TEHG: Ja, bitte!

Nun ist es schon ein veritabler Teenager: Das Emissi­ons­han­dels­system. 2003 aufge­setzt, 2005 geboren, läuft der Kleine nach einigen Entwick­lungs­schwie­rig­keiten inzwi­schen einiger­maßen rund. 2021, wenn die 4. Handel­s­pe­riode beginnt, soll der Emissi­ons­handel endlich leisten, was man sich von Anfang an versprach: Emissi­ons­min­de­rungen dort fördern, wo sie volks­wirt­schaftlich am günstigsten sind, und insbe­sondere die Einsatz­rei­hen­folge von Kraft­werken so ändern, dass nicht die Kraft­werke mit den meisten Emissionen die niedrigsten Kosten haben und deswegen am meisten laufen.

Bei Kursen von bald 30 EUR pro Emissi­ons­be­rech­tigung erscheint dies in greif­barer Nähe. Und tatsächlich scheint der Mecha­nismus zu funktio­nieren: Braun­koh­le­kraft­werke stehen aktuell oft nicht mehr im Geld. Dies freut nicht nur die Umwelt­mi­nis­terin. Auch mancher Anlagen­be­treiber denkt darüber nach, ob sie von der Kursent­wicklung nicht profi­tieren könnten.

Für Anlagen, die bereits emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, bietet sich als Möglichkeit zunächst die Emissi­ons­re­du­zierung an. Denn wenn weniger emittiert wird, sinkt die Abgabe­ver­pflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG. Damit sinken auch die relativen Kosten pro produ­zierter Einheit. Viele Unter­nehmen denken deswegen über den Einsatz alter­na­tiver Brenn­stoffe nach.

Eine weitere Möglichkeit für die Optimierung bestehender emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Standorte besteht, wenn sich neben der TEHG-Anlage eine bisher nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlage befindet, die wenig oder nichts oder zumindest keine fossilen Emissionen emittiert, aber zur Produktion beiträgt. Hier könnte durch Einbe­ziehung in die bestehende immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung unter Umständen die Zuteilung erhöht werden. Zwar sind die Regelungen für die laufende Handel­s­pe­riode komplex, aber für die Jahre ab 2021 lohnt es sich, zumindest über die Spiel­räume nachzudenken.

Dies gilt auch für eine weitere Kategorie von Anlagen, die bisher nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig sind. Nach § 2 Abs. 5 TEHG sind eine Reihe von Anlagen­typen ausge­nommen, obwohl sie an sich die Schwel­len­werte überschreiten, u. a. Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen für gefähr­liche Abfälle und Siedlungs­ab­fälle. Hier wird aktuell – anders als früher – auf die tatsächlich verbrannten Abfälle abgestellt und ein Anteil von 2/3 verlangt. Dies beinhaltet zwar auch Unsicher­heiten, aber für viele Anlagen­be­treiber hat es auch Vorteile, weil die Emissionen zum größten Teil biogen sind, also keine Abgabe­pflichten auslösen. Aber für die Erzeugung von Fernwärme und hochef­fi­zi­enter Wärme Zutei­lungen fließen können.

Wenn  auch Sie darüber nachdenken, ob Ihre Standorte emissi­ons­han­dels­rechtlich optimiert werden können, melden Sie sich gern telefo­nisch unter 030 403 643 62 0 oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de bei uns.

2019-08-06T10:23:31+02:006. August 2019|Emissionshandel|

Die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung lässt auf sich warten

Mehr Arbeit für weniger Ertrag, so fasste ein Besucher der Infor­ma­ti­ons­ver­an­staltung über das Zutei­lungs­ver­fahren für die nächste Handel­s­pe­riode bei der Deutschen Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) am 4. April 2019 die Erkennt­nisse des Tages zusammen. In seinem Fall besonders ärgerlich: Seine Anlage ist zu alledem so klein, dass seine Teilnahme am Emissi­ons­handel weder für den Klima­schutz noch in Hinblick auf den Wert der zuzutei­lenden Emissi­ons­zer­ti­fikate besonders bedeutend erscheint. Wäre in einem solchen Fall vielleicht die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung in § 27 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) inter­essant? Diese Norm ermächtigt die Bundes­re­gierung, durch Rechts­ver­ordnung Erleich­te­rungen für Anlagen zu regeln, die zwar die Schwel­len­werte in Anhang 1 zum TEHG überschreiten. Aber kaum emittieren. 

Hier ist vorge­sehen, dass Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 t CO2 Erleich­te­rungen bei der Bericht­erstattung in Anspruch nehmen können. Wenn sogar weniger als 2.500 t emittiert werden, soll es verein­fachte Emissi­ons­nach­weise geben. Auch soll es Ausnahmen und Verein­fa­chungen bei der Verifi­zierung von Emissi­ons­be­richten geben. Die vorge­se­henen Erleich­te­rungen beziehen sich aller­dings nur auf den Bürokra­tie­aufwand. Dass auch in diesen Anlagen Emissionen einge­spart werden sollen, soll durch sog. „gleich­wertige Maßnahmen“, insbe­sondere die Zahlung eines Ausgleichs­be­trags abgesi­chert werden. Damit ähnelt die Regelung der der laufenden dritten Handelsperiode. 

