Ein Klassiker: Sonder­kün­di­gungs­recht nach Preisanpassung

Ein Klassiker des Energie­rechts sorgt immer wieder für Diskus­sionen. § 41 Abs. 3 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) bestimmt, dass Liefe­ranten Letzt­ver­braucher infor­mieren müssen, wenn sich die Vertrags­be­din­gungen ändern. Ändert der Lieferant die Vertrags­be­din­gungen einseitig, kann der Letzt­ver­braucher auch einen Sonder­kun­den­vertrag ohne Einhaltung einer Kündi­gungs­frist kündigen.

Auf dieser Regelung fußen Kündi­gungs­recht und Infor­ma­ti­ons­pflicht über die geplante Änderung, wenn ein Unter­nehmen die Preise etwas wegen gestie­gener Bezugs­kosten für Brenn­stoffe anhebt. In den letzten Jahren war der Strom­preis aber insgesamt kaum gestiegen. Dafür hatten die gestie­genen Umlagen, vor allem die EEG – Umlage zur Finan­zierung der Förderung erneu­er­barer Energien, für eine Erhöhung der letztlich vom Verbraucher zu zahlenden Entgelte geführt.
Die Frage, ob auch bei Erhöhung dieser Umlagen, die der Versorger schließlich genau wie Steuern gar nicht beein­flussen kann, ein Kündi­gungs­recht und eine Infor­ma­ti­ons­pflicht bestehen, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) letzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden. In diesem Urteil kam der BGH letztlich zu dem Ergebnis, dass bei Entgel­t­än­de­rungen, die lediglich auf einer Weiter­be­lastung von neu einge­führten, wegge­fal­lenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheit­lichen Belas­tungen beruhen, Sonder­kün­di­gungs­recht und Infor­ma­ti­ons­pflicht ebenso gelten wie bei Preis­an­pas­sungen, die anders motiviert sind. Fehlt ein entspre­chender Hinweis im Vertrag, so ist die Preis­an­pas­sungs­klausel unwirksam, legiti­miert also keine Preisanpassungen.
Der Leitsatz verführt nicht wenige Letzt­ver­braucher dazu, deutlich mehr Preis­an­pas­sungen als unwirksam anzusehen, als es wohl letztlich vom BGH beabsichtigt ist. Denn § 41 Abs. 3 EnWG gilt nicht für alle Änderungen der Vertrags­be­din­gungen, sondern nur für einseitige Anpas­sungen. Eine einseitige Anpassung liegt aber nicht vor, wenn die Preis­an­passung gemäß einer beidseitig, also vertraglich verein­barten Formel im Sinne einer Anpas­sungs­au­to­matik ohne weiteren Zwischen­schritt abläuft. In diesem Fall ändert ja nicht der Versorger einseitig eine zweiseitig verein­barte Regelung. Statt­dessen findet genau das statt, worauf sich die Parteien von vornherein geeinigt haben: Nämlich eine Preis­gleitung anhand einer festste­henden und auch vom Versorger gar nicht mehr beein­fluss­baren Berech­nungs­formel. In diesem Fall greift § 41 Abs. 3 EnWG nicht.
Was bedeutet diese nun knapp ein Jahr alte Entscheidung für die Praxis? Es spricht viel dafür, dass eine unbeein­flussbare, rein rechne­risch bestimmte Formel den Preis gleiten lässt, ohne dass jeweils ein Sonder­kün­di­gungs­recht des Kunden greift. Entspre­chend muss dann auch nicht über ein solches infor­miert werden. Wäre dem anders, hätte der BGH seine recht detail­lierten Ausfüh­rungen zur Einsei­tigkeit der Vertrags­än­derung in der Entscheidung ja gar nicht gebraucht. Für die Versor­ger­praxis ist das gut handhabbar. Aber wie immer gilt: Sicher ist nichts auf Erden. Außer, dass der BGH früher oder später auch in dieser Sache erneut entscheiden wird.
2018-08-20T08:31:22+02:0019. August 2018|Strom, Vertrieb|

Grundkurs Energie: Die EEG-Umlage und der Strompreis

Als „alter Hase“ in der Energie­wirt­schaft, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” gehen wir in lockerer Reihe auf Fragen ein, die zum größten Teil von Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo Frau Dr. Vollmer als Lehrbe­auf­tragte Jurastu­denten im Wahlschwer­punkt Umwelt­recht eine “Einführung in das Energie­recht” vermittele. Es geht also um Basics. 

Der Berliner Think Tank Agora geht davon aus, dass die EEG-Umlage für das nächste Jahr stabil bleibt. Derzeit beträgt sie 6,79 c/kWh. Bei einem üblichen Verbrauch von ca. 4.000 kWh im Jahr für einen Haushalt mit vier Personen macht die Förderung damit rund 271 EUR aus.

Doch wären – wie manche offenbar glauben – die Strom­kosten ohne das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) wirklich geringer? Um das zu beurteilen, werfen wir zunächst einen Blick auf den Förder­me­cha­nismus des EEG.

