Fernwärme: Preisanpassung und Emissionshandel

Die rechtssichere Gestaltung von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen wurde in den letzten Jahren zunehmend komplexer. Ausgehend von einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Jahren 2011 und 2014 (einen Einblick gibt es hier)  haben viele Fernwärmeversorger ihre Verträge umgestaltet, müssen aber in den nächsten Jahren weiter am Ball bleiben, um Anpassungen der Preise an gestiegene oder auch nur strukturell veränderte Kosten wirksam weitergeben zu können.

Aber warum kann nicht alles bleiben, wie es ist? Ursache des Veränderungszwanges ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Regelung gibt für Preisanpassungsklauseln in der Fernwärme das Gebot der Kostenorientierung vor. Das bedeutet praktisch: Die Preise müssen sich nicht centgenau, aber doch recht eng an der Kostenentwicklung des konkreten Unternehmens halten. Hieraus resultiert: Wer Gas verfeuert, darf keinen Heizölindex verwenden, es sei denn, dieser wäre für seine Kostenentwicklung wegen einer Vorlieferantenklausel maßgeblich. Wer 50% Kohle einsetzt, darf nicht zu 100% Gas in seine Klausel stellen. Und wessen Kosten in zunehmend wesentlichem Maße vom Emissionshandel abhängen, darf diese Lasten nicht losgelöst von der tatsächlichen Kostenentwicklung weiterreichen. Dies bedeutet für die spezielle Kostenposition Emissionshandel:

=> Wer die Kosten des Emissionshandels für seine TEHG-Anlage in Form von Zertifikatkosten in seine Klausel einstellt, muss wegen der hohen Volatilität dieses Postens besonders darauf achten, dass die in der Formel berücksichtigten Kurse sich nicht komplett von den Ausgaben entfernen, die das Unternehmen hat. Vor allem sollten die Zeitpunkte, zu denen gekauft wird, sich nicht völlig von den vertraglichen Bezugszeiträumen entfernen.

=> Emissionshandel verursacht nicht nur Kosten, sondern Fernwärmeversorger erhalten auch Zuteilungen. Diese müssen in der Formel einen nachvollziehbaren Niederschlag finden. Problem: Ein okkulter, nur dem Verwender bekannter Abzugsposten für erhaltenen Zuteilungen dürfte dem ebenfalls in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV hinterlegten Transparenzgebot zuwiderlaufen. Hier ist eine vernünftige Verweisung nötig!

=> Nicht alle Fernwärmemengen sind emissionshandelspflichtig erzeugt worden. Die meisten Versorger haben neben emissionshandelspflichtigen Anlagen weitere Anlagen, die (bisher) nicht am Emissionshandel teilnehmen, weil sie nicht im Anhang 1 zum TEHg aufgeführt sind. Dies betrifft kleine Anlagen <20 MW FWL oder Anlagen, die gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle verbrennen. Hier ist sorgfältig und begründet eine Aufteilung zu treffen und alle paar Jahre zu überprüfen, denn auch eine rechtmäßige Klausel wird rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sich die Verhältnisse ändern!

=> Ab 2021 erfasst der geplante nationale Emissionshandel auf Grundlage des BEHG (wir erläuterten) die Brennstoffmengen, die nicht in den ohnehin schon emissionshandelspflichtigen Anlagen verbrannt werden. Die entstehenden Kosten von 10 – 35 EUR pro t CO2 in den ersten Jahren müssen in die individuelle Klausel sinnvoll eingestellt werden. Achtung: Es soll wohl teilweise Kompensationen geben, möglicherweise gar Zuteilungen. Wenn das Unternehmen weniger ausgibt, kann es natürlich auch nur weniger weiterreichen.

