Im Geschäft mit Strom gelten andere Regeln als bei der Belie­ferung mit beispiels­weise Zeitungen. Dies gilt insbe­sondere in der Grund­ver­sorgung, also insbe­sondere (aber nicht nur) dann, wenn ein Verbraucher an seiner Verbrauchs­stelle noch nie den Versorger gewechselt hat. Hier gelten die beson­deren Regeln der StromGVV. Diese sind für den Verbraucher in mancherlei Hinsicht (wie etwa Kündi­gungs­fristen) günstiger als Sonder­kun­den­ver­träge. In anderer Hinsicht, vor allem preislich, sind sie aber oft weniger vorteilhaft.

Zu den Regelungen, die dem Versorger und seinen beson­deren Bedürf­nissen als Grund­ver­sorger entge­gen­kommen, gehört § 17 Abs. 1 StromGVV. Danach kann der Verbraucher Forde­rungen des Versorgers seine Einwände nur einge­schränkt entge­gen­halten. Das bedeutet nicht, dass er diese gar nicht mehr geltend machen kann. Sondern nur, dass er diese nicht in dem Prozess des Versorgers wegen nicht bezahlter Strom­rech­nungen geltend machen kann, sondern in einem zweiten Prozess, in dem er sein Geld zurück verlangt.

Dies gilt aber nicht in besonders eklatanten Fällen, vor allem dann, wenn die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) nun in einer Entscheidung vom 07.02.2018 (VIII ZR 148/17) bejaht.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein älteres Ehepaar, das mit seinem Enkel auf einmal eine zehnmal so hohe Strom­rechnung wie in den Vorjahren erhalten hat, für den es keine plausible Erklärung gab. Es liegt nahe, dass hier ein Messfehler vorliegen musste, aber – und das ist eine Beson­derheit des Falles – eine Überprüfung der Messvor­rich­tungen konnte keine Fehler feststellen. Das Prüfpro­tokoll lag vor. Nach dieser Überprüfung war der Zähler jedoch vom Versorger ausgebaut und sodann entsorgt worden.

Nach dieser Überprüfung war der Versorger sich sicher: Er hatte das Seinige getan. Die Unsicherheit, wie die hohe Strom­rechnung zustande gekommen war, wäre also nicht mehr sein Problem. Er mahnte, klagte und gewann vorm Landge­richt (LG) Oldenburg auch erst einmal. Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Oldenburg sah das aber bereits anders und gab der Berufung der Verbraucher statt. Der BGH bestä­tigte dies im Revisi­ons­ver­fahren nun: Bei einer so hohen Abwei­chung liege ein Fehler so nahe, dass der Verbraucher keinen neuen Prozess auf Rückfor­derung führen müsse. Die Unsicherheit geht hier also zulasten des Versorgers. Dieser hätte bereits im Rahmen seiner Zahlungs­klage darlegen müssen, wie es zu der enormen und nicht erklär­lichen Abwei­chung gekommen ist. Da er das nicht konnte, unterlag er.

In der Praxis sollte der Versorger also schon im Vorfeld seiner Zahlungs­klage überlegen, ob er bei besonders krassen Abwei­chungen von den Vorjah­res­for­de­rungen wirklich gleich klagt. In Konstel­la­tionen, in denen es naheliegt, dass besonders hohe Forde­rungen auf unerkannte Fehler seiner Messvor­rich­tungen zurück­zu­führen sind, sollte er auf den Verbraucher zugehen, um den Sachverhalt aufklären, um das Risiko verlo­rener Prozesse mit hohen Gerichts­kosten und erheb­lichen Aufwänden zu vermeiden. Ein automa­ti­siertes Vorgehen im Vertrauen auf § 17 Abs. 1 StromGVV verbietet sich also in solchen Konstellationen.