Emissionshandel: Löschung von Zuteilungsansprüchen am 31.12.2020

Noch ein gutes Jahr, dann neigt sich die laufende dritte Handelsperiode des Emissionshandels dem Ende zu. Doch bevor die vierte Handelsperiode des Emissionshandels am 01.01.2021 beginnt, steht für viele Unternehmen noch eine Zitterpartie an: Werden die derzeit noch laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren auf Mehrzuteilung nach dem TEHG und der ZuV 2020 rechtzeitig abgeschlossen?

Dem Abschluss der Rechtsstreitigkeiten vor dem 31.12.2020 kommt immense Bedeutung zu. Denn mit Urteil vom 26.04.2018 (BVerwG 7 C 20.16) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Rechtsansicht der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bestätigt, nach der zwar Emissionsberechtigungen am Ende der zweiten Handelsperiode nicht ihren Wert verloren, weil sie 2013 in neue Zertifikate umgetauscht wurden, aber unerfüllte, streitige Zuteilungsansprüche ersatzlos erloschen (wir berichteten). Als Begründung für diese Ungleichbehandlung von zugeteilten und rechtswidrig nicht zugeteilten Zertifikaten sah das BVerwG insbesondere das Fehlen einer Anspruchsgrundlage an. Eine Anspruchsgrundlage für den Umtausch gebe es eben nur für Zertifikate, nicht für unerfüllte Zertifikatansprüche. Außerdem sei dies in der Registerverordnung EU-RegVO 920/2010 nicht vorgesehen.

Zwar hat der Rechtsrahmen sich seither geändert. Nunmehr werden Zertifikate nicht mehr zum Ende einer Handelsperiode umgetauscht, sondern alle seit 2013 ausgegebenen Berechtigungen sind von vornherein unbegrenzt gültig, § 7 Abs. 2 S. 1 TEHG. Allerdings gibt es nach wie vor keine Regelung, die eine solche unbegrenzte Gültigkeit auch für die unerfüllten Zuteilungsansprüche anordnen würde. Damit besteht ein hohes Risiko, dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auch beim Übergang von der laufenden in die nächste Handelsperiode des Emissionshandels von einem Untergang der Zuteilungsansprüche ausgeht.

Für die Praxis bedeutet das: Alle laufenden Streitigkeiten sind spätestens jetzt bis aufs Äußerste zu beschleunigen. Verwaltungsprozesse dauern durchschnittlich mehr als 20 Monate. Und da die Zeit der DEHSt in die Hände spielt, ist anzunehmen, dass die Behörde schon in der Hoffnung auf eine Erledigung von Mehrzuteilungsklagen durch Zeitablauf den Instanzenzug voll beschreitet. Widerspruchsführer sollten die Möglichkeit von Untätigkeitsklagen prüfen. Kläger auf schnelle Terminierungen hinwirken. Zu bedenken ist dabei stets: Es gibt zwar die Möglichkeit von Eilverfahren. Im hochkomplexen Emissionshandel braucht aber selbst ein Eilverfahren seine Zeit. Dies gilt besonders, wenn (wie fast immer im Emissionshandel) auch gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt werden.

Sie haben ein laufendes Verfahren und möchten dieses beschleunigen? Bitte melden Sie sich per E-Mail oder telefonisch an 030 403 643 62 0. 

 

2019-10-25T15:47:27+02:0025. Oktober 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

TEHG: Ja, bitte!

Nun ist es schon ein veritabler Teenager: Das Emissionshandelssystem. 2003 aufgesetzt, 2005 geboren, läuft der Kleine nach einigen Entwicklungsschwierigkeiten inzwischen einigermaßen rund. 2021, wenn die 4. Handelsperiode beginnt, soll der Emissionshandel endlich leisten, was man sich von Anfang an versprach: Emissionsminderungen dort fördern, wo sie volkswirtschaftlich am günstigsten sind, und insbesondere die Einsatzreihenfolge von Kraftwerken so ändern, dass nicht die Kraftwerke mit den meisten Emissionen die niedrigsten Kosten haben und deswegen am meisten laufen.

Bei Kursen von bald 30 EUR pro Emissionsberechtigung erscheint dies in greifbarer Nähe. Und tatsächlich scheint der Mechanismus zu funktionieren: Braunkohlekraftwerke stehen aktuell oft nicht mehr im Geld. Dies freut nicht nur die Umweltministerin. Auch mancher Anlagenbetreiber denkt darüber nach, ob sie von der Kursentwicklung nicht profitieren könnten.

Für Anlagen, die bereits emissionshandelspflichtig sind, bietet sich als Möglichkeit zunächst die Emissionsreduzierung an. Denn wenn weniger emittiert wird, sinkt die Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG. Damit sinken auch die relativen Kosten pro produzierter Einheit. Viele Unternehmen denken deswegen über den Einsatz alternativer Brennstoffe nach.

Eine weitere Möglichkeit für die Optimierung bestehender emissionshandelspflichtiger Standorte besteht, wenn sich neben der TEHG-Anlage eine bisher nicht emissionshandelspflichtige Anlage befindet, die wenig oder nichts oder zumindest keine fossilen Emissionen emittiert, aber zur Produktion beiträgt. Hier könnte durch Einbeziehung in die bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Umständen die Zuteilung erhöht werden. Zwar sind die Regelungen für die laufende Handelsperiode komplex, aber für die Jahre ab 2021 lohnt es sich, zumindest über die Spielräume nachzudenken.

