Emissionshandel: Zu den Voraussetzungen einer Kapazitätsverringerung

Den Regelungen über Kapazitätsverringerungen sowie ganz oder teilweise stattfindende Betriebseinstellungen in der laufenden dritten Handelsperiode des Emissionshandels von 2013 bis 2020 im 4. Abschnitt der Zuteilungsverordnung 2020 wird voraussichtlich niemand eine Träne nachweinen: Sie gehören zu den kompliziertesten Regelungen, die das Emissionshandelsrecht jemals hervorgebracht hat. So nachvollziehbar die Motivation ist, nach der niemand 2014 zugeteilte Emissionsberechtigungen behalten soll, die er z. B. 2019 oder 2020 nicht mehr braucht: Der Mechanismus, den die Europäische Kommission vorgegeben hat, ist so komplex, dass es für Anlagenbetreiber oftmals kaum möglich ist, die Anzahl von Emissionsberechtigungen auch nur grob abzuschätzen, die ihnen nach Veränderungen der Anlage bzw. Verringerung der Anlagenauslastung noch bleiben.

Doch die Regelungen über die Kürzung der Zuteilung nach baulichen Verkleinerungen emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nicht nur schwer zu berechnen.  Auch ihre Anwendung ist umstritten. Eine der strittigen Rechtsfragen hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 5. September 2019 nun immerhin zugunsten der Betreiberseite entschieden (10 K 372.17).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um ein Industriekraftwerk, das 2014 eine Zuteilung erhalten hat. Im Zuteilungsantrag hatte die Betreiberin – wie alle Anlagenbetreiber – die “installierte Anfangskapazität” angegeben. Hinter diesem Begriff verbirgt sich abweichend vom üblichen Sprachgebrauch der Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen in den Kalendermonaten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr, § 4 Abs. 1 ZuV 2020. Aus dieser Definition folgt, dass die emissionshandelsrechtliche “installierte Anfangskapazität” in aller Regel deutlich niedriger ist als die “echte” Anlagenkapazität, also das rechtliche und technische Können.

2014 baute die Anlagenbetreiberin die Anlage um. Ihre technische Kapazität sank deutlich. Die neue technische Kapazität unterschritt aber dabei nicht die “installierte Anfangskapazität” nach § 4 Abs. 1 und 4 ZuV 2020. Auch die Auslastung sank nicht, weil die Anlagenbetreiberin nur ohnehin nicht genutzte Überkapazitäten abgebaut hatte.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) kürzte die Anlagenzuteilung gleichwohl basierend auf § 19 ZuV 2020 und wies auch den gegen die Kürzung der Zuteilung eingelegten Widerspruch zurück.

Diese Kürzung der Zuteilung hob das VG Berlin nun auf. Nach Ansicht der Richter liegt keine Kapazitätsverringerung nach § 2 Nr. 25 ZuV 2020 vor. Die Verkleinerung der Anlage im technischen Sinne könne nämlich schon im Ansatz keine Verringerung der installierten Anfangskapazität auslösen, wenn – wie hier – die neue technische Kapazität immer noch über der installierten Anfangskapazität liegt. Die Behörde durfte deswegen die Zuteilung nicht beschneiden.

Interessantes prozessrechtliches Detail am Rande: Rein nach deutschem Recht wäre ein solches Klagebegehren per Anfechtungsklage gegen den Kapazitätsverringerungsbescheid zu verfolgen. Weil aber die Europäische Kommission seit 2013 notwendigerweise mitwirken muss, wenn Zuteilungen geändert werden (bzw. wie hier eine Änderung rückabgewickelt werden soll), musste das Gericht die DEHSt verpflichten, neu zuzuteilen, und zwar an die Bedingung geknüpft, dass die Kommission dem zustimmt.

Sie fürchten eine Kürzung Ihrer Zuteilung von Emissionsberechtigungen? Sprechen Sie uns gern an, wir prüfen die Rechtslage vorab, begleiten von Anfang an im Verfahren und verfolgen die notwendige Beschleunigung.

2019-10-30T23:14:41+01:0030. Oktober 2019|Emissionshandel|

Emissionshandel: Löschung von Zuteilungsansprüchen am 31.12.2020

Noch ein gutes Jahr, dann neigt sich die laufende dritte Handelsperiode des Emissionshandels dem Ende zu. Doch bevor die vierte Handelsperiode des Emissionshandels am 01.01.2021 beginnt, steht für viele Unternehmen noch eine Zitterpartie an: Werden die derzeit noch laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren auf Mehrzuteilung nach dem TEHG und der ZuV 2020 rechtzeitig abgeschlossen?

Dem Abschluss der Rechtsstreitigkeiten vor dem 31.12.2020 kommt immense Bedeutung zu. Denn mit Urteil vom 26.04.2018 (BVerwG 7 C 20.16) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Rechtsansicht der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bestätigt, nach der zwar Emissionsberechtigungen am Ende der zweiten Handelsperiode nicht ihren Wert verloren, weil sie 2013 in neue Zertifikate umgetauscht wurden, aber unerfüllte, streitige Zuteilungsansprüche ersatzlos erloschen (wir berichteten). Als Begründung für diese Ungleichbehandlung von zugeteilten und rechtswidrig nicht zugeteilten Zertifikaten sah das BVerwG insbesondere das Fehlen einer Anspruchsgrundlage an. Eine Anspruchsgrundlage für den Umtausch gebe es eben nur für Zertifikate, nicht für unerfüllte Zertifikatansprüche. Außerdem sei dies in der Registerverordnung EU-RegVO 920/2010 nicht vorgesehen.