Nicht jeder Anlage, die wenig emittiert, ist aller­dings automa­tisch auch gleich ein Kleine­mittent. Die Inanspruch­nahme der Erleich­te­rungen muss ausdrücklich und abseits des Zutei­lungs­ver­fahrens beantragt werden. Anlagen­be­treiber, für die dies in Betracht kommen, müssen sich nun also entscheiden: Werden sie Kleine­mittent und berichten zwar weiterhin, bekommen aber (mengen­ab­hängig) keine Zerti­fikate, geben keine ab und zahlen zum Ausgleich Geld? Oder nehmen sie ganz normal am Antrags­ver­fahren teil und geben jährlich Berech­ti­gungen in Höhe ihrer Vorjah­res­e­mis­sionen ab wie alle anderen Teilnehmer auch? 

Die Entscheidung darüber müsste auf Grundlage einer wirtschaft­lichen Vergleichs­be­rechnung fallen. Eine solche ist aber aktuell gar nicht möglich: Die Bundes­re­gierung hat von der Ermäch­ti­gungs­grundlage im 27 TEHG nämlich noch gar nicht Gebrauch gemacht. Es soll eine Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung 2030 (EHV) geben, ein Referen­ten­entwurf liegt auf dem Tisch und wurde auch bereits mit den Verbänden disku­tiert. Aller­dings scheint es noch Diskus­sionen innerhalb der Bundes­re­gierung zu geben, denn bis jetzt weiß noch keiner, wie die Regelung aussehen wird. 

Lange warten können die Betreiber von Kleine­mit­tenten aber nicht. Auch für sie gilt nämlich die Frist für Zutei­lungs­an­träge bis zum 29. Juni 2018. Damit ist wohl klar: Ein großer Erfolg wird die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung eine zukünf­tigen EHV 2030 selbst dann nicht werden, wenn sie wesent­liche Erleich­te­rungen vorsehen würde. 

Dass dies zu alledem nicht zu erwarten ist, zeigt aller­dings schon ein Blick in Art. 27 und 27a der Emissi­ons­han­desl­richt­linie 2003/87/EG. Spätestens hiernach ist klar: die Spiel­räume für Kleine­mit­ten­ten­re­ge­lungen der Mitglied­staaten sind so knapp, dass die Anlagen­be­treiber durch die faktische Unmög­lichkeit der Inanspruch­nahme der Regelung mögli­cher­weise nicht einmal viel verlieren.

2019-04-05T18:11:34+02:005. April 2019|Emissionshandel|

Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels rückt immer näher. Zwar können die Mitglied­staaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umwelt­aus­schuss und der Wirtschafts­aus­schuss des Bundes­rates sich den Entwurf für die Novelle des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes, der am 1. August 2018 das Bundes­ka­binett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handel­s­pe­riode waren die Bundes­länder noch in die Bericht­erstattung mit einge­bunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Bericht­erstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produk­ti­ons­daten der emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen und ihre Emmis­sionen sind natur­gemäß auch für die Bundes­länder inter­essant, in deren Händen die Adminis­tration des Immis­si­ons­schutz­ge­setzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundes­länder die Emissi­ons­be­richte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Recht­spre­chung zuletzt des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG), nach der die Zerti­fikate der zweiten Handel­s­pe­riode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zutei­lungs­an­sprüche aber ersatzlos unter­ge­gangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorge­legte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrück­liche Regelung schaffen, nach der ein Perioden­wechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klage­ge­gen­stand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überra­schend an, als dass künftig ja anders als in der Vergan­genheit kein Umtausch mehr erfor­derlich ist. Zerti­fikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrück­liche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausge­schlossen wäre. Aller­dings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handel­s­pe­riode, das unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier mögli­cher­weise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zutei­lungs­be­scheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zutei­lungen um öffent­liche Daten handelt, ist eine Vorla­ge­pflicht auf den ersten Blick durchaus überra­schend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich adminis­trativ sinnvoll, wenn nicht extra nachge­fragt werden muss. Sondern die Bescheide automa­tisch auch an die Landes­be­hörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundes­länder mehr Flexi­bi­lität für Klein-und Kleinst­an­la­gen­be­treiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundes­re­gierung nur, im europäi­schen Rahmen sich für die Inter­essen derje­nigen Anlagen­be­treiber stark zu machen, deren Einspar­po­tenzial in Bezug auf Treib­hausgase denkbar gering ist. So dass der erheb­liche adminis­trative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klima­schutz wettge­macht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissi­ons­han­dels­richt­linie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissi­ons­handel als TOP 45 auf der Tages­ordnung des Bundes­rates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|