Emissionshandel: Wie Doppelbelastungen aus BEHG und TEHG vermieden werden sollen

Es ist ein Dilemma: Weil der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem am 15. November 2019 verabschiedeten Brennstoff–Emissionshandels Gesetz (BEHG) das In-Verkehr-Bringen von Brennstoffen wie Erdgas oder Benzin mit einer Abgabepflicht belegt, gibt es Überschneidungen mit dem europäischen Emissionshandel, der die Abgabepflicht an die Emission von Treibhausgasen, also an die Verbrennung, knüpft. Um zu verhindern, dass die selben Emissionen, einmal in Form von zur Verbrennung bestimmtem Kohlenstoff, einmal in bereits oxidierter Gestalt, doppelt erfasst werden, hat der Gesetzgeber in BEHG mehrere Regelungen eingefügt, die dies verhindern sollen.

In § 7 Abs. 5 BEHG ist bestimmt, dass Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden. Das genaue Procedere soll die Bundesregierung im Laufe des nächsten Jahres mit Hilfe einer Rechtsverordnung regeln. Wie hierüber gegenüber der Behörde zu berichten ist, wird nach § 7 Abs. 4 Nummer 5 BEHG ebenfalls per Verordnung geregelt.

Viele Fälle können so sicherlich befriedigend gelöst werden. In direkten Lieferverhältnissen wüsste der Brennstofflieferant, in welchem Verhältnis die von ihm gelieferten Mengen eigene Abgabepflichten nach dem BEHG auslösen, in welchem Verhältnis aber sein Abnehmer schon zum 30. April Emissionsberechtigungen nach dem TEHG abgeführt hat. Je komplexer sich die Lieferbeziehungen darstellen und je mehr Anlagen und Unternehmen beteiligt sind, umso eher ergeben sich aber Gemengelagen, die insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe entstehender Kosten nicht trivial sind. Schließlich soll nur derjenige Kosten weiterreichen können, dem sie auch entstehen.

Spürbar sind immerhin die Bemühungen der Bundesregierung, Ungerechtigkeiten im System zu vermeiden. § 11 Abs. 2 BEHG sieht eine Verordnung vor, die eine finanzielle Kompensation für diejenigen Anlagenbetreiber regeln soll, bei denen das erwähnte Procedere eines Abzugs von der Abgabepflicht nicht greift. Doch auch wenn die beiden angekündigten Verordnungen tatsächlich lückenlos Doppelbelastungen vermeiden: Es bleibt ein erheblicher Aufwand sowohl im Hinblick auf eine präzise Berichterstattung als auch bei den Nachweispflichten, die voraussichtlich mit einem Antrag auf finanzielle Kompensation verbunden sein werden. Hier ist auf eine pragmatische Vorgehensweise des Verordnungsgebers zu hoffen, der im besten Fall auf ohnehin vorliegende Daten zurückgreift, und Korrekturmöglichkeiten einräumen sollte, wenn diese Daten aus irgendwelchen Gründen die Realität nicht zutreffend abbilden (Miriam Vollmer).

2019-12-06T13:27:47+01:006. Dezember 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: Hohe Hürden in Karlsruhe

Ein Kernbestandteil des Klimapakets der Bundesregierung ist die CO2-Bepreisung auch für Verkehr und Wärme, die an fossile Brennstoffe wie Benzin, Heizöl und Gas anknüpft. Geregelt werden soll dies in einem in Entwurfsfassung vorliegenden “Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen”. In einem Wort, es geht um ein zu erlassendes Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das neben das bereits bestehende Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) für die Bereiche Strom und Industrie treten würde. Dadurch soll durch den Verkauf von Emissionszertifikaten an Inverkehrbringer oder Lieferanten der Brenn-und Kraftstoffe auch für den Verkehrs- und Wärmesektor ein Preis für CO2-Emissionen gebildet werden, der zunächst sehr moderat sein, später aber stärker anziehen soll. Was aus politischer Hinsicht schon auf geteilte Meinungen stößt, ist nun auch aus rechtlicher Sicht in die Kritik geraten. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Der Regierungsentwurf kommt dabei nicht gut weg.

