Die Kleinemittentenregelung lässt auf sich warten

Mehr Arbeit für weniger Ertrag, so fasste ein Besucher der Informationsveranstaltung über das Zuteilungsverfahren für die nächste Handelsperiode bei der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) am 4. April 2019 die Erkenntnisse des Tages zusammen. In seinem Fall besonders ärgerlich: Seine Anlage ist zu alledem so klein, dass seine Teilnahme am Emissionshandel weder für den Klimaschutz noch in Hinblick auf den Wert der zuzuteilenden Emissionszertifikate besonders bedeutend erscheint. Wäre in einem solchen Fall vielleicht die Kleinemittentenregelung in § 27 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) interessant? Diese Norm ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Erleichterungen für Anlagen zu regeln, die zwar die Schwellenwerte in Anhang 1 zum TEHG überschreiten. Aber kaum emittieren.

Hier ist vorgesehen, dass Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 t CO2 Erleichterungen bei der Berichterstattung in Anspruch nehmen können. Wenn sogar weniger als 2.500 t emittiert werden, soll es vereinfachte Emissionsnachweise geben. Auch soll es Ausnahmen und Vereinfachungen bei der Verifizierung von Emissionsberichten geben. Die vorgesehenen Erleichterungen beziehen sich allerdings nur auf den Bürokratieaufwand. Dass auch in diesen Anlagen Emissionen eingespart werden sollen, soll durch sog. “gleichwertige Maßnahmen”, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrags abgesichert werden. Damit ähnelt die Regelung der der laufenden dritten Handelsperiode. 

Nicht jeder Anlage, die wenig emittiert, ist allerdings automatisch auch gleich ein Kleinemittent. Die Inanspruchnahme der Erleichterungen muss ausdrücklich und abseits des Zuteilungsverfahrens beantragt werden. Anlagenbetreiber, für die dies in Betracht kommen, müssen sich nun also entscheiden: Werden sie Kleinemittent und berichten zwar weiterhin, bekommen aber (mengenabhängig) keine Zertifikate, geben keine ab und zahlen zum Ausgleich Geld? Oder nehmen sie ganz normal am Antragsverfahren teil und geben jährlich Berechtigungen in Höhe ihrer Vorjahresemissionen ab wie alle anderen Teilnehmer auch?

Die Entscheidung darüber müsste auf Grundlage einer wirtschaftlichen Vergleichsberechnung fallen. Eine solche ist aber aktuell gar nicht möglich: Die Bundesregierung hat von der Ermächtigungsgrundlage im 27 TEHG nämlich noch gar nicht Gebrauch gemacht. Es soll eine Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV) geben, ein Referentenentwurf liegt auf dem Tisch und wurde auch bereits mit den Verbänden diskutiert. Allerdings scheint es noch Diskussionen innerhalb der Bundesregierung zu geben, denn bis jetzt weiß noch keiner, wie die Regelung aussehen wird.

Lange warten können die Betreiber von Kleinemittenten aber nicht. Auch für sie gilt nämlich die Frist für Zuteilungsanträge bis zum 29. Juni 2018. Damit ist wohl klar: Ein großer Erfolg wird die Kleinemittentenregelung eine zukünftigen EHV 2030 selbst dann nicht werden, wenn sie wesentliche Erleichterungen vorsehen würde.

Dass dies zu alledem nicht zu erwarten ist, zeigt allerdings schon ein Blick in Art. 27 und 27a der Emissionshandeslrichtlinie 2003/87/EG. Spätestens hiernach ist klar: die Spielräume für Kleinemittentenregelungen der Mitgliedstaaten sind so knapp, dass die Anlagenbetreiber durch die faktische Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung möglicherweise nicht einmal viel verlieren.

