Gießener Verkehrsversuch: Vorläufiger Stopp vom VGH Kassel bestätigt

Mit einer Reform der StVO ist vor einigen Jahren auch eine Klausel zur Erleichterung von Verkehrsversuchen aufgenommen worden. Um einen Versuch rechtssicher zu begründen, ist nun zumindest keine “qualifizierte Gefahrenlage” erforderlich, sondern es reicht eine einfache Gefahrenlage.

doppelseitig befahrbarer Fahrradstreifen

Dass dies kein Freifahrtsschein für vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zur Erprobung ist, zeigen viele inzwischen ergangene Gerichtsentscheidungen. Aktuell auch zu einem Verkehrsversuch in Gießen, wo die beiden inneren Fahrstreifen des Anlagenrings Fahrradfahrern zur Verfügung gestellt werden sollten. Wir hatten vor einiger Zeit schon über diesen Verkehrsversuch berichtet und sein Scheitern im Eilverfahren in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gießen.

Inzwischen hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel auch in zweiter Instanz das vorläufige Aus des neuen, in beide Richtungen befahrbaren Radfahrstreifens bestätigt. Trotz der Erleichterungen hinsichtlich der Begründungsvoraussetzungen ist weiterhin nach § 45 Abs. 1 StVO nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO muss die Regelung auch “zwingend erforderlich” sein. Das ist, wie die Agora Verkehrswende in einem Papier zu recht kritisiert, bei einem Versuch nicht so einfach, denn es geht dabei ja eigentlich erst darum, die Erforderlichkeit zu erforschen.

Jedenfalls hätte die Stadt Gießen bei ihrer Begründung des Versuchs die Gefahren für den Verkehr nicht ausreichend dargelegt. Aktuell seien auf dem Anlagenring relativ viele Kraftfahrzeuge und nur wenig Fahrräder unterwegs (ob sich das Gericht dabei eine aktuelle Zunahme und das Potential angesichts der verbesserten Infrastruktur berücksichtigt hat, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor). Außerdem seien Alternativen nicht ausreichend geprüft worden und Einwände des Regierungspräsidiums Gießen und des Polizeipräsidiums nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei unklar, ob die gemeinsame Benutzung der neuen Fahrstreifen durch Busse und Fahrräder eine neue Gefahr darstellen könnten.

Auch das von der Gemeinde vorgebrachte Argument des Klimaschutzes könne eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme nicht rechtfertigen. Allenfalls bei der Auswahl der Alternativen könnte es als Aspekt mit einfließen. Bis auf Weiteres gilt für Gemeinden also, dass auch Verkehrsversuche sorgfältig anhand der Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die aktuelle StVO notwendige Schritte in Richtung Verkehrswende in vielen Fällen weiterhin verhindert. Eine tiefgreifendere Reform wäre insofern nötig. (Olaf Dilling)

2023-08-31T18:20:12+02:0031. August 2023|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Parken in Einbahnstraßen mit Radgegenverkehr

In vielen innerstädtischen Tempo-30-Zonen ist in den Einbahnstraßen der Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben. Seit einer Novelle der StVO im Jahr 1999 ist es sogar so, dass die Freigabe in Straßen mit wenig Verkehr angeordnet werden soll.

Was oft nicht bekannt ist: Die weitere Voraussetzung dafür ist nach der Verwaltungsvorschrift, dass genug Platz für den Begegnungsverkehr vorhanden ist. Laut Verwaltungsvorschrift sollen das, wenn in der Straße mit Buslinien- oder stärkerem Lkw-Verkehr zu rechnen ist, mindestens 3,50 m sein.

Einbahnstraßenschild

Die ausreichende Begegnungsbreite ist vor allem dann häufig nicht gegeben, wenn die Fahrbahn durch parkende Kraftfahrzeuge verengt ist. Dann verbleibt in vielen Straßen nämlich nur die Mindestbreite von gut 3 m, die nötig ist, damit eine Fahrbahn auch gefahrlos von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr passiert werden kann. Je nach örtlichen Gegebenheiten ist ein gefahrloses Passieren dann nicht mehr möglich. Da es oft zwischen Fahrradfahrern und parkenden Kfz zu Kollisionen kommt, weil Fahrer oder Beifahrer die Türen unvermittelt öffnen, muss ein Sicherheitsraum zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrradfahrern eingeplant werden, der von den gut drei Metern noch abgeht. Zumindest müssen an solchen Straßen dann in regelmäßigen Abständen ausreichend große Begegnungsstellen einrichtet werden, in die Fahrzeuge ausweichen können.