Dies gilt auch für eine weitere Kategorie von Anlagen, die bisher nicht emissionshandelspflichtig sind. Nach § 2 Abs. 5 TEHG sind eine Reihe von Anlagentypen ausgenommen, obwohl sie an sich die Schwellenwerte überschreiten, u. a. Abfallverbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle. Hier wird aktuell – anders als früher – auf die tatsächlich verbrannten Abfälle abgestellt und ein Anteil von 2/3 verlangt. Dies beinhaltet zwar auch Unsicherheiten, aber für viele Anlagenbetreiber hat es auch Vorteile, weil die Emissionen zum größten Teil biogen sind, also keine Abgabepflichten auslösen. Aber für die Erzeugung von Fernwärme und hocheffizienter Wärme Zuteilungen fließen können.

Wenn  auch Sie darüber nachdenken, ob Ihre Standorte emissionshandelsrechtlich optimiert werden können, melden Sie sich gern telefonisch unter 030 403 643 62 0 oder per E-Mail an office@re-rechtsanwaelte.de bei uns.

2019-08-06T10:23:31+02:006. August 2019|Emissionshandel|

Die Kleinemittentenregelung lässt auf sich warten

Mehr Arbeit für weniger Ertrag, so fasste ein Besucher der Informationsveranstaltung über das Zuteilungsverfahren für die nächste Handelsperiode bei der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) am 4. April 2019 die Erkenntnisse des Tages zusammen. In seinem Fall besonders ärgerlich: Seine Anlage ist zu alledem so klein, dass seine Teilnahme am Emissionshandel weder für den Klimaschutz noch in Hinblick auf den Wert der zuzuteilenden Emissionszertifikate besonders bedeutend erscheint. Wäre in einem solchen Fall vielleicht die Kleinemittentenregelung in § 27 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) interessant? Diese Norm ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Erleichterungen für Anlagen zu regeln, die zwar die Schwellenwerte in Anhang 1 zum TEHG überschreiten. Aber kaum emittieren.

Hier ist vorgesehen, dass Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 t CO2 Erleichterungen bei der Berichterstattung in Anspruch nehmen können. Wenn sogar weniger als 2.500 t emittiert werden, soll es vereinfachte Emissionsnachweise geben. Auch soll es Ausnahmen und Vereinfachungen bei der Verifizierung von Emissionsberichten geben. Die vorgesehenen Erleichterungen beziehen sich allerdings nur auf den Bürokratieaufwand. Dass auch in diesen Anlagen Emissionen eingespart werden sollen, soll durch sog. “gleichwertige Maßnahmen”, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrags abgesichert werden. Damit ähnelt die Regelung der der laufenden dritten Handelsperiode. 

Nicht jeder Anlage, die wenig emittiert, ist allerdings automatisch auch gleich ein Kleinemittent. Die Inanspruchnahme der Erleichterungen muss ausdrücklich und abseits des Zuteilungsverfahrens beantragt werden. Anlagenbetreiber, für die dies in Betracht kommen, müssen sich nun also entscheiden: Werden sie Kleinemittent und berichten zwar weiterhin, bekommen aber (mengenabhängig) keine Zertifikate, geben keine ab und zahlen zum Ausgleich Geld? Oder nehmen sie ganz normal am Antragsverfahren teil und geben jährlich Berechtigungen in Höhe ihrer Vorjahresemissionen ab wie alle anderen Teilnehmer auch?

Die Entscheidung darüber müsste auf Grundlage einer wirtschaftlichen Vergleichsberechnung fallen. Eine solche ist aber aktuell gar nicht möglich: Die Bundesregierung hat von der Ermächtigungsgrundlage im 27 TEHG nämlich noch gar nicht Gebrauch gemacht. Es soll eine Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV) geben, ein Referentenentwurf liegt auf dem Tisch und wurde auch bereits mit den Verbänden diskutiert. Allerdings scheint es noch Diskussionen innerhalb der Bundesregierung zu geben, denn bis jetzt weiß noch keiner, wie die Regelung aussehen wird.

Lange warten können die Betreiber von Kleinemittenten aber nicht. Auch für sie gilt nämlich die Frist für Zuteilungsanträge bis zum 29. Juni 2018. Damit ist wohl klar: Ein großer Erfolg wird die Kleinemittentenregelung eine zukünftigen EHV 2030 selbst dann nicht werden, wenn sie wesentliche Erleichterungen vorsehen würde.

Dass dies zu alledem nicht zu erwarten ist, zeigt allerdings schon ein Blick in Art. 27 und 27a der Emissionshandeslrichtlinie 2003/87/EG. Spätestens hiernach ist klar: die Spielräume für Kleinemittentenregelungen der Mitgliedstaaten sind so knapp, dass die Anlagenbetreiber durch die faktische Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung möglicherweise nicht einmal viel verlieren.

2019-04-05T18:11:34+02:005. April 2019|Emissionshandel|