Das 5. Türchen: Leitfaden für Liefer- und Ladeverkehrsflächen in Berlin

Im Prinzip beschäftigt uns das Thema schon länger. Nicht direkt als Rechtsanwälte, aber doch als Konsumenten und Verkehrsteilnehmer in Berlin: Der Liefer- und Ladeverkehr.

Auf den sind wir als Stadtbewohner, die sich ihre Kartoffeln nicht selbst anbauen, täglich angewiesen. Auch für den reibungslosen Ablauf des Bürobetriebs lassen wir uns beliefern, von den Möbeln bis hin zu Briefumschlägen. So wichtig für uns der Lieferverkehr ist, in der großen Stadt mit ihren vielen Nutzungskonkurrenzen steht er auch oft im Weg oder gefährdet andere Verkehrsteilnehmer. Wie sich das vermeiden oder besser einrichten lässt, ist eine spannende Frage.

Daher war die Freude groß, als wir von Jens Klauenberg von LNC gefragt wurden, ob wir uns an der Erstellung eines Leitfadens für Liefer- und Ladeverkehrsflächen in Berlin beteiligen wollen. Noch größer war die Freude, als wir einige Zeit später den Zuschlag erhalten haben. Inzwischen sind wir schon eifrig dabei, in einem ersten Arbeitsschritt die rechtlichen Grundlagen darzustellen.

Logos der Projektteilnehmer und des Auftraggebers

Laut Ausschreibungstext der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz geht es bei dem Projekt um Folgendes:

„Angemessene, nutzbare Flächen sind eine Voraussetzung, damit der Wirtschaftsverkehr auf der Straße den notwendigen und unverzichtbaren Beitrag zum Funktionieren der Stadt und der Region erbringen kann und dabei gerade im Bereich des Lieferns und Ladens flächensparsam, effizient und sicher erfolgt. Derzeit reicht das Angebot entsprechender Liefer- und Ladeverkehrsflächen in Berlin nicht aus, bei vorhandenen Flächen kommt es regelmäßig zu Fehlnutzungen.
Durch die Ausweisung und reale Nutzung von Liefer- und Ladeverkehrsflächen können Konflikte im Straßenraum reduziert werden.

Vor diesem Hintergrund sollen Planungsvorgaben für Liefer- und Ladeverkehrsflächen in Form eines Leitfadens mit Regelplänen erstellt werden. Der Leitfaden soll allen Agierenden eine Hilfestellung bieten, um in Berlin einheitlich mit dem Thema umzugehen.“

Mit am Projekt beteiligt sind neben der und uns noch die – Lehr und Forschungsgebiet Güterverkehrsplanung und Transportlogistik, Dr. Paul Hebes – Wissensbasierte Planung (https://wissensbasiert.de/) sowie . (Olaf Dilling)

2022-12-08T20:15:42+01:008. Dezember 2022|Allgemein|

Das 4. Türchen: Sind Preisanpassungen Gas/Strom ab Januar verboten?

Manche Tage laufen ganz anders als man denkt: Statt mit einem gemütlichen Schriftsatz in einem Berufungsverfahren und einer Vorlesung über Energierecht beginnt der Tag mit dauerklingelndem Handy und Rückrufbitten: Die Bild hatte getitelt, die Bundesregierung würde Preisanpassungen bei Strom- und Gaslieferverträgen verbieten. Kunden müssten die Erhöhungen nicht bezahlen.

Tatsächlich verhält es sich – fast hätten wir gesagt: natürlich – nicht so, wie die BILD suggeriert. Verboten werden sollen durch die Entwürfe der § 27 EWPBG und § 39 StromPBG nur Preiserhöhungen, die nicht sachlich gerechtfertigt sind. Sachlich gerechtfertigt sind Preiserhöhungen laut amtlicher Begründung der Entwürfe im Regelfall dann, wenn der Versorger nur gestiegene Beschaffungskosten weitergibt und nicht etwa klammheimlich seine Marge vergrößert.