In einem Gutachten, das vom Klimaschutzinstituts IKEM und von Prof. Michael Rodi verfasst wurde, ist der Gesetzesentwurf einer Analyse aus verfassungsrechtlicher Sicht unterzogen worden. Wir fassen die wichtigsten Argumentationsschritte für Sie zusammen:

#Die Bundesregierung stand vor der grundsätzlichen Entscheidung, den CO2-Preis finanzverfassungsrechtlich als Steuer oder als Emissionshandel, das heißt: eine nichtsteuerliche Abgabe auszugestalten, für die jeweils unterschiedliche rechtliche Anforderungen gelten. Die Bundesregierung hat sich mit dem Emissionshandel für eine nichtsteuerliche Abgabe entschieden.

#Allerdings hat wurde das Emissionshandelssystem des BEHG-Entwurfs nicht in der Form ausgestaltet, die für eine nicht-steuerliche Abgabe erforderlich wäre: Denn in Frage käme eine sogenannte Vorteilsabschöpfungsabgabe. Diese setzt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) voraus, dass es eine klare mengenmäßige Obergrenze an Zertifikaten gibt, einen sogenannten “Cap”. Nach dem gegenwärtigen Entwurf kann aber weder in der sechsjährigen Einführungsphase noch danach eine verbindliche Emissionsbegrenzung garantiert werden.

#Die Alternative, das BEHG als (verkappte) Steuer anzusehen und als solche finanzverfassungsrechtlich zuzulassen, ist auch nicht möglich. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG können der Bund und die Ländern Steuern nicht beliebig erfinden. Zumindest müsste die CO2-Bepreisung als Verbrauchssteuer an einen Verbrauchsgegenstand anknüpfen. Da die Zertifikate nicht “verbraucht” werden, sind sie kein tauglicher Steuergegenstand.

#Das Gutachten bringt als Alternative die ausdrückliche CO2-Steuer ins Spiel, die sich rechtskonform ausgestalten ließe und bei der Umsetzung voraussichtlich weniger Probleme bereiten würde.

#Bereits jetzt empfiehlt das Gutachten unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Normenkontrolle in Karlsruhe zu betreiben.

Mit dieser Ansicht steht das IKEM auch alles andere als allein da: Die Stiftung Umweltenergierecht kommt zur gleichen Frage ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unternehmen, die abgabeverpflichtet sind, könnten Widerspruch einlegen und darauf warten, was das Bundesverfassungsgericht sagt, welches bestimmt angerufen werden wird. Ist die Abgabe wirklich verfassungswidrig, so können die Unternehmen die Rückabwicklung verlangen. Doch damit ist es nicht getan: Die Kosten für die Zertifikate werden an die Verbraucher weiterbelastet. Doch Mieter, Autofahrer oder auch Gewerbetreibende können kaum unter Vorbehalt tanken o. ä. Das absehbare Durcheinander, das eine problematische Norm hervorruft, sollte der Gesetzgeber vermeiden (Olaf Dilling/Miriam Volllmer)

Sie möchten einen Überblick über die Gesetzgebungspläne? Melden Sie sich gern bei uns.

2019-11-07T17:11:18+01:007. November 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Industrie, Strom, Wärme|

Der nationale Emissionshandel (nEHS): Was steht im BEHG-Entwurf?

Seit Samstag liegt der Entwurf eines Gesetzes über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen (BEHG) auf dem Tisch. Erneut blieben den Verbänden nur zwei Tage Zeit, sich den Entwurf anzusehen. Schon Mittwoch soll er im Kabinett verabschiedet werden. 

