Als „alter Hase“ in der Energiewirtschaft, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” gehen wir in lockerer Reihe auf Fragen ein, die zum größten Teil von Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo Frau Dr. Vollmer als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittelt. Es geht also um Basics.
Die heutige Energiesteuer nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) ersetzt die alte Mineralölsteuer. Sie beruht auf den inhaltlichen Vorgaben der europäischen Energiesteuerrichtlinie. Sie bezieht sich nicht mehr nur – wie die Vorgängerregelung aus den Dreißiger Jahren – auf Mineralöl, sondern auch auf andere Energieprodukte wie Erdgas, Flüssiggas und Kohle, nachwachsende Energieerzeugnisse wie etwa Biodiesel oder Pellets und verschiedene mehr. Nicht allerdings Strom, der wird im StromStG erfasst (dazu demnächst mehr).
Die Energiesteuer wird durch Finanzbehörden, nämlich die Hauptzollämter erhoben. Sie fließt in den Bundeshaushalt. Da es sich um eine Verbrauchssteuer handelt, verteuert sie in der Konsequenz den Verbrauch von Energie. Denn sie wird über den Energiepreis auf den Endverbraucher umgelegt. Damit trägt sie ihren Teil zu einem sparsameren Umgang mit Energie bei.
Doch nicht jeder wird im selben Maße zur Energiesteuer herangezogen. Unternehmen können unter bestimmten Umständen Entlastungen beantragen. § 51 Energiesteuergesetz bestimmt etwa Entlastungen für bestimmte Verfahren oder Prozesse, beispielsweise die Herstellung von Glas, Zement, Keramik, Ziegel oder Kalk. Die Metallerzeugung und-Bearbeitung, chemische Reduktionsverfahren, duale Prozesse und die thermische Abfall-Abluftbehandlung. Für diese Verfahren und Prozesse fällt gar keine Energiesteuer an. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land-und Forstwirtschaft können immerhin eine Steuerentlastung für die Energiesteuer um 25 % für die Energie beantragen, die sie zur Wärmeerzeugung einsetzen. Hier gilt nur eine de Minimis-Regel, nach der mindestens Entlastungsbeträge von 250 € oder mehr beantragt werden müssen. Auch wenn die erzeugte Energie in anderen Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Land-und Forstwirtschaft verwendet wird, kann eine Steuerentlastung greifen.
Eine weitere wichtige Entlastungsmöglichkeit enthält § 55 Energiesteuergesetz, der sogenannte Ökosteuer-Spitzenausgleich. Diesen können produzierende Unternehmen zusätzlich zu den soeben erwähnten Steuerentlastungen beantragen. Hat ein Unternehmen einen Nachweis darüber geführt, dass es ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (v. a. nach DIN EN ISO 50001) eingeführt hat, muss es unter Umständen deutlich weniger Energiesteuer leisten als andere. Wegen der Verknüpfung der Energiesteuer mit der Rentenversicherung, kommt dieser Spitzenausgleich aber nur dann in Betracht, wenn die gezahlte Energiesteuer die Senkung des Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung seiner Beschäftigten überwiegt.
Die Finanzverwaltung stellt für Unternehmen eine Vielzahl von Formularen bereit. Die Anträge sind beim zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Frist ist jeweils der 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Energieverbrauch stattgefunden hat, es sei denn, es gilt etwas anderes.
In den meisten größeren Unternehmen gehört die Prüfung der energiesteuerlichen Entlastungsmöglichkeiten längst zum täglichen Geschäft. Doch nicht wenige Mittelständler verschenken Entlastungsmöglichkeiten durch Unkenntnis. Gerade der relativ niedrige Schwellenwert für Entlastungen macht es möglich, unter Umständen Geld zu sparen. Hier lohnt sich also ein zweiter Blick.
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