Zudem ist die Anordnung von Parkplätzen oder die Duldung von parkenden Fahrzeugen nicht rechtmäßig, soweit dadurch die notwendige Begegnungsbreite eingeschränkt wird. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg von 2021 wird dies näher begründet. In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Anwohner vor seiner Garageneinfahrt aber außerhalb der eigens markierten Parkplätze aufgesetzt geparkt hatte. In diesem Bereich war durch die Unterbrechung der Parkmarkierungen eine Ausweichfläche geschaffen worden.

Der Kläger hatte dort seit Jahren geparkt, bis er mehrmals Verwarnungsgelder zahlen musste. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO. Dieser wurde ihm von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zunächst mit der Begründung verweigert, dass das Parken auf Zufahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch für die Berechtigten verboten sei. Das VG hat dies zwar verneint: Die Vorschrift schütze allein den Berechtigten. Die Anordnung der Freigabe der Einbahnstraße für den Fahrradverkehr würde jedoch bedingen, dass nunmehr “für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten, vorhanden” sei. Deshalb sei es nicht möglich, dem Kläger das Parken auf (und vor) seiner Zufahrt zu erlauben. (Olaf Dilling)

2023-06-30T14:19:33+02:0029. Juni 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Radentscheid unzulässig

Laut Koalitionsvertrag der Ampelregierung sollten eigentlich durch eine Änderung von Straßenverkehrsgesetz (StVG) und StVO den Ländern und Kommunen mehr Spielräume eingeräumt werden. Bisher wurden aber im Bundesverkehrsministerium offenbar keinerlei Schritte unternommen, diesem Ziel näher zu kommen. Nicht zuletzt wegen des Reformstaus gibt es in den Ländern und Kommunen Überlegungen, den Zielen einer Verkehrswende auch ohne grünes Licht aus Berlin näher zu kommen.

Dazu gehören Entwürfe zu Mobilitäts- und Radverkehrsgesetzen der Länder. Ein Vorbild ist das Berliner Mobilitätsgesetz. Allerdings zeigt der Radentscheid aus Bayern, dass hier auch potentielle juristische Fallstricke lauern. Politisch hatte der Radentscheid als Volksbegehren großen Erfolg. Denn mit 30.000 Unterzeichnern war das erforderliche Quorum von 25.000 Unterschriften satt überschritten worden. Vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) ist der Radentscheid, der auf ein Radgesetz abzielte, nun allerdings gescheitert. Das von ihm intendierte Radgesetz sei verfassungswidrig.

Vorgelegt hatte dem BayVerfGH das Bayerische Innenministerium, das nach Artikel 64 Landeswahlgesetz eine Entscheidung des Gerichtshofs herbeizuführen hat, wenn es der Auffassung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens nicht gegeben sind.

Nun stehen in dem Gesetzesentwurf allesamt eigentlich keine verfassungswidrigen Inhalte:

  • So soll bis zum Jahr 2030 den Anteil des Radverkehrs am Verkehrsaufkommen in Bayern auf mindestens 25 % erhöht werden.
  • Dafür soll bei der Planung und dem Neu-, Um- und Ausbau von Straßen der Fokus künftig auf den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes (Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNV) liegen.
  • Der Radverkehr soll u. a. mit Radschnellverbindungen gefördert werden, Einbahnstraßen sollen grundsätzlich auch entgegen der Fahrtrichtung für den Radverkehr geöffnet
    und es sollen sichere Abstellmöglichkeiten für Fahrräder aller Art geschaffen und staat-
    lich gefördert werden.
  • Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit für den
    Rad- und Fußverkehr unter Verfolgung der „Vision Zero“.

Suspekt war den Verfassungsrichtern, die sich ausdrücklich nicht gegen die politischen Ziele des Volksbegehrens gewandt haben, allerdings ein von ihnen monierter Eingriff in die Kompetenzordnung des Grundgesetzes: Einige der geforderten Regelungen seien solche des Straßenverkehrsrechts. Dem Landesgesetzgeber fehle nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Diese bestehe nur für Straßen- und Wegerecht, nicht aber für Straßenverkehrsrecht.

Es sei aber nicht klar, ob die Unterstützer des Volksbegehrens diesem auch zugestimmt hätten, wenn die verfassungswidrigen Regeln nicht darin enthalten gewesen wären. Das zeigt zugleich einen Nachteil von Volksbegehren, da eine Mobilisierung von entsprechend vielen Bürgern nur sehr punktuell möglich ist. Durch die mangelnde Zulassung sind vermutlich zu viele Unterstützer frustriert, so dass ein nachgebessertes Begehren bis auf weiteres wohl nicht zustande kommt. Immerhin wurde das Radgesetz, wenn auch nur in entschärfter Form, nun auch von der Bayrischen Regierungskoalition aufgegriffen. (Olaf Dilling)

 

2023-06-09T15:59:03+02:009. Juni 2023|Verkehr|