Ein Klassiker: Sonderkündigungsrecht nach Preisanpassung

Ein Klassiker des Energierechts sorgt immer wieder für Diskussionen. § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bestimmt, dass Lieferanten Letztverbraucher informieren müssen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher auch einen Sonderkundenvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Auf dieser Regelung fußen Kündigungsrecht und Informationspflicht über die geplante Änderung, wenn ein Unternehmen die Preise etwas wegen gestiegener Bezugskosten für Brennstoffe anhebt. In den letzten Jahren war der Strompreis aber insgesamt kaum gestiegen. Dafür hatten die gestiegenen Umlagen, vor allem die EEG – Umlage zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, für eine Erhöhung der letztlich vom Verbraucher zu zahlenden Entgelte geführt.
Die Frage, ob auch bei Erhöhung dieser Umlagen, die der Versorger schließlich genau wie Steuern gar nicht beeinflussen kann, ein Kündigungsrecht und eine Informationspflicht bestehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) letzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden. In diesem Urteil kam der BGH letztlich zu dem Ergebnis, dass bei Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen, Sonderkündigungsrecht und Informationspflicht ebenso gelten wie bei Preisanpassungen, die anders motiviert sind. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Vertrag, so ist die Preisanpassungsklausel unwirksam, legitimiert also keine Preisanpassungen.
Der Leitsatz verführt nicht wenige Letztverbraucher dazu, deutlich mehr Preisanpassungen als unwirksam anzusehen, als es wohl letztlich vom BGH beabsichtigt ist. Denn § 41 Abs. 3 EnWG gilt nicht für alle Änderungen der Vertragsbedingungen, sondern nur für einseitige Anpassungen. Eine einseitige Anpassung liegt aber nicht vor, wenn die Preisanpassung gemäß einer beidseitig, also vertraglich vereinbarten Formel im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt abläuft. In diesem Fall ändert ja nicht der Versorger einseitig eine zweiseitig vereinbarte Regelung. Stattdessen findet genau das statt, worauf sich die Parteien von vornherein geeinigt haben: Nämlich eine Preisgleitung anhand einer feststehenden und auch vom Versorger gar nicht mehr beeinflussbaren Berechnungsformel. In diesem Fall greift § 41 Abs. 3 EnWG nicht.
Was bedeutet diese nun knapp ein Jahr alte Entscheidung für die Praxis? Es spricht viel dafür, dass eine unbeeinflussbare, rein rechnerisch bestimmte Formel den Preis gleiten lässt, ohne dass jeweils ein Sonderkündigungsrecht des Kunden greift. Entsprechend muss dann auch nicht über ein solches informiert werden. Wäre dem anders, hätte der BGH seine recht detaillierten Ausführungen zur Einseitigkeit der Vertragsänderung in der Entscheidung ja gar nicht gebraucht. Für die Versorgerpraxis ist das gut handhabbar. Aber wie immer gilt: Sicher ist nichts auf Erden. Außer, dass der BGH früher oder später auch in dieser Sache erneut entscheiden wird.
2018-08-20T08:31:22+02:0019. August 2018|Strom, Vertrieb|

Grundkurs Energie: Die EEG-Umlage und der Strompreis

Als “alter Hase” in der Energiewirtschaft, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” gehen wir in lockerer Reihe auf Fragen ein, die zum größten Teil von Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo Frau Dr. Vollmer als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics. 

Der Berliner Think Tank Agora geht davon aus, dass die EEG-Umlage für das nächste Jahr stabil bleibt. Derzeit beträgt sie 6,79 c/kWh. Bei einem üblichen Verbrauch von ca. 4.000 kWh im Jahr für einen Haushalt mit vier Personen macht die Förderung damit rund 271 EUR aus.

Doch wären – wie manche offenbar glauben – die Stromkosten ohne das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wirklich geringer? Um das zu beurteilen, werfen wir zunächst einen Blick auf den Fördermechanismus des EEG.

