Als „alter Hase“ in der Energie­wirt­schaft, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” gehen wir in lockerer Reihe auf Fragen ein, die zum größten Teil von Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo Frau Dr. Vollmer als Lehrbe­auf­tragte Jurastu­denten im Wahlschwer­punkt Umwelt­recht eine “Einführung in das Energie­recht” vermittelt. Es geht also um Basics. 

Die heutige Energie­steuer nach dem Energie­steu­er­gesetz (EnergieStG) ersetzt die alte Mineral­öl­steuer. Sie beruht auf den inhalt­lichen Vorgaben der europäi­schen Energie­steu­er­richt­linie. Sie bezieht sich nicht mehr nur – wie die Vorgän­ger­re­gelung aus den Dreißiger Jahren – auf Mineralöl, sondern auch auf andere Energie­pro­dukte wie Erdgas, Flüssiggas und Kohle, nachwach­sende Energie­er­zeug­nisse wie etwa Biodiesel oder Pellets und verschiedene mehr. Nicht aller­dings Strom, der wird im StromStG erfasst (dazu demnächst mehr).

Die Energie­steuer wird durch Finanz­be­hörden, nämlich die Haupt­zoll­ämter erhoben. Sie fließt in den Bundes­haushalt. Da es sich um eine Verbrauchs­steuer handelt, verteuert sie in der Konse­quenz den Verbrauch von Energie. Denn sie wird über den Energie­preis auf den Endver­braucher umgelegt. Damit trägt sie ihren Teil zu einem sparsa­meren Umgang mit Energie bei.

Doch nicht jeder wird im selben Maße zur Energie­steuer heran­ge­zogen. Unter­nehmen können unter bestimmten Umständen Entlas­tungen beantragen. § 51 Energie­steu­er­gesetz bestimmt etwa Entlas­tungen für bestimmte Verfahren oder Prozesse, beispiels­weise die Herstellung von Glas, Zement, Keramik, Ziegel oder Kalk. Die Metall­erzeugung und-Bearbeitung, chemische Reduk­ti­ons­ver­fahren, duale Prozesse und die thermische Abfall-Abluft­be­handlung. Für diese Verfahren und Prozesse fällt gar keine Energie­steuer an. Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes und der Land-und Forst­wirt­schaft können immerhin eine Steuer­ent­lastung für die Energie­steuer um 25 % für die Energie beantragen, die sie zur Wärme­er­zeugung einsetzen. Hier gilt nur eine de Minimis-Regel, nach der mindestens Entlas­tungs­be­träge von 250 € oder mehr beantragt werden müssen. Auch wenn die erzeugte Energie in anderen Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes oder Land-und Forst­wirt­schaft verwendet wird, kann eine Steuer­ent­lastung greifen.

Eine weitere wichtige Entlas­tungs­mög­lichkeit enthält  § 55 Energie­steu­er­gesetz, der sogenannte Ökosteuer-Spitzen­aus­gleich. Diesen können produ­zie­rende Unter­nehmen zusätzlich zu den soeben erwähnten Steuer­ent­las­tungen beantragen. Hat ein Unter­nehmen einen Nachweis darüber geführt, dass es ein zerti­fi­ziertes Energie­ma­nage­ment­system (v. a. nach DIN EN ISO 50001) einge­führt hat, muss es unter Umständen deutlich weniger Energie­steuer leisten als andere. Wegen der Verknüpfung der Energie­steuer mit der Renten­ver­si­cherung, kommt dieser Spitzen­aus­gleich aber nur dann in Betracht, wenn die gezahlte Energie­steuer die Senkung des Arbeit­ge­ber­anteil zur Renten­ver­si­cherung seiner Beschäf­tigten überwiegt.

Die Finanz­ver­waltung stellt für Unter­nehmen eine Vielzahl von Formu­laren bereit. Die Anträge sind beim zustän­digen Haupt­zollamt vorzu­legen. Frist ist jeweils der 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Energie­ver­brauch statt­ge­funden hat, es sei denn, es gilt etwas anderes.

In den meisten größeren Unter­nehmen gehört die Prüfung der energie­steu­er­lichen Entlas­tungs­mög­lich­keiten längst zum täglichen Geschäft. Doch nicht wenige Mittel­ständler verschenken Entlas­tungs­mög­lich­keiten durch Unkenntnis. Gerade der relativ niedrige Schwel­lenwert für Entlas­tungen macht es möglich, unter Umständen Geld zu sparen. Hier lohnt sich also ein zweiter Blick.