re|Adventskalender Türchen 5: Beschleunigung des Radwegebaus

Zum Kerngeschäft von Anwälten zählt es, Gesetze auszulegen und Fälle auf der Grundlage des geltenden Rechts zu lösen. Gerade im öffentlichen Recht kann es jedoch auch schon mal darum gehen, neue Rechtsvorschriften zu entwickeln und vorzuschlagen. So etwa bei einem Mandat, dass wir für den ADFC Hessen betreut haben. Das hatte folgenden Hintergrund:

Hessen ist beim Bau von Radwegen ziemlich hinterher. Es gibt etliche Projekte, deren Umsetzung sich aber immer weiter verzögert. Dabei würden viele Menschen in Hessen, auch im ländlichen Raum, mehr Rad fahren, wenn es sichere Wege von Ort zu Ort gäbe. Zudem haben in den letzten Jahren die Unfälle mit Toten und Schwerverletzten gerade auf Landstraßen zugenommen. Fahrradwege könnten hier effektiv Abhilfe schaffen.

beidseitig befahrbarer Radweg auf dem Land parallel zu einer Landstraße.

Selbständiger Radweg im ländlichen Raum.

Der ADFC Hessen hat daher mehrere Vorschläge zur Beschleunigung des Baus von Radwegen entwickelt, die wir auf ihre rechtliche Machbarkeit vor dem Hintergrund des Verfassungs-, des Europa- und Bundesrechts überprüft haben:

  • Bisher gibt wird für den Radwegebau auf Landesebene – anders als bei anderen Verkehrs- und Infrastrukturprojekten – kein überragendes öffentliches Interesse angenommen. Es spricht jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, per Gesetz ein überragendes öffentliches Interesse für Radwegprojekte anzunehmen, so wie das auch für andere Verkehrsprojekte bereits bundesrechtlich im Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich erfolgt ist. Insbesondere dient der Bau von Radwegen neben dem Schutz des Lebens und der Gesundheit auch dem Klimaschutz und hat daher den “Segen” des Bundesverfassungsgerichts, das eine frühere Orientierung an den Klimazielen auch im Verkehrssektor fordert. Allerdings gilt dies nur für solche Radwege, deren Bedarf auch tatsächlich festgestellt wurde.
  • In Hessen muss für den Bau eines Radwegs grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Dagegen ist dies beispielsweise bei Gemeindestraßen nach § 33 Abs. 1 S. 2 HStrG nur ausnahmsweise der Fall. Nach den Vorschlägen des ADFC soll dies in Zukunft nur noch optional sein. Auch hiergegen spricht verfassungs- und europarechtlich nichts, wenn keine Enteignung nötig ist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss.
  • Eine UVP wird aktuell in Hessen vor dem Bau von Radwegen noch in vielen Fällen durchgeführt, die weder das Europarecht noch das Bundesnaturschutzrecht zwingend erfordert. Auch hier könnte entbürokratisiert werden und in Angleichung an die neue Regelung für Bundesfernstraßen in § 14 d UVP-Gesetz nur noch dann erforderlich sein, wenn wenn der Fahrradweg mindestens 10 km lang ist oder ein Naturschutzgebiet von europäischer Bedeutung (Natura 2000) betrifft.

Die Forderungen des ADFC wurden im November diesen Jahres gemeinsam mit dem ADAC vorgestellt. Es bleibt zu hoffen, dass der Landesgesetzgeber nun entsprechend tätig wird. Vielleicht lassen sich auch andere Bundesländern davon inspirieren, die ebenfalls rechtliche Defizite haben, die den Planung und Bau von Radwegen verzögern. Mit entsprechender rechtlicher Expertise können wir bei Bedarf gerne dienen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail. (Olaf Dilling)

2024-12-10T11:07:41+01:009. Dezember 2024|Gesetzgebung, Verkehr|

Der vergatterte Verbindungsweg

Fahrradfahrer kennen diese Entschleunigungsgatter, die sie zum Langsamfahren zwingen sollen, zur Sicherheit des Fußverkehrs oder vor der Querung großer Straßen. Oft werden sie aber auch gebaut, um Kfz von einem Weg auszusperren. Sie sind für Fahrradfahrer nervig und mitunter ist es nicht möglich, mit Anhänger oder einem Lastenrad durchzufahren.

Im schleswig-holsteinischen Örtchen Reinbek bei Hamburg hat sich ein Radfahrer so über die Gatterschranken auf dem Verbindungsweg zwischen Liebigstraße und dem Schneewittchenweg geärgert, dass er deswegen vor Gericht gezogen ist. Zugegeben hört sich das nicht nach einem weltbewegenden Thema an. Aber die Gerichte wurden nun schon in Anspruch genommen. Daher wollen wir die Gelegenheit nutzen, die Entscheidung kurz anzuschauen. Sie haben sich übrigens nicht verlesen: Gerichte (pl.), denn auch das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig wurde in der Berufung mit der Frage befasst.

