Emissi­ons­handel: Hohe Hürden in Karlsruhe

Ein Kernbe­standteil des Klima­pakets der Bundes­re­gierung ist die CO2-Bepreisung auch für Verkehr und Wärme, die an fossile Brenn­stoffe wie Benzin, Heizöl und Gas anknüpft. Geregelt werden soll dies in einem in Entwurfs­fassung vorlie­genden „Gesetz über einen natio­nalen Zerti­fi­ka­te­handel für Brenn­stoff­emis­sionen“. In einem Wort, es geht um ein zu erlas­sendes Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG), das neben das bereits bestehende Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) für die Bereiche Strom und Industrie treten würde. Dadurch soll durch den Verkauf von Emissi­ons­zer­ti­fi­katen an Inver­kehr­bringer oder Liefe­ranten der Brenn-und Kraft­stoffe auch für den Verkehrs- und Wärme­sektor ein Preis für CO2-Emissionen gebildet werden, der zunächst sehr moderat sein, später aber stärker anziehen soll. Was aus politi­scher Hinsicht schon auf geteilte Meinungen stößt, ist nun auch aus recht­licher Sicht in die Kritik geraten. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Der Regie­rungs­entwurf kommt dabei nicht gut weg.

In einem Gutachten, das vom Klima­schutz­in­stituts IKEM und von Prof. Michael Rodi verfasst wurde, ist der Geset­zes­entwurf einer Analyse aus verfas­sungs­recht­licher Sicht unter­zogen worden. Wir fassen die wichtigsten Argumen­ta­ti­ons­schritte für Sie zusammen:

#Die Bundes­re­gierung stand vor der grund­sätz­lichen Entscheidung, den CO2-Preis finanz­ver­fas­sungs­rechtlich als Steuer oder als Emissi­ons­handel, das heißt: eine nicht­steu­er­liche Abgabe auszu­ge­stalten, für die jeweils unter­schied­liche recht­liche Anfor­de­rungen gelten. Die Bundes­re­gierung hat sich mit dem Emissi­ons­handel für eine nicht­steu­er­liche Abgabe entschieden.

#Aller­dings hat wurde das Emissi­ons­han­dels­system des BEHG-Entwurfs nicht in der Form ausge­staltet, die für eine nicht-steuer­liche Abgabe erfor­derlich wäre: Denn in Frage käme eine sogenannte Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe. Diese setzt aber nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) voraus, dass es eine klare mengen­mäßige Obergrenze an Zerti­fi­katen gibt, einen sogenannten „Cap“. Nach dem gegen­wär­tigen Entwurf kann aber weder in der sechs­jäh­rigen Einfüh­rungs­phase noch danach eine verbind­liche Emissi­ons­be­grenzung garan­tiert werden.

#Die Alter­native, das BEHG als (verkappte) Steuer anzusehen und als solche finanz­ver­fas­sungs­rechtlich zuzulassen, ist auch nicht möglich. Denn nach der neueren Recht­spre­chung des BVerfG können der Bund und die Ländern Steuern nicht beliebig erfinden. Zumindest müsste die CO2-Bepreisung als Verbrauchs­steuer an einen Verbrauchs­ge­gen­stand anknüpfen. Da die Zerti­fikate nicht „verbraucht“ werden, sind sie kein tauglicher Steuergegenstand.

#Das Gutachten bringt als Alter­native die ausdrück­liche CO2-Steuer ins Spiel, die sich rechts­konform ausge­stalten ließe und bei der Umsetzung voraus­sichtlich weniger Probleme bereiten würde.

#Bereits jetzt empfiehlt das Gutachten unmit­telbar nach Abschluss des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens die Normen­kon­trolle in Karlsruhe zu betreiben.

Mit dieser Ansicht steht das IKEM auch alles andere als allein da: Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht kommt zur gleichen Frage ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unter­nehmen, die abgabe­ver­pflichtet sind, könnten Wider­spruch einlegen und darauf warten, was das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sagt, welches bestimmt angerufen werden wird. Ist die Abgabe wirklich verfas­sungs­widrig, so können die Unter­nehmen die Rückab­wicklung verlangen. Doch damit ist es nicht getan: Die Kosten für die Zerti­fikate werden an die Verbraucher weiter­be­lastet. Doch Mieter, Autofahrer oder auch Gewer­be­trei­bende können kaum unter Vorbehalt tanken o. ä. Das absehbare Durch­ein­ander, das eine proble­ma­tische Norm hervorruft, sollte der Gesetz­geber vermeiden (Olaf Dilling/Miriam Volllmer)

Sie möchten einen Überblick über die Gesetz­ge­bungs­pläne? Melden Sie sich gern bei uns.

2019-11-07T17:11:18+01:007. November 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Industrie, Strom, Wärme|

Der nationale Emissi­ons­handel (nEHS): Was steht im BEHG-Entwurf?

Seit Samstag liegt der Entwurf eines Gesetzes über ein natio­nales Emissi­ons­han­dels­system für Brenn­stoff­emis­sionen (BEHG) auf dem Tisch. Erneut blieben den Verbänden nur zwei Tage Zeit, sich den Entwurf anzusehen. Schon Mittwoch soll er im Kabinett verab­schiedet werden. 