Insgesamt müssen Fernwärmeerzeuger heute mehr Vorlauf einplanen als früher. Denn ausgehend von einer Entscheidung des OLG Frankfurt dürfen Fernwärmeversorger Fernwärmelieferverträge nicht über Veröffentlichungen ändern und damit auch Preisanpassungsklauseln an neue Umstände anpassen. Sondern brauchen die Unterschriften der Kunden, was naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt als die schlichte Publikation der Neuerungen. (Miriam Vollmer)

Sie möchten sich über Grundlagen und Neuerungen rund um das Recht der Fernwärme informieren? Wir schulen am 12.11.2019 bei uns im Büro. Informationen, Programm und Anmeldeformular finden Sie hier.

2019-11-04T10:43:42+01:004. November 2019|Emissionshandel, Wärme|

Emissionshandel: Zu den Voraussetzungen einer Kapazitätsverringerung

Den Regelungen über Kapazitätsverringerungen sowie ganz oder teilweise stattfindende Betriebseinstellungen in der laufenden dritten Handelsperiode des Emissionshandels von 2013 bis 2020 im 4. Abschnitt der Zuteilungsverordnung 2020 wird voraussichtlich niemand eine Träne nachweinen: Sie gehören zu den kompliziertesten Regelungen, die das Emissionshandelsrecht jemals hervorgebracht hat. So nachvollziehbar die Motivation ist, nach der niemand 2014 zugeteilte Emissionsberechtigungen behalten soll, die er z. B. 2019 oder 2020 nicht mehr braucht: Der Mechanismus, den die Europäische Kommission vorgegeben hat, ist so komplex, dass es für Anlagenbetreiber oftmals kaum möglich ist, die Anzahl von Emissionsberechtigungen auch nur grob abzuschätzen, die ihnen nach Veränderungen der Anlage bzw. Verringerung der Anlagenauslastung noch bleiben.

Doch die Regelungen über die Kürzung der Zuteilung nach baulichen Verkleinerungen emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nicht nur schwer zu berechnen.  Auch ihre Anwendung ist umstritten. Eine der strittigen Rechtsfragen hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 5. September 2019 nun immerhin zugunsten der Betreiberseite entschieden (10 K 372.17).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um ein Industriekraftwerk, das 2014 eine Zuteilung erhalten hat. Im Zuteilungsantrag hatte die Betreiberin – wie alle Anlagenbetreiber – die “installierte Anfangskapazität” angegeben. Hinter diesem Begriff verbirgt sich abweichend vom üblichen Sprachgebrauch der Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen in den Kalendermonaten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, § 4 Abs. 1 ZuV 2020. Aus dieser Definition folgt, dass die emissionshandelsrechtliche “installierte Anfangskapazität” in aller Regel deutlich niedriger ist als die “echte” Anlagenkapazität, also das rechtliche und technische Können.

2014 baute die Anlagenbetreiberin die Anlage um. Ihre technische Kapazität sank deutlich. Die neue technische Kapazität unterschritt aber dabei nicht die “installierte Anfangskapazität” nach § 4 Abs. 1 und 4 ZuV 2020. Auch die Auslastung sank nicht, weil die Anlagenbetreiberin nur ohnehin nicht genutzte Überkapazitäten abgebaut hatte.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) kürzte die Anlagenzuteilung gleichwohl basierend auf § 19 ZuV 2020 und wies auch den gegen die Kürzung der Zuteilung eingelegten Widerspruch zurück.

Diese Kürzung der Zuteilung hob das VG Berlin nun auf. Nach Ansicht der Richter liegt keine Kapazitätsverringerung nach § 2 Nr. 25 ZuV 2020 vor. Die Verkleinerung der Anlage im technischen Sinne könne nämlich schon im Ansatz keine Verringerung der installierten Anfangskapazität auslösen, wenn – wie hier – die neue technische Kapazität immer noch über der installierten Anfangskapazität liegt. Die Behörde durfte deswegen die Zuteilung nicht beschneiden.

Interessantes prozessrechtliches Detail am Rande: Rein nach deutschem Recht wäre ein solches Klagebegehren per Anfechtungsklage gegen den Kapazitätsverringerungsbescheid zu verfolgen. Weil aber die Europäische Kommission seit 2013 notwendigerweise mitwirken muss, wenn Zuteilungen geändert werden (bzw. wie hier eine Änderung rückabgewickelt werden soll), musste das Gericht die DEHSt verpflichten, neu zuzuteilen, und zwar an die Bedingung geknüpft, dass die Kommission dem zustimmt.