Für die meisten Anrufer ändert sich damit nichts oder zumindest nicht viel. Denn als Grundversorger sind sie schon immer an § 5 StromGVV bzw. GasGVV gebunden und dürfen danach – genau! – ihre Kosten weitergeben, aber eben auch nicht mehr als das. Nutzen sie im Rahmen ihrer Sonderkundenverträge Preisvorbehaltsklauseln, sieht es im Ergebnis recht ähnlich aus. Damit mag es Ausnahmen geben. Aber die Mehrzahl der Kunden ist damit nicht gut beraten, wenn sie die erhöhten Beträge einfach nicht bezahlt. Zwar deckeln die geplanten Gesetze ab Januar 80% des Bedarfs eines Haushaltskunden mit einem festen Preis. Aber wenn mehr verbraucht wird, riskieren Kunden Zahlungsrückstände mit denkbaren negativen Konsequenzen bis hin zur Sperrung, wenn sich die Preiserhöhung als sachlich berechtigt herausstellt.

Was war in dieser Gemengelage nun unser Job? Wir haben für einen Stadtwerksverbund die Rechtslage in Infoschreiben gegengecheckt, für einen weiteren Verbund ein Schreiben an die Mitglieder entworfen, mit Mitarbeitern aus fünf Unternehmen telefoniert und erläutert, wie man mit den Kunden vor Ort kommunizieren könnte, und einer Journalistin erklärt, dass die meisten Unternehmen jetzt und nicht vor sechs Monaten die Preise erhöhen, weil sie sich selbst langfristig eindecken, so dass die Börsenpreise nur mit großer Verzögerung bei ihnen ankommen.

Immerhin, der Schriftsatz ist jetzt auch fast fertig. Die Vorlesung über den Rechtsrahmen von Atom- und Kohleausstieg hat stattgefunden. Aber, Hölle, was für ein Montag (Miriam Vollmer).

2022-12-06T22:46:27+01:006. Dezember 2022|Allgemein, Vertrieb|

re Adventskalender Tür 3: Datenschützereien

Wir öffnen unser 3. Türchen des virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Einer unserer Mandanten hatte Anfang des Jahres ein Problem mit einer
Datenschutzbehörde, denn diese ermittelte gegen ihn wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die DSGVO. Hintergrund war ein Streit des Mandanten mit einer ehemaligen Kundin um einen Vertrag. Die Kundin war der Meinung sie hätte den Vertrag wirksam widerrufen, während die Mandantin eigentlich noch Geld von der Kundin verlangt hatte. Die Kundin versuchte sich des
Rechtsstreits sehr kreativ zu entledigen, in dem sie die Mandantin zur
Löschung all ihrer personenbezogenen Daten aufforderte und als das nicht
half, eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegte. Diese nahm, von
einem gewissen Ermittlungseifer getrieben Kontakt zum Mandanten auf und
stellte bohrende Fragen. Der versuchte die Sache zunächst noch selbst zu
klären und schaltete schließlich uns ein. So entspann sich ein längerer
Schriftwechsel zwischen uns und der Behörde.

Dabei ging es unter anderem um die rechtlich spannende Frage, ob überhaupt
personenbezogene Daten vorliegen, wenn der Mandant nur die Firmenanschrift
gespeichert hat, die Kundin aber offenbar ihr Büro von Zuhause aus Betrieb
und somit Firmenanschrift und Privatadresse identisch waren. Weiterhin wurde
die Frage diskutiert, ob unsere Mandantin nicht ein berechtigtes Interesse
an der Aufbewahrung dieser Daten hat, weil es sich um Daten einer
(streitigen) Rechnung handelt, die unsere Mandantin schon aus
steuerrechtlichen Gründen nicht einfach von heute auf morgen löschen kann.

Am Ende hatte die Behörde dann offensichtlich ein Einsehen, dass hier alles
mit rechten Dingen zugegangen war und stellte das Verfahren ein. Derartige
Ermittlungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn
die Datenschutzbehörden können bei Verstößen gegen die DSGVO empfindliche
Strafen verhängen.

(Christian Dümke)

2022-12-05T20:35:07+01:005. Dezember 2022|Allgemein|