Das OVG hat zunächst klargestellt, dass mit einer Gatterschranke, die primär bezwecken soll, dass keine Kfz auf einem per Zeichen 239 angeordneten Gehweg fahren, keine Anordnung verbunden ist. Denn das Verbot für Kfz sei bereits durch die Anordnung des Sonderwegs getroffen worden.

Obwohl der Gehweg auch für den Radverkehr freigegeben ist, ist der Kläger als Radfahrer in seiner Benutzung des Gehwegs nicht beeinträchtigt. Da die Gatterschranken in dem Fall 1,90 m Abstand voneinander haben, sei ausreichend Platz, um sie zu passieren, ohne vom Rad abzusteigen. Dass der Kläger seine Geschwindigkeit reduzieren muss, insbesondere wenn viel Fußverkehr unterwegs ist, sei keine Einschränkung. Denn auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen gibt es für den Radverkehr ohnehin eine Beschränkung auf Schrittgeschwindigkeit. Im Übrigen muss auf Fußgänger besondere Rücksicht genommen werden. Sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Im Notfall müssen Radfahrer sogar stehen bleiben und absteigen. (Olaf Dilling)

2024-11-07T16:32:05+01:007. November 2024|Rechtsprechung, Verkehr|

VG Gelsenkirchen: Radentscheide fragen zu viel!

Wir hatten an dieser Stelle vor einem Jahr schon einmal anlässlich der Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von sogenannten Radentscheiden berichtet. Damals war es vor allem und die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern bzw. Gemeinden gegangen. Im März hat es zu Radentscheiden eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen gegeben. Diese Entscheidung verdeutlicht, welche kommunalpolitischen Voraussetzungen Bürgerentscheide haben, die bei Radentscheiden mitunter nicht gegeben sind.

Typischerweise handelt es sich bei Radentscheide um Bürgerentscheide, die eine programmatische Förderung des Radverkehrs mit einem mehr oder weniger konkret ausformulierten Maßnahmenpaket kombinieren. Das sah das VG Gelsenkirchen im Fall des Radentscheids Bochum als ein rechtliches Problem an. Denn Bürgerbegehren mit einem Programm unterschiedlicher Maßnahmen würden gegen das Kopplungsverbot und den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen.

In Nordrhein-Westfalen ergäbe sich dies aus den Vorgaben des § 26 der Gemeindeordnung (GO) NRW. Denn in dieser Vorschrift sind in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeiten geregelt, über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Elementen direkter Demokratie Einfluss auf die Kommunalpolitik zu nehmen. Und in ihr ist davon die Rede, dass die Bürger in Form eines Bürgerbegehrens beantragen können, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (sogenannter Bürgerentscheid). 

Wohlgemerkt wird im Singular von der Möglichkeit gesprochen “eine Angelegenheit” zu entscheiden. Im zweiten Absatz ist von der zur Entscheidung zu bringenden Frage die Rede. Beides versteht das Gericht in dem Sinne, dass es sich nicht um mehrere unterschiedliche Fragen handeln darf, die zu einem komplexen Paket geschnürt werden (Kopplungsverbot). Wenn der Bürgerentscheid doch mehrere Fragen enthält, so müssen jedenfalls in einem engem Sachzusammenhang stehen. Schließlich können die Bürger die Fragen bei der Entscheidung auch nur gemeinsam mit einer “Ja”-/”Nein”-Entscheidung beantworten. Diesen Zusammenhang hat das Gericht beim Radentscheid Bochum verneint, da sieben unterschiedliche Maßnahmen zur Abstimmung stehen sollten, darunter der Ausbau der Radinfrastruktur, Freigabe von Einbahnstraßen in die Gegenrichtung oder sicherer Umbau von Kreuzungsbereichen.

Für die Initiativen zu Radentscheiden ist die Entscheidung sicher enttäuschend. Allerdings ist sie auch vor dem Hintergrund einer klaren demokratischen Verantwortung der Kommunen zu sehen, die zwar einzelne, klar abgrenzbare Fragen den Bürgern zur Entscheidung überantworten können. Die Entscheidung über komplexere Programme, die häufig auch noch weiterer Umsetzungsentscheidungen bedürfen, sollte aber dem Gemeinderat vorbehalten sein, um die Verantwortung der gewählten Repräsentanten klar zu halten. (Olaf Dilling)

 

 

2024-07-05T04:25:41+02:005. Juli 2024|Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Verkehr|