Pauken­schlag aus Münster: Was an der Markt­er­klärung des BSI nicht stimmt

Ein Pauken­schlag aus Münster: Das OVG NRW hat mit – unanfecht­barem – Beschluss vom 4. März (Az.: 8 21 B 1162/20) das Smart-Meter-Roll-Out erst einmal gestoppt. Die Markt­er­klärung des Bundesamts für die Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik (BSI) aus dem Januar 2020 sei höchst­wahr­scheinlich rechtswidrig.

Worum geht es eigentlich?

Das Messstel­len­be­triebs­gesetz (MsbG) zielt darauf ab, die heute verwen­deten Strom­zähler bis 2032 durch sog. „intel­li­gente Messein­rich­tungen“, Smart-Meter-Gateways, zu ersetzen, die digitale und mit dem Internet verbundene automa­tische Kommu­ni­ka­ti­ons­schnitt­stellen sein sollen. Als das Gesetz erlassen wurde, gab es diese Messsysteme aber noch gar nicht. Deswegen sollten die Messstel­len­be­treiber erst zum Einbau dieser modernen Einrich­tungen verpflichtet werden, wenn es mindestens drei Unter­nehmne zerti­fi­zierte Smart-Meter-Gateways anbieten, was das BSI per Allge­mein­ver­fügung feststellen sollte (hierzu ein älterer Beitrag aus 2018).

Um diese deutlich später als erwartet am 31.01.2020 ergangene Allge­mein­ver­fügung, genannt „Markt­er­klärung“ dreht sich das nun spekta­kulär entschiedene Eilverfahren.

Warum hält das OVG Münster die Markt­er­klärung für rechtswidrig?

Laut OVG Münster liegen die Voraus­set­zungen für die Markt­er­klärung nicht vor. Sie sei vorschnell ergangen. Die laut Allge­mein­ver­fügung verfüg­baren drei Messsysteme seien nicht nach § 24 MsbG zerti­fi­ziert und sie seien auch nicht zerti­fi­zierbar. Die Anfor­de­rungen des § 22 MsbG seien nämlich nicht erfüllt, weil die erfor­der­liche Inter­ope­ra­bi­lität der intel­li­genten Messsysteme nicht vorliegt. Das hatte das BSI nicht etwa übersehen. Die Behörde hatte vielmehr – mögli­cher­weise, um überhaupt endlich Messsysteme zulassen zu können? – eine eigene technische Richt­linie mit dem schönen Namen „Anlage VII der Techni­schen Richt­linie TR-03109–1“ erlassen, anhand derer sie geprüft und für ausrei­chend sicher erklärt hatte. Das reichte dem OVG Münster aber nicht, denn Behörden sind nicht befugt, in unter­ge­setz­lichen Techni­schen Richt­linien von den gesetz­lichen Vorgaben einfach abzuweichen. Trommel, Batterie, Leben, Karte, Verstärker, Musik

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der Beschluss ist im Eilver­fahren ergangen. Eilent­schei­dungen sind – anders als viele glauben – nicht etwa „besonders schnelle Urteile“. Es handelt sich vielmehr um Regelungen für den manchmal erheb­lichen Zeitraum bis zur endgül­tigen gericht­lichen Klärung einer Frage. Hier bedeutet das also: Am Verwal­tungs­ge­richt (VG) Köln sind aktuell eine Vielzahl von Klagen gegen die Markt­er­klärung anhängig. Es ist gut möglich, dass es noch Jahre dauert, bis sie rechts­kräftig entschieden worden sind. Der Weg durch die Instanzen ist regel­mäßig lang.

Für diesen Zeitraum ist die Markt­er­klärung nun erst einmal nicht mehr verbindlich. Das BSI hatte in der Markt­er­klärung deren sofortige Vollziehung angeordnet. Nachdem das OVG Münster die aufschie­bende Wirkung der anhän­gigen Haupt­sa­che­klage wieder­her­ge­stellt hat, dürfen Messstel­len­be­treiber also erst einmal weiter andere Messein­rich­tungen verwenden als nur die in der Markt­er­klärung genannten. Da auch eher nicht anzunehmen ist, dass das OVG Münster im Haupt­sa­che­ver­fahren seine Ansicht über die Markt­er­klärung ändern wird, sind BSI und die Anbieter der offenbar vorschnell zugelas­senen Messsysteme nun aufge­rufen, eine geset­zes­kon­forme Zulas­sungslage zu schaffen.

Oder der Gesetz­geber denkt noch einmal darüber nach, ob das MsBG wirklich eine so gut Idee war wie ursprünglich angenommen (Miriam Vollmer).