einrichtungen sind auch 20 Jahre nicht viel. Gleichwohl steht schon wegen der Gas-/Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie fest: Künftig können neue Gasanschlüsse verweigert und bestehende gekündigt werden, wenn das im Kontext der Dekarbonisierung steht. Es gibt Hürden für dieses neue Versorgerrecht, aber klar ist damit: Auf die heutige Infrastruktur kann man sich nicht bedingungslos verlassen. Das Ministerium hebt aber hervor, dass Energieversorgung trotzdem erschwinglich und vor allem sicher verfügbar bleiben muss, ohne darüber die Verteilernetzbetreiber zu ruinieren. Anreize, die Netze weiterzubetreiben, soll es aber keine mehr geben.Pipeline, Rohrleitung, Rohr, Energie

Interessant sind die Aufgaben, die das Ministerium vor allem aufgrund der neuen Gasbinnenmarktrichtlinie für sich und die Bundesnetzagentur identifiziert hat. Der physische Rückbau muss geregelt werden, aber auch rechtlich wird zurückgebaut: Es wird keine Anschlussverpflichtungen mehr geben, statt dessen sollen Stilllegungspläne den Rückzug aus bestehenden Versorgungsverhältnissen organisieren. Der Regulierungsrahmen muss geregelt werden, sonst gehen die Netzbetreiber wirtschaftlich kaputt. Das umfasst Regelungen für Abschreibungen, neue Regeln für den Effizienzvergleich und die Frage, wie man mit den Kosten der Stilllegung und des Rückbaus regulatorisch umgeht.

Auch nicht einfach ist die Frage, wie es eigentlich weitergeht, wenn die Konzession endet. Wer bewirbt sich schon um ein sterbendes Netz? Wie sehen die konzessionsvertraglichen Investitionsverpflichtungen aus? Wer bekommt das Netz aufgedrückt, wenn sich keiner freiwillig findet, und wie wird er – voraussichtlich der bisherige Konzessionär –  entschädigt?

Viele offene Fragen. In der Öffentlichkeit wird bisher wenig über das Ende der Gasnetze diskutiert. Noch in der Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde oft debattiert, als gäbe es eine Ewigkeitsgarantie für die Erdgasinfrastruktur. Nun muss nicht nur die Branche, auch die Kommunen im Rahmen der Wärmeplanung sich mit der Frage beschäftigen, wie genau vor Ort schon bald die bestehende Infrastruktur einer neuen weichen muss (Miriam Vollmer).

2024-04-06T01:59:13+02:006. April 2024|Gas|

BGH öffnet Fernwärmekonzessionen für den Wettbewerb

Die Vergabe von Wegenutzungskonzessionen durch Gemeinden an Strom- und Gasnetzbetreiber ist in § 46 ff EnWG inzwischen recht ausführlich geregelt. Gemeinden müssen hier ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren durch führen. Der Gewinner hat gegen den Altkonzessionär einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Netzes.

Aber wie verhält es sich im Bereich der Fernwärmeversorgung? Auch hier ist der Betrieb von Leitungsnetzen üblich, es fehlt jedoch an spezifischen gesetzlichen Regelungen. Bisher wurde lediglich angenommen, dass eine Fernwärmeversorger aus § 19 GWB einen Anspruch auf Abschluss eines Wegenutzungsvertrages gegen die Gemeinde als rechtlich marktbeherrschendes Unternehmen für Wegerechte hat.

Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 05. Dezember 2023, Az. KZR 101/20 dazu einige erhebliche rechtliche Klarstellungen getroffen. Wir hatten über diese Entscheidung schon einmal hier berichtet – allerdings dort mehr mit dem Fokus auf der Frage des Netzübertragungsanspruches.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Fernwärmeversorger nicht automatisch Anspruch gegen die Gemeinde auf Einräumung einer Wegenutzungskonzession (oder Verlängerung einer bestehenden Konzession) für sein Wärmenetz hat. Ein solcher Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten kann sich nach laut BGH aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur dann ergeben, wenn eine parallele Nutzung der städtischen Wege zum Aufbau von Fernwärmenetzen durch sämtliche Interessenten neben dem bereits bestehenden Fernwärmenetz möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinde ein Verfahren zur Ausschreibung der Wärmekonzession durchführen. Die Schaffung oder Erhaltung eines natürlichen Monopols des örtlichen Wärmenetzbetreibers lehnt der BGH ausdrücklich ab.