Zwar hat der Rechtsrahmen sich seither geändert. Nunmehr werden Zertifikate nicht mehr zum Ende einer Handelsperiode umgetauscht, sondern alle seit 2013 ausgegebenen Berechtigungen sind von vornherein unbegrenzt gültig, § 7 Abs. 2 S. 1 TEHG. Allerdings gibt es nach wie vor keine Regelung, die eine solche unbegrenzte Gültigkeit auch für die unerfüllten Zuteilungsansprüche anordnen würde. Damit besteht ein hohes Risiko, dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auch beim Übergang von der laufenden in die nächste Handelsperiode des Emissionshandels von einem Untergang der Zuteilungsansprüche ausgeht.

Für die Praxis bedeutet das: Alle laufenden Streitigkeiten sind spätestens jetzt bis aufs Äußerste zu beschleunigen. Verwaltungsprozesse dauern durchschnittlich mehr als 20 Monate. Und da die Zeit der DEHSt in die Hände spielt, ist anzunehmen, dass die Behörde schon in der Hoffnung auf eine Erledigung von Mehrzuteilungsklagen durch Zeitablauf den Instanzenzug voll beschreitet. Widerspruchsführer sollten die Möglichkeit von Untätigkeitsklagen prüfen. Kläger auf schnelle Terminierungen hinwirken. Zu bedenken ist dabei stets: Es gibt zwar die Möglichkeit von Eilverfahren. Im hochkomplexen Emissionshandel braucht aber selbst ein Eilverfahren seine Zeit. Dies gilt besonders, wenn (wie fast immer im Emissionshandel) auch gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt werden.

Sie haben ein laufendes Verfahren und möchten dieses beschleunigen? Bitte melden Sie sich per E-Mail oder telefonisch an 030 403 643 62 0. 

 

2019-10-25T15:47:27+02:0025. Oktober 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

TEHG: Ja, bitte!

Nun ist es schon ein veritabler Teenager: Das Emissionshandelssystem. 2003 aufgesetzt, 2005 geboren, läuft der Kleine nach einigen Entwicklungsschwierigkeiten inzwischen einigermaßen rund. 2021, wenn die 4. Handelsperiode beginnt, soll der Emissionshandel endlich leisten, was man sich von Anfang an versprach: Emissionsminderungen dort fördern, wo sie volkswirtschaftlich am günstigsten sind, und insbesondere die Einsatzreihenfolge von Kraftwerken so ändern, dass nicht die Kraftwerke mit den meisten Emissionen die niedrigsten Kosten haben und deswegen am meisten laufen.

Bei Kursen von bald 30 EUR pro Emissionsberechtigung erscheint dies in greifbarer Nähe. Und tatsächlich scheint der Mechanismus zu funktionieren: Braunkohlekraftwerke stehen aktuell oft nicht mehr im Geld. Dies freut nicht nur die Umweltministerin. Auch mancher Anlagenbetreiber denkt darüber nach, ob sie von der Kursentwicklung nicht profitieren könnten.

Für Anlagen, die bereits emissionshandelspflichtig sind, bietet sich als Möglichkeit zunächst die Emissionsreduzierung an. Denn wenn weniger emittiert wird, sinkt die Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG. Damit sinken auch die relativen Kosten pro produzierter Einheit. Viele Unternehmen denken deswegen über den Einsatz alternativer Brennstoffe nach.

Eine weitere Möglichkeit für die Optimierung bestehender emissionshandelspflichtiger Standorte besteht, wenn sich neben der TEHG-Anlage eine bisher nicht emissionshandelspflichtige Anlage befindet, die wenig oder nichts oder zumindest keine fossilen Emissionen emittiert, aber zur Produktion beiträgt. Hier könnte durch Einbeziehung in die bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Umständen die Zuteilung erhöht werden. Zwar sind die Regelungen für die laufende Handelsperiode komplex, aber für die Jahre ab 2021 lohnt es sich, zumindest über die Spielräume nachzudenken.

Dies gilt auch für eine weitere Kategorie von Anlagen, die bisher nicht emissionshandelspflichtig sind. Nach § 2 Abs. 5 TEHG sind eine Reihe von Anlagentypen ausgenommen, obwohl sie an sich die Schwellenwerte überschreiten, u. a. Abfallverbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle. Hier wird aktuell – anders als früher – auf die tatsächlich verbrannten Abfälle abgestellt und ein Anteil von 2/3 verlangt. Dies beinhaltet zwar auch Unsicherheiten, aber für viele Anlagenbetreiber hat es auch Vorteile, weil die Emissionen zum größten Teil biogen sind, also keine Abgabepflichten auslösen. Aber für die Erzeugung von Fernwärme und hocheffizienter Wärme Zuteilungen fließen können.

Wenn  auch Sie darüber nachdenken, ob Ihre Standorte emissionshandelsrechtlich optimiert werden können, melden Sie sich gern telefonisch unter 030 403 643 62 0 oder per E-Mail an office@re-rechtsanwaelte.de bei uns.

2019-08-06T10:23:31+02:006. August 2019|Emissionshandel|