2019-04-05T18:11:34+02:005. April 2019|Emissionshandel|

Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handelsperiode des Emissionshandels rückt immer näher. Zwar können die Mitgliedstaaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umweltausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates sich den Entwurf für die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der am 1. August 2018 das Bundeskabinett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handelsperiode waren die Bundesländer noch in die Berichterstattung mit eingebunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Berichterstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produktionsdaten der emissionshandelspflichtige Anlagen und ihre Emmissionen sind naturgemäß auch für die Bundesländer interessant, in deren Händen die Administration des Immissionsschutzgesetzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundesländer die Emissionsberichte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Rechtsprechung zuletzt des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach der die Zertifikate der zweiten Handelsperiode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zuteilungsansprüche aber ersatzlos untergegangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorgelegte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrückliche Regelung schaffen, nach der ein Periodenwechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klagegegenstand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überraschend an, als dass künftig ja anders als in der Vergangenheit kein Umtausch mehr erforderlich ist. Zertifikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrückliche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausgeschlossen wäre. Allerdings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handelsperiode, das unerfüllte Zuteilungsansprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier möglicherweise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zuteilungsbescheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zuteilungen um öffentliche Daten handelt, ist eine Vorlagepflicht auf den ersten Blick durchaus überraschend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich administrativ sinnvoll, wenn nicht extra nachgefragt werden muss. Sondern die Bescheide automatisch auch an die Landesbehörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundesländer mehr Flexibilität für Klein-und Kleinstanlagenbetreiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundesregierung nur, im europäischen Rahmen sich für die Interessen derjenigen Anlagenbetreiber stark zu machen, deren Einsparpotenzial in Bezug auf Treibhausgase denkbar gering ist. So dass der erhebliche administrative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klimaschutz wettgemacht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissionshandelsrichtlinie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissionshandel als TOP 45 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Der nächste Schritt: Das neue TEHG passiert das Kabinett

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vierten Handelsperiode des Emissionshandels: Am 1. August 2018 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Reform des Emissionshandels beschlossen. Damit kann direkt nach der parlamentarischen Sommerpause das parlamentarische Verfahren beginnen.

Die wichtigsten Neuerungen

# Die wesentlichen Entscheidungen über die Zuteilung werden alle auf EU-Ebene getroffen, deswegen gibt es keine deutsche Zuteilungsverordnung mehr.

# Die Härtefallklausel entfällt, weil die EU keine vorgesehen hat und der EuGH eine besondere deutsche Härtefallregelung nicht erlaubt.

# Zertifikate werden nicht mehr umgetauscht, sondern gelten fort.

# Anders als noch im Referentenentwurf enthält der Kabinettsentwurf nun eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, Erleichterungen und den Ausschluss von Kleinemittenten zu regeln. Das ist eine ausgesprochen sinnvolle Maßnahme angesichts des sehr begrenzten Einsparpotentials dieser Anlagen bei gleichzeitig hohem Verwaltungsaufwand auf Behörden- wie Betreiberseite.

# Der Entwurf enthält erste Grundlagen für das neue Luftfahrtklimaschutzinstrument CORSIA.

Wie geht es nun weiter?

Direkt nach der Sommerpause geht der Gesetzesentwurf in den Bundestag. Überraschungen sind in den vorgeschriebenen Lesungen und dem anschließenden Bundesratsbeschluss aber nicht zu erwarten. Alles Wichtige hat bereits die EU in der neuen Emissionshandelsrichtlinie geregelt, insbesondere die Neuregelungen, die darauf abzielen, Überschüsse durch die Marktstabilitätsreserve und die sog. Wasserbettregel zu vermeiden. Details haben wir bereits an dieser Stelle zusammengefasst. Die konkreten Zuteilungsregeln wird ebenfalls die EU, diesmal in Gestalt der Europäischen Kommission, erlassen. Hier werden Benchmarks festgelegt und auch Detailregelungen getroffen. Ebenfalls wird die Kommission die Liste der abwanderungsbedrohten Sektoren erlassen. Hier gibt es schon einen ersten Entwurf, der nach der Sommerpause finalisiert werden soll.

Wir rechnen also im September mit den nächsten Schritten und sind zuversichtlich, im Rahmen unseres Seminars am 27. September 2018 in Berlin konkret referieren zu können, was die Anlagenbetreiber erwartet. Programm und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.

2018-08-07T07:59:58+02:007. August 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Verwaltungsrecht|