Das EEG fördert auf zwei Wegen. Zum einen erhalten Anlagen­be­treiber eine direkte Vergütung über den Netzbe­treiber, der den Strom also zu gesetzlich festge­legten Tarifen kauft. In der Vergan­genheit war das der Normalfall. Diese für 20 Jahre garan­tierten Festver­gü­tungen deutlich oberhalb des Börsen­preises für Strom waren erfor­derlich, um erst einmal Anreize für den Bau und Betrieb von EEG-Anlagen zu setzen. Heute ist das nicht mehr im selben Maße der Fall. Deswegen sieht das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) heute für die meisten neueren Anlagen vor, den erzeugten EE-Strom durch einen Zuschlag, sogenannten Markt­prämien, zu fördern. Die Garan­tie­ver­gü­tungen ebenso wie die Markt­prämien fließen aus dem sog. EEG-Konto. Dieses wird von allen Letzt­ver­brau­chern gefüllt, also Privaten wie gewerb­lichen Strom­ver­brau­chern, wobei die Industrie unter bestimmten Voraus­set­zungen weniger EEG-Umlage zahlt.

Diese Gelder würden nicht fließen, gäbe es das EEG nicht. Aber verteuert es wirklich den Strom um diese 271 EUR? Wer das annimmt, verkennt, dass das EEG gleich­zeitig den Strom­preis durch eine Verla­gerung senkt. Denn für Erneu­er­baren Strom gilt das sog. Einspei­se­pri­vileg. Die Netzbe­treiber müssen diesen Strom also zuerst abnehmen. Das wiederum heißt: Die Nachfrage nach Elektri­zität wird zu einem erheb­lichen Teil durch EE-Strom gedeckt.

Diese Nachfra­ge­ver­schiebung in die Erneu­er­baren Energien hinein führt zu einer Senkung des Börsen­preises für Strom. Denn dieser bildet sich anhand der sogenannten Merit-Order-Kurve. Dieser Begriff bezeichnet ein Preis­bil­dungs­modell für das einheit­liche Produkt Strom, der sich an der Börse bildet. Der Preis entsteht dadurch, dass die zu jedem Zeitpunkt bestehende Nachfrage durch Strom aus Kraft­werken gedeckt wird, die zu brenn­stoff- wie inves­ti­ti­ons­kos­ten­be­dingt unter­schiedlich hohen Kosten produ­zieren. Logisch, dass die Nachfrage nach Strom zunächst durch das Kraftwerk gedeckt wird, das am günstigsten produziert.

Nach und nach werden weitere Kraft­werke angefahren, bis die Nachfrage nach Strom gedeckt ist. Natürlich wird dabei immer auf das jeweils nächst­günstige Kraftwerk zurück­ge­griffen. Wegen der unter­schied­lichen Kosten­struk­turen fahren so erst Kernkraft­werke an, dann Kraft­werke, die Braun­kohle verstromen, dann Stein­ko­hel­kraft­werke, sodann kommt Erdgas zum Einsatz. Das Schluss­licht bildet Heizöl. Irgendwann ist die Nachfrage gedeckt. Das zuletzt aufge­rufene Kraftwerk setzt dann den einheit­lichen Preis.

Hier kommt nun das EEG zum Tragen. Denn wegen des Einspei­se­vor­rangs nach § 11 Abs. 1 EEG 2017 ist der EE-Strom schon im Netz. Die Merit-Order-Kurve bleibt zwar gleich, verschiebt sich aber deutlich nach rechts, da die Nachfrage nach Strom durch die Menge an Erneu­er­baren Energien schließlich nicht verändert wird. Doch durch diese Verschiebung wird ein anderes Kraftwerk als günstigstes noch benötigtes Kraftwerk preis­bildend. Der Großhan­dels­preis für Strom wird also durch das EEG günstiger. Viel EEG-Strom im Netz – etwa bei Wind und Sonnen­schein – führt also nicht nur zu einer höheren EEG-Umlage. Gleich­zeitig sinkt der Börsen­preis für Strom. Im Ergebnis bedeutet das: Nein, die vierköpfige Familie würde keineswegs 271 EUR im Jahr sparen, gäbe es das EEG nicht. Der „normale“ Strom­preis wäre höher. Zwar ist damit sicherlich kein vollstän­diger Ausgleich verbunden. Doch langfristig erwarten viele, dass EE-Anlagen volks­wirt­schaftlich günstiger sind und wegen der Gefahren des Klima­wandels ohnehin an einem grund­le­genden Umbau der Energie­wirt­schaft kein Weg vorbei führt. Die Appelle der Branche richten sich daher auch nicht gegen einen grund­sätz­lichen Umbau zu einer dekar­bo­ni­sierten Energie­wirt­schaft, sondern eher auf Zeitpläne, Finan­zie­rungs­fragen und die gesell­schaft­liche Aufgabe, den betrof­fenen Regionen, Arbeit­nehmern und Unter­nehmen Perspek­tiven aufzu­zeigen. Dies soll die sog. Kohle­kom­mission leisten.

2018-08-08T09:10:35+02:008. August 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|