An der Konzeption des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) gibt es – aus unserer Sicht berech­tigte – Kritik. Wir halten das Risiko einer Aufhebung durch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) gleich­falls für hoch, weil das Instrument zwischen 2021 und 2026 in der aktuellen Entwurfs­fassung dem finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Steuerer­fin­dungs­verbot zuwider­laufen könnte. Abseits der Frage, ob das BVerfG den geplanten Emissi­ons­handel wider aufhebt, ist es aber inter­essant, was der Gesetz­geber genau plant. Der aktuell vorlie­gende Referen­ten­entwurf des BEHG vom Wochenende sieht in groben Zügen und mit vielen Leerstellen, in denen auf noch zu erlas­sende Verord­nungen verwiesen wird, Folgendes vor:

# Erfasst werden Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Gasöle (Anlage 1 zum BEHG)

# Der Entwurf verknüpft die Abgabe­pflicht mit der Entstehung der Energie­steu­er­pflicht (§ 2 Abs. 2 BEHG. Das ist nachvoll­ziehbar, aber alle Vollzugs­fragen des – keineswegs trivialen – EnergieStG spielen damit auch in den nEHS.

# Es ist ein Cap vorge­sehen, das die Bundes­re­gierung berechnen soll. In den ersten Jahren bis 2026 wird das Cap aber aufge­füllt, wenn es ausge­schöpft sein sollte. Eine echte Knapp­heits­si­tuation existiert in dieser Phase noch nicht (§ 5 BEHG).

# Verant­wortlich sind dieje­nigen, die die Brenn­stoffe in den Verkehr bringen oder als Liefe­ranten fungieren, nicht die Unter­nehmen oder Verbraucher, die sie verbrennen. Auch hier kommt es auf das EnergieStG an.

# Die Verant­wort­lichen müssen einen Überwa­chungsplan erstellen, § 6 BEHG. Jedes Jahr muss danach bis zum 31. Juli ein Brenn­stoff­emis­si­ons­be­richt erstellt werden, § 7 BEHG. Für die berich­teten Emissionen muss bis zum 1. August eine entspre­chende Menge an Zerti­fi­katen abgegeben werden.

# Die Zerti­fikate sind handelbar. In der Einfüh­rungs­phase gelten sie nur für ein Kalen­derjahr, später gilt diese Beschränkung nicht mehr, § 9 BEHG. Die Zerti­fikate werden elektro­nisch in einem Register vorge­halten, das die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) betreibt, § 12 BEHG. Sie fungiert auch als zuständige Behörde, § 13 BEHG.

# 2021 bis 2025 werden die Zerti­fikate zu einem pro Jahr festge­legten Festpreis beginnend mit zehn und endend mit 35 EUR verkauft. Ab 2026 wird innerhalb eines Korridors versteigert, § 11 BEHG.

# § 11 Abs. 5 BEHG sieht eine Kompen­sa­ti­ons­mög­lichkeit bei Vorliegen einer unbil­ligen Härte vor. Eine solche Regelung kannte bereits der „alte“ Emissi­ons­handel in den ersten Handelsperioden.

# Die Bundes­re­gierung plant in § 11 Abs. 6 BEHG, Anlagen­be­treiber von TEHG-Anlagen zu kompen­sieren, wenn sie ansonsten zweimal für ihre Emissionen zahlen müssten. Die Abgrenzung wird absehbar ein erheb­liches Problem, der Entwurf bietet hierzu noch keine plausible Lösung.

# Um die Abwan­derung belas­teter Indus­trie­zweige zu verhindern, plant die Bundes­re­gierung Beihilfen, § 11 Abs. 7 BEHG.

# Die jährlichen Emissi­ons­be­richte sind durch Sachver­ständige zu verifi­zieren, § 15 BEHG.

# Das Sankti­ons­system ähnelt dem des europäi­schen Emissi­ons­handels nach dem TEHG: Bei fehler­haften Berichten wird das Konto gesperrt, § 20 BEHG. Bei Verlet­zungen der Abgabe­pflicht greift eine Zahlungs­pflicht, die pro fehlendem bzw, verspä­teten Zerti­fikat mit dem Dreifachen des Festpreises beginnt, später greift eine Zahlungs­pflicht wie beim TEHG-Emissionshandel.

# Verstoße werden mit scharfen Bußgeldern geahndet: Falsche oder fehlende Berichte ziehen bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich, alle anderen Pflicht­ver­stöße können mit bis zu 50.000 EUR belegt werden.

Insgesamt ähnelt der neue nEHS – wie nicht weiter erstaunlich – dem bekannten Emissi­ons­handel, nur ohne die Zuteilung von Zerti­fi­katen. Mögli­cher­weise ändert sich das im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch einmal. Viele praktische Fragen sind bisher noch völlig ungeklärt. Hier steht zu hoffen, dass der Gesetz­geber noch pragma­tische Lösungen nachliefert.

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