Das Ende der Gasnetze: Das Green Paper des BMWK

2045 soll Deutschland netto klima­neutral sein. In den verblei­benden 21 Jahren soll damit nicht nur Schluss sein mit Kohle, Benzin und Diesel. Auch Erdgas soll dann nicht mehr verbrannt werden. Das wirft natürlich die Frage auf, was aus den Gasnetzen wird. Denn klar ist natürlich: Sobald immer mehr Gaskunden auf Wärme­pumpen oder Fernwärme umsteigen, und auch die Industrie immer mehr Prozesse elektri­fi­ziert, sinkt die Abnahme und damit steigen die relativen Kosten der Infra­struktur pro m3. Erdgas wird also nicht nur über den CO2-Preis immer teurer werden, sondern parallel dazu steigen die Netzent­gelte. Die bisher wirtschaftlich attraktive Gastherme wird also ab einem gewissen Punkt teuer, und dann flieht jeder aus dem Gas, der kann. Dies aber wirft die Frage auf: Was wird denn aus denen, die nicht so einfach wechseln können? Und was wird aus den Gasnetz­be­treibern? Die Debatte läuft schon einige Jahre. Aber nun hat das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium ein Green Paper vorgelegt.

Die Analyse wird manche ernüchtern: Das BMWK hält eine dezen­trale Wasser­stoff­ver­sorgung für wenig wahrscheinlich. Die Vorstellung, künftig würde einfach nur das Gas ausge­tauscht, wird vom Minis­terium also nicht geteilt. Das gilt auch für Biomethan. Ein Teilnetz soll also umgerüstet oder weiter­ge­nutzt werden, aber für den Rest stehen Still­le­gungen an. Die sollen nicht überra­schend kommen, aber angesichts der Langle­bigkeit von Heizungen, aber auch vielen indus­tri­ellen Einrich­tungen sind auch 20 Jahre nicht viel. Gleichwohl steht schon wegen der Gas-/Wasser­stoff-Binnen­markt­richt­linie fest: Künftig können neue Gasan­schlüsse verweigert und bestehende gekündigt werden, wenn das im Kontext der Dekar­bo­ni­sierung steht. Es gibt Hürden für dieses neue Versor­ger­recht, aber klar ist damit: Auf die heutige Infra­struktur kann man sich nicht bedin­gungslos verlassen. Das Minis­terium hebt aber hervor, dass Energie­ver­sorgung trotzdem erschwinglich und vor allem sicher verfügbar bleiben muss, ohne darüber die Vertei­ler­netz­be­treiber zu ruinieren. Anreize, die Netze weiter­zu­be­treiben, soll es aber keine mehr geben.Pipeline, Rohrleitung, Rohr, Energie

Inter­essant sind die Aufgaben, die das Minis­terium vor allem aufgrund der neuen Gasbin­nen­markt­richt­linie für sich und die Bundes­netz­agentur identi­fi­ziert hat. Der physische Rückbau muss geregelt werden, aber auch rechtlich wird zurück­gebaut: Es wird keine Anschluss­ver­pflich­tungen mehr geben, statt dessen sollen Still­le­gungs­pläne den Rückzug aus bestehenden Versor­gungs­ver­hält­nissen organi­sieren. Der Regulie­rungs­rahmen muss geregelt werden, sonst gehen die Netzbe­treiber wirtschaftlich kaputt. Das umfasst Regelungen für Abschrei­bungen, neue Regeln für den Effizi­enz­ver­gleich und die Frage, wie man mit den Kosten der Still­legung und des Rückbaus regula­to­risch umgeht.

Auch nicht einfach ist die Frage, wie es eigentlich weitergeht, wenn die Konzession endet. Wer bewirbt sich schon um ein sterbendes Netz? Wie sehen die konzes­si­ons­ver­trag­lichen Inves­ti­ti­ons­ver­pflich­tungen aus? Wer bekommt das Netz aufge­drückt, wenn sich keiner freiwillig findet, und wie wird er – voraus­sichtlich der bisherige Konzes­sionär –  entschädigt?

Viele offene Fragen. In der Öffent­lichkeit wird bisher wenig über das Ende der Gasnetze disku­tiert. Noch in der Diskussion um das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) wurde oft debat­tiert, als gäbe es eine Ewigkeits­ga­rantie für die Erdgas­in­fra­struktur. Nun muss nicht nur die Branche, auch die Kommunen im Rahmen der Wärme­planung sich mit der Frage beschäf­tigen, wie genau vor Ort schon bald die bestehende Infra­struktur einer neuen weichen muss (Miriam Vollmer).

2024-04-06T01:59:13+02:006. April 2024|Gas|

BGH öffnet Fernwär­me­kon­zes­sionen für den Wettbewerb

Die Vergabe von Wegenut­zungs­kon­zes­sionen durch Gemeinden an Strom- und Gasnetz­be­treiber ist in § 46 ff EnWG inzwi­schen recht ausführlich geregelt. Gemeinden müssen hier ein trans­pa­rentes und diskri­mi­nie­rungs­freies Verga­be­ver­fahren durch führen. Der Gewinner hat gegen den Altkon­zes­sionär einen gesetz­lichen Anspruch auf Übertragung des Netzes.

Aber wie verhält es sich im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung? Auch hier ist der Betrieb von Leitungs­netzen üblich, es fehlt jedoch an spezi­fi­schen gesetz­lichen Regelungen. Bisher wurde lediglich angenommen, dass eine Fernwär­me­ver­sorger aus § 19 GWB einen Anspruch auf Abschluss eines Wegenut­zungs­ver­trages gegen die Gemeinde als rechtlich markt­be­herr­schendes Unter­nehmen für Wegerechte hat.

Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 05. Dezember 2023, Az. KZR 101/20 dazu einige erheb­liche recht­liche Klarstel­lungen getroffen. Wir hatten über diese Entscheidung schon einmal hier berichtet – aller­dings dort mehr mit dem Fokus auf der Frage des Netzübertragungsanspruches.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Fernwär­me­ver­sorger nicht automa­tisch Anspruch gegen die Gemeinde auf Einräumung einer Wegenut­zungs­kon­zession (oder Verlän­gerung einer bestehenden Konzession) für sein Wärmenetz hat. Ein solcher Anspruch auf Einräumung von Nutzungs­rechten kann sich nach laut BGH aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur dann ergeben, wenn eine parallele Nutzung der städti­schen Wege zum Aufbau von Fernwär­me­netzen durch sämtliche Inter­es­senten neben dem bereits bestehenden Fernwär­menetz möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinde ein Verfahren zur Ausschreibung der Wärme­kon­zession durch­führen. Die Schaffung oder Erhaltung eines natür­lichen Monopols des örtlichen Wärme­netz­be­treibers lehnt der BGH ausdrücklich ab.

Ob eine Gemeinde in jedem Fall zur Durch­führung eines Verga­be­ver­fahrens verpflichtet ist oder nur dann wenn es mehr Inter­es­senten gibt, lässt der BGH dabei ausdrücklich offen. Die Entscheidung könnte jedoch als Türöffner wirken, auch im Bereich der Fernwär­me­kon­zes­sionen einen Wettbewerb um die Konzession und damit auch um das Netz zu eröffnen.

(Christian Dümke)

2024-04-05T18:44:51+02:005. April 2024|Wärme|

Neues Abfall­ver­brin­gungs­recht der EU

Die Überar­beitung der Abfall­ver­brin­gungs­ver­ordnung ist abgeschlossen. Am 25.03.2024 wurde die Novelle im Rat verab­schiedet. Die angestrebten Ziele liegen hoch: Alles soll nun mit den aktua­li­sierten Vorschriften effizi­enter werden heißt es in der Presse­mit­teilung. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass weniger proble­ma­tische Abfälle in Länder außerhalb der EU gelangen, illegale Verbrin­gungen bekämpft werden und die Durch­setzung insgesamt verbessert wird. Gleich­zeitig wurden die Verfahren mit Blick auf die Ziele der Kreis­lauf­wirt­schaft und der Klima­neu­tra­lität und die Übermittlung von Infor­ma­tionen auf elektro­ni­schem Weg aktualisiert.

Im Kern geht es in den Vorschriften zunächst um ein „Verbrin­gungs­verbot“ für Abfälle, die innerhalb der EU entsorgt werden sollen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Im Ausnah­mefall kann eine solche Verbringung durch vorherige Notifi­zierung und Zustimmung („PIC-Verfahren“) genehmigt werden.

Wenig Neues gibt es laut der Presse­mit­teilung hinsichtlich der Verbringung von „grün gelis­teten Abfällen“ innerhalb der EU, die zur Verwertung bestimmt sind; für sie gelten die weniger strikten Verfahren, die in den allge­meinen Infor­ma­ti­ons­pflichten festgelegt sind.

Verboten ist es jedoch weiterhin, zur Entsorgung bestimmte Abfälle in Dritt­staaten und zur Verwertung bestimmte gefähr­liche Abfälle in Nicht-OECD-Länder auszu­führen. Neu ist ein Verbot der Ausfuhr nicht gefähr­licher Kunst­stoff­ab­fälle in Nicht-OECD-Staaten. Letztere können nach einem bestimmten Zeitrahmen ihre Bereit­schaft erklären, Kunst­stoff­ab­fälle aus der EU einzu­führen, wenn sie strenge Abfall­be­wirt­schaf­tungs­stan­dards erfüllen. Ihr Antrag muss von der Kommission positiv bewertet werden, bevor das Verbot aufge­hoben werden kann. Nicht gefähr­liche Kunst­stoff­ab­fälle können im Rahmen des „PIC-Verfahrens“ in OECD-Länder ausge­führt werden, unter­liegen jedoch einer beson­deren Kontrolle durch die Kommission.

Die Veröf­fent­li­chung der novel­lierten Verordnung im Amtsblatt steht noch aus. Ein bisschen Zeit haben wir wohl noch, denn anwendbar wird die Neure­gelung erst nach Ablauf von zwei Jahren. Erleich­te­rungen für die Praxis bei der Abfall­ver­bringung sind durch die Novelle indes nicht zu erwarten. So heißt es von EU-Ebene ohnehin, dass etwa ein Drittel aller Verbrin­gungen illegal seien. Kompli­zierte, zeitrau­bende Verfahren und auch ein gewisser Unwille bei den Behörden, eine notifi­zie­rungs­pflichtige Verbringung überhaupt zu geneh­migen (man denke an „Boden“, der weder „grün“ noch „gelb“ gelistet und damit zu notifi­zieren ist), machen ist mitunter auch nicht einfacher. Das Abfall­ver­brin­gungs­recht bleibt also weiterhin hochgradig OWi-relevant und auch straf­rechtlich spannend. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-04T23:28:47+02:004. April 2024|Allgemein|