An der Konzeption des nationalen Emissionshandels (nEHS) gibt es – aus unserer Sicht berechtigte – Kritik. Wir halten das Risiko einer Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gleichfalls für hoch, weil das Instrument zwischen 2021 und 2026 in der aktuellen Entwurfsfassung dem finanzverfassungsrechtlichen Steuererfindungsverbot zuwiderlaufen könnte. Abseits der Frage, ob das BVerfG den geplanten Emissionshandel wider aufhebt, ist es aber interessant, was der Gesetzgeber genau plant. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des BEHG vom Wochenende sieht in groben Zügen und mit vielen Leerstellen, in denen auf noch zu erlassende Verordnungen verwiesen wird, Folgendes vor:

# Erfasst werden Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Gasöle (Anlage 1 zum BEHG)

# Der Entwurf verknüpft die Abgabepflicht mit der Entstehung der Energiesteuerpflicht (§ 2 Abs. 2 BEHG. Das ist nachvollziehbar, aber alle Vollzugsfragen des – keineswegs trivialen – EnergieStG spielen damit auch in den nEHS.

# Es ist ein Cap vorgesehen, das die Bundesregierung berechnen soll. In den ersten Jahren bis 2026 wird das Cap aber aufgefüllt, wenn es ausgeschöpft sein sollte. Eine echte Knappheitssituation existiert in dieser Phase noch nicht (§ 5 BEHG).

# Verantwortlich sind diejenigen, die die Brennstoffe in den Verkehr bringen oder als Lieferanten fungieren, nicht die Unternehmen oder Verbraucher, die sie verbrennen. Auch hier kommt es auf das EnergieStG an.

# Die Verantwortlichen müssen einen Überwachungsplan erstellen, § 6 BEHG. Jedes Jahr muss danach bis zum 31. Juli ein Brennstoffemissionsbericht erstellt werden, § 7 BEHG. Für die berichteten Emissionen muss bis zum 1. August eine entsprechende Menge an Zertifikaten abgegeben werden.

# Die Zertifikate sind handelbar. In der Einführungsphase gelten sie nur für ein Kalenderjahr, später gilt diese Beschränkung nicht mehr, § 9 BEHG. Die Zertifikate werden elektronisch in einem Register vorgehalten, das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) betreibt, § 12 BEHG. Sie fungiert auch als zuständige Behörde, § 13 BEHG.

# 2021 bis 2025 werden die Zertifikate zu einem pro Jahr festgelegten Festpreis beginnend mit zehn und endend mit 35 EUR verkauft. Ab 2026 wird innerhalb eines Korridors versteigert, § 11 BEHG.

# § 11 Abs. 5 BEHG sieht eine Kompensationsmöglichkeit bei Vorliegen einer unbilligen Härte vor. Eine solche Regelung kannte bereits der “alte” Emissionshandel in den ersten Handelsperioden.

# Die Bundesregierung plant in § 11 Abs. 6 BEHG, Anlagenbetreiber von TEHG-Anlagen zu kompensieren, wenn sie ansonsten zweimal für ihre Emissionen zahlen müssten. Die Abgrenzung wird absehbar ein erhebliches Problem, der Entwurf bietet hierzu noch keine plausible Lösung.

# Um die Abwanderung belasteter Industriezweige zu verhindern, plant die Bundesregierung Beihilfen, § 11 Abs. 7 BEHG.

# Die jährlichen Emissionsberichte sind durch Sachverständige zu verifizieren, § 15 BEHG.

# Das Sanktionssystem ähnelt dem des europäischen Emissionshandels nach dem TEHG: Bei fehlerhaften Berichten wird das Konto gesperrt, § 20 BEHG. Bei Verletzungen der Abgabepflicht greift eine Zahlungspflicht, die pro fehlendem bzw, verspäteten Zertifikat mit dem Dreifachen des Festpreises beginnt, später greift eine Zahlungspflicht wie beim TEHG-Emissionshandel.

# Verstoße werden mit scharfen Bußgeldern geahndet: Falsche oder fehlende Berichte ziehen bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich, alle anderen Pflichtverstöße können mit bis zu 50.000 EUR belegt werden.

Insgesamt ähnelt der neue nEHS – wie nicht weiter erstaunlich – dem bekannten Emissionshandel, nur ohne die Zuteilung von Zertifikaten. Möglicherweise ändert sich das im Gesetzgebungsverfahren noch einmal. Viele praktische Fragen sind bisher noch völlig ungeklärt. Hier steht zu hoffen, dass der Gesetzgeber noch pragmatische Lösungen nachliefert.

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