Sie fürchten eine Kürzung Ihrer Zuteilung von Emissionsberechtigungen? Sprechen Sie uns gern an, wir prüfen die Rechtslage vorab, begleiten von Anfang an im Verfahren und verfolgen die notwendige Beschleunigung.

2019-10-30T23:14:41+01:0030. Oktober 2019|Emissionshandel|

Emissionshandel: Löschung von Zuteilungsansprüchen am 31.12.2020

Noch ein gutes Jahr, dann neigt sich die laufende dritte Handelsperiode des Emissionshandels dem Ende zu. Doch bevor die vierte Handelsperiode des Emissionshandels am 01.01.2021 beginnt, steht für viele Unternehmen noch eine Zitterpartie an: Werden die derzeit noch laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren auf Mehrzuteilung nach dem TEHG und der ZuV 2020 rechtzeitig abgeschlossen?

Dem Abschluss der Rechtsstreitigkeiten vor dem 31.12.2020 kommt immense Bedeutung zu. Denn mit Urteil vom 26.04.2018 (BVerwG 7 C 20.16) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Rechtsansicht der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bestätigt, nach der zwar Emissionsberechtigungen am Ende der zweiten Handelsperiode nicht ihren Wert verloren, weil sie 2013 in neue Zertifikate umgetauscht wurden, aber unerfüllte, streitige Zuteilungsansprüche ersatzlos erloschen (wir berichteten). Als Begründung für diese Ungleichbehandlung von zugeteilten und rechtswidrig nicht zugeteilten Zertifikaten sah das BVerwG insbesondere das Fehlen einer Anspruchsgrundlage an. Eine Anspruchsgrundlage für den Umtausch gebe es eben nur für Zertifikate, nicht für unerfüllte Zertifikatansprüche. Außerdem sei dies in der Registerverordnung EU-RegVO 920/2010 nicht vorgesehen.

Zwar hat der Rechtsrahmen sich seither geändert. Nunmehr werden Zertifikate nicht mehr zum Ende einer Handelsperiode umgetauscht, sondern alle seit 2013 ausgegebenen Berechtigungen sind von vornherein unbegrenzt gültig, § 7 Abs. 2 S. 1 TEHG. Allerdings gibt es nach wie vor keine Regelung, die eine solche unbegrenzte Gültigkeit auch für die unerfüllten Zuteilungsansprüche anordnen würde. Damit besteht ein hohes Risiko, dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auch beim Übergang von der laufenden in die nächste Handelsperiode des Emissionshandels von einem Untergang der Zuteilungsansprüche ausgeht.

Für die Praxis bedeutet das: Alle laufenden Streitigkeiten sind spätestens jetzt bis aufs Äußerste zu beschleunigen. Verwaltungsprozesse dauern durchschnittlich mehr als 20 Monate. Und da die Zeit der DEHSt in die Hände spielt, ist anzunehmen, dass die Behörde schon in der Hoffnung auf eine Erledigung von Mehrzuteilungsklagen durch Zeitablauf den Instanzenzug voll beschreitet. Widerspruchsführer sollten die Möglichkeit von Untätigkeitsklagen prüfen. Kläger auf schnelle Terminierungen hinwirken. Zu bedenken ist dabei stets: Es gibt zwar die Möglichkeit von Eilverfahren. Im hochkomplexen Emissionshandel braucht aber selbst ein Eilverfahren seine Zeit. Dies gilt besonders, wenn (wie fast immer im Emissionshandel) auch gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt werden.

Sie haben ein laufendes Verfahren und möchten dieses beschleunigen? Bitte melden Sie sich per E-Mail oder telefonisch an 030 403 643 62 0. 

 

2019-10-25T15:47:27+02:0025. Oktober 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|