Ob eine Gemeinde in jedem Fall zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet ist oder nur dann wenn es mehr Interessenten gibt, lässt der BGH dabei ausdrücklich offen. Die Entscheidung könnte jedoch als Türöffner wirken, auch im Bereich der Fernwärmekonzessionen einen Wettbewerb um die Konzession und damit auch um das Netz zu eröffnen.

(Christian Dümke)

2024-04-05T18:44:51+02:005. April 2024|Wärme|

Neues Abfallverbringungsrecht der EU

Die Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung ist abgeschlossen. Am 25.03.2024 wurde die Novelle im Rat verabschiedet. Die angestrebten Ziele liegen hoch: Alles soll nun mit den aktualisierten Vorschriften effizienter werden heißt es in der Pressemitteilung. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass weniger problematische Abfälle in Länder außerhalb der EU gelangen, illegale Verbringungen bekämpft werden und die Durchsetzung insgesamt verbessert wird. Gleichzeitig wurden die Verfahren mit Blick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft und der Klimaneutralität und die Übermittlung von Informationen auf elektronischem Weg aktualisiert.

Im Kern geht es in den Vorschriften zunächst um ein „Verbringungsverbot“ für Abfälle, die innerhalb der EU entsorgt werden sollen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Im Ausnahmefall kann eine solche Verbringung durch vorherige Notifizierung und Zustimmung („PIC-Verfahren“) genehmigt werden.

Wenig Neues gibt es laut der Pressemitteilung hinsichtlich der Verbringung von „grün gelisteten Abfällen“ innerhalb der EU, die zur Verwertung bestimmt sind; für sie gelten die weniger strikten Verfahren, die in den allgemeinen Informationspflichten festgelegt sind.

Verboten ist es jedoch weiterhin, zur Entsorgung bestimmte Abfälle in Drittstaaten und zur Verwertung bestimmte gefährliche Abfälle in Nicht-OECD-Länder auszuführen. Neu ist ein Verbot der Ausfuhr nicht gefährlicher Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten. Letztere können nach einem bestimmten Zeitrahmen ihre Bereitschaft erklären, Kunststoffabfälle aus der EU einzuführen, wenn sie strenge Abfallbewirtschaftungsstandards erfüllen. Ihr Antrag muss von der Kommission positiv bewertet werden, bevor das Verbot aufgehoben werden kann. Nicht gefährliche Kunststoffabfälle können im Rahmen des „PIC-Verfahrens“ in OECD-Länder ausgeführt werden, unterliegen jedoch einer besonderen Kontrolle durch die Kommission.

Die Veröffentlichung der novellierten Verordnung im Amtsblatt steht noch aus. Ein bisschen Zeit haben wir wohl noch, denn anwendbar wird die Neuregelung erst nach Ablauf von zwei Jahren. Erleichterungen für die Praxis bei der Abfallverbringung sind durch die Novelle indes nicht zu erwarten. So heißt es von EU-Ebene ohnehin, dass etwa ein Drittel aller Verbringungen illegal seien. Komplizierte, zeitraubende Verfahren und auch ein gewisser Unwille bei den Behörden, eine notifizierungspflichtige Verbringung überhaupt zu genehmigen (man denke an “Boden”, der weder „grün“ noch „gelb“ gelistet und damit zu notifizieren ist), machen ist mitunter auch nicht einfacher. Das Abfallverbringungsrecht bleibt also weiterhin hochgradig OWi-relevant und auch strafrechtlich spannend. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-04T23:28:47+02:004. April 2024|Allgemein|