Fahrverbot nach der StVO-Reform

Nachdem lange über Fahrverbote bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen gestritten wurde, sieht die StVO nach dem schließlich gefundene Kompromiss nur eine Bußgeld­erhöhung vor. Es könnte also der Eindruck entstehen, man könnte sich für Rechts­ver­stöße im Straßen­verkehr mit bloßen Geldstrafen freikaufen.

Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Denn die Möglichkeit, wegen grober oder beharr­licher Pflicht­ver­let­zungen gemäß § 25 Abs. 1 StVO ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten auszu­sprechen, besteht weiterhin. Wie ein aktueller Beschluss des Kammer­ge­richts zeigt, reichen mehrere relativ leichte Verstöße aus, um ein Fahrverbot zu rechtfertigen.

In dem betref­fenden Fall hatte der aus Wiesbaden stammende Fahrer eines Mercedes-Benz auf dem Ku’damm fahrend über eine längere Strecke auf seinem Handy geklickt und gewischt. Bereits in den voran­ge­gan­genen 24 Monaten war der Mann mit erheb­lichen Geschwin­dig­keits­ver­stößen aufge­fallen war. Die lagen über 24 km/h über der vorge­schrie­benen Geschwin­digkeit. Daher war neben einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro auch ein einmo­na­tiges Fahrverbot verhängt worden.

Dagegen wandte sich der Mann mit einer Rechts­be­schwerde vor dem Kammer­ge­richt. Dies sah die Strafe jedoch als gerecht­fertigt an, da der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO wegen der gravie­renden Beein­träch­tigung der Fahrleistung den Geschwin­dig­keits­ver­stößen gleich­stehe. Insofern seien die Voraus­set­zungen des § 25  Abs. 1 StVO erfüllt, die eine grobe oder beharr­liche Verletzung von Pflichten des Fahrzeug­führers voraus­setzen (Olaf Dilling).

2021-10-13T20:45:14+02:0020. Mai 2021|Verkehr|

Abschnitt­kon­trolle: Revision abgeblitzt

Die Erfassung von Kfz-Kennzeichen durch eine Abschnitts­kon­trolle ist rechtlich zulässig. Bei dieser Technik der Verkehrs­über­wa­chung werden die Kennzeichen über einen längeren Abschnitt von einigen Kilometern wiederholt per Digital­ka­meras mit Bilder­ken­nungs­software ausge­wertet. Daraus lässt sich dann die Überschreitung von Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen ermitteln.

Nachdem die Klage eines Anwalts gegen diese Form der Verkehrs­über­wa­chung im März 2019 zunächst vor dem Verwal­tungs­ge­richt Hannover erfolg­reich war, war das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg im Herbst desselben Jahres der Berufung der Polizei­di­rektion Hannover für das Land Nieder­sachsen gefolgt. 

Zwischen­zeitlich hatte aller­dings die Politik nachge­bessert. Denn die für den Langstre­cken­blitzer erfor­der­liche Daten­er­hebung musste auf eine solide recht­liche Basis gestellt werden. Denn mit der Auswertung der Daten wird in das Grund­recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung einge­griffen. Daher war im Mai 2019 eine neue Geset­zes­grundlage in § 32 Abs. 7 des Nieder­säch­si­schen Polizei- und Ordnungs­ge­setzes (NPOG) eingefügt worden. 

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Antrag auf Revision gegen die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts  abgewiesen. Tatsächlich dürften gegen die gesetz­liche Grundlage keine erheb­lichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken bestehen. Denn im Gesetz ist sehr klar umrissen, wofür und in welchem Umfang Daten erhoben werden dürfen. So dürfen beispiels­weise keine Fotos der Autoin­sassen gemacht werden. Zudem müssen die Daten sofort gelöscht werden, wenn keine Überschreitung der erlaubten Geschwin­digkeit feststellbar war. Schließlich muss die Abschnitts­kon­trolle kenntlich gemacht werden.

Diese Art der Verkehrs­über­wa­chung ist auch durch einen Vorteil gegenüber lokalen Radar­fallen gerecht­fertigt: Denn es hängt auf den längeren Strecken weniger vom Zufall (oder von Kennt­nissen über deren Standorte) ab, wer zu welchem Zeitpunkt bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen erfasst wird (Olaf Dilling).

2020-10-05T22:31:25+02:005. Oktober 2020|Datenschutz, Verkehr, Verwaltungsrecht|

StVO-Reform: Fehler als letzte Rettung?

Irren gilt bekann­ter­maßen als menschlich. Dass auch in einem Bundes­mi­nis­terium manchmal Fehler gemacht werden, demons­triert, dass es selbst in einer „gesichts­losen Bürokratie“ letztlich Menschen sind, die die Entschei­dungen treffen. Und überhaupt: Manchmal können sich Fehler und Missge­schicke sogar positiv auswirken. Das wissen wir als gewohn­heits­mäßige Bahnfahrer nur zu gut: So lästig die häufigen Verspä­tungen der Bahn sind, manchmal sind sie die einzige Chance, pünktlich zu kommen. Wenn wir uns nämlich selbst verspätet haben.

Aber zur Sache: Die StVO-Reform, über die wir hier schon mehrmals geschrieben haben, leidet bekanntlich an einem kleinen, aber folgen­reichen Fehler. In Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wo die Voraus­set­zungen einer verfas­sungs­kon­formen Rechts­ver­ordnung durch die Exekutive geregelt sind, heißt es nämlich: „Die Rechts­grundlage ist in der Verordnung anzugeben.“ Das ist aber bei der Änderungs­ver­ordnung unter­blieben. Norma­ler­weise wäre so ein Fehler nicht kriegs­ent­scheidend. Er würde schlicht nach einem Kabinetts­be­schluss bei der nächsten Sitzung des Bundesrats ohne großes Drama ausgebügelt.

Nun liegt der Fall bei der StVO-Reform etwas anders: Die Reform war einer­seits ein offen­sicht­licher Versuch des derzei­tigen Verkehrs­mi­nisters, auch mal etwas für den Fahrrad­verkehr zu tun. Ander­seits hatten einige Regelungen, insbe­sondere zur stren­geren Sanktio­nierung von Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen auch das Potential, die Stamm­wähler der CSU gegen ihn aufzu­bringen. Insofern bot der Fehler einen willkom­menen Anlass dazu, diese Regelungen bei der ohnehin erfor­der­lichen Abstimmung zurückzudrehen.

Nun könnte ein Fehler zwar als mensch­liche Schwäche zu verzeihen sein, aus ihm aber Rechte abzuleiten, könnte den Bogen dann doch überspannen. So sehen es jeden­falls die im Bundesrat inzwi­schen mehrheitlich vertre­tenen Landes­re­gie­rungen, in denen die Grünen mitre­gieren. Denn die müssen sich bei Abstim­mungen, in denen in der jewei­ligen Koalition Uneinigkeit herrscht, enthalten. Daher hat der Bundesrat letzten Freitag einen entspre­chend geänderten Verord­nungs­entwurf nicht abgesegnet.

Auch in der Sache spricht einiges dafür, die Sanktionen für Geschwin­dig­keits­über­tre­tungen nicht wieder einzu­schränken. Denn  Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen dürfen nach § 45 StVO ohnehin nur dort angeordnet werden, wo sie aufgrund beson­derer Gefah­ren­lagen nötig erscheinen. Dann sollten sie auch effektiv sanktio­niert werden (Olaf Dilling).

2020-09-24T22:26:51+02:0024. September 2020|Verkehr|