Das EEG fördert auf zwei Wegen. Zum einen erhalten Anlagenbetreiber eine direkte Vergütung über den Netzbetreiber, der den Strom also zu gesetzlich festgelegten Tarifen kauft. In der Vergangenheit war das der Normalfall. Diese für 20 Jahre garantierten Festvergütungen deutlich oberhalb des Börsenpreises für Strom waren erforderlich, um erst einmal Anreize für den Bau und Betrieb von EEG-Anlagen zu setzen. Heute ist das nicht mehr im selben Maße der Fall. Deswegen sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) heute für die meisten neueren Anlagen vor, den erzeugten EE-Strom durch einen Zuschlag, sogenannten Marktprämien, zu fördern. Die Garantievergütungen ebenso wie die Marktprämien fließen aus dem sog. EEG-Konto. Dieses wird von allen Letztverbrauchern gefüllt, also Privaten wie gewerblichen Stromverbrauchern, wobei die Industrie unter bestimmten Voraussetzungen weniger EEG-Umlage zahlt.

Diese Gelder würden nicht fließen, gäbe es das EEG nicht. Aber verteuert es wirklich den Strom um diese 271 EUR? Wer das annimmt, verkennt, dass das EEG gleichzeitig den Strompreis durch eine Verlagerung senkt. Denn für Erneuerbaren Strom gilt das sog. Einspeiseprivileg. Die Netzbetreiber müssen diesen Strom also zuerst abnehmen. Das wiederum heißt: Die Nachfrage nach Elektrizität wird zu einem erheblichen Teil durch EE-Strom gedeckt.

Diese Nachfrageverschiebung in die Erneuerbaren Energien hinein führt zu einer Senkung des Börsenpreises für Strom. Denn dieser bildet sich anhand der sogenannten Merit-Order-Kurve. Dieser Begriff bezeichnet ein Preisbildungsmodell für das einheitliche Produkt Strom, der sich an der Börse bildet. Der Preis entsteht dadurch, dass die zu jedem Zeitpunkt bestehende Nachfrage durch Strom aus Kraftwerken gedeckt wird, die zu brennstoff- wie investitionskostenbedingt unterschiedlich hohen Kosten produzieren. Logisch, dass die Nachfrage nach Strom zunächst durch das Kraftwerk gedeckt wird, das am günstigsten produziert.

Nach und nach werden weitere Kraftwerke angefahren, bis die Nachfrage nach Strom gedeckt ist. Natürlich wird dabei immer auf das jeweils nächstgünstige Kraftwerk zurückgegriffen. Wegen der unterschiedlichen Kostenstrukturen fahren so erst Kernkraftwerke an, dann Kraftwerke, die Braunkohle verstromen, dann Steinkohelkraftwerke, sodann kommt Erdgas zum Einsatz. Das Schlusslicht bildet Heizöl. Irgendwann ist die Nachfrage gedeckt. Das zuletzt aufgerufene Kraftwerk setzt dann den einheitlichen Preis.

Hier kommt nun das EEG zum Tragen. Denn wegen des Einspeisevorrangs nach § 11 Abs. 1 EEG 2017 ist der EE-Strom schon im Netz. Die Merit-Order-Kurve bleibt zwar gleich, verschiebt sich aber deutlich nach rechts, da die Nachfrage nach Strom durch die Menge an Erneuerbaren Energien schließlich nicht verändert wird. Doch durch diese Verschiebung wird ein anderes Kraftwerk als günstigstes noch benötigtes Kraftwerk preisbildend. Der Großhandelspreis für Strom wird also durch das EEG günstiger. Viel EEG-Strom im Netz – etwa bei Wind und Sonnenschein – führt also nicht nur zu einer höheren EEG-Umlage. Gleichzeitig sinkt der Börsenpreis für Strom. Im Ergebnis bedeutet das: Nein, die vierköpfige Familie würde keineswegs 271 EUR im Jahr sparen, gäbe es das EEG nicht. Der “normale” Strompreis wäre höher. Zwar ist damit sicherlich kein vollständiger Ausgleich verbunden. Doch langfristig erwarten viele, dass EE-Anlagen volkswirtschaftlich günstiger sind und wegen der Gefahren des Klimawandels ohnehin an einem grundlegenden Umbau der Energiewirtschaft kein Weg vorbei führt. Die Appelle der Branche richten sich daher auch nicht gegen einen grundsätzlichen Umbau zu einer dekarbonisierten Energiewirtschaft, sondern eher auf Zeitpläne, Finanzierungsfragen und die gesellschaftliche Aufgabe, den betroffenen Regionen, Arbeitnehmern und Unternehmen Perspektiven aufzuzeigen. Dies soll die sog. Kohlekommission leisten.

2018-08-08T09:10:35+02:008. August 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|