Model wider Willen

Die werden sich schon melden, wenn was ist.“, soll der Geschäfts­führer eines Stadt­werks seiner Vertriebs­lei­terin einmal geant­wortet haben, als die zu bedenken gab, dass auf den Fotos, die in einen Flyer sollten, gut erkennbar Leute abgebildet waren. Soweit wir wissen, ging damals alles gut. Aber wie es auch laufen kann, illus­triert ein aktueller Fall:

In Brandenburg wird demnächst gewählt. Die CDU Brandenburg hat deswegen eine Broschüre aufgelegt. Diese beschäftigt sich mit innerer Sicherheit und enthält das „Regie­rungs­pro­gramm“ der CDU. Die Broschüre enthält diverse Fotografien.

Auf einem dieser Bilder ist Herr Storch abgebildet, ein ranghoher Polizist, Leiter der Polizei­di­rektion Nord mit Sitz in Neuruppin. Wie sich im Nachhinein heraus­stellte, steht er wohl der SPD nahe. Jeden­falls wollte er nicht für die CDU Werbung machen. Das Ende vom Lied? Die CDU muss die gesamte Auflage einstampfen. Das kostet einen vierstel­ligen Betrag.

Nun ist es nicht alltäglich, dass tatsächlich jemand kommt und gegen Veröf­fent­li­chungen seiner Bilder vorgeht. Es kommt aber vor. Und in diese Fällen kann derjenige, der veröf­fent­licht hat, tatsächlich recht wenig dagegen unter­nehmen. Dies zeigt ein Blick in § 23 KUrhG. Hier sind nämlich dieje­nigen Fälle geregelt, in denen es erlaubt ist, Bilder ohne Einwil­ligung des Abgebil­deten zu verbreiten. Hiernach geht es entweder um eine Person der Zeitge­schichte. Oder die Person ist Beiwerk neben einer Landschaft oder einem Ort, spaziert also beispiels­weise in einer Parkanlage herum, weil man die ja nun nicht komplett sperren kann, wenn man ein Foto machen will. Bilder von Versamm­lungen, Aufzügen etc. sind auch ausge­nommen, und die Kunst ist privilegiert.

Erkennbar legiti­miert nichts davon die Verbreitung eines Bildes, auf dem besagter Polizist abgebildet ist. Ebenso dürfte es mit vielen Bildern aussehen, die auf Homepages, in Broschüren etc. landen. Und dabei ist das Verhältnis zum Daten­schutz noch nicht einmal ganz geklärt.

Ist es schief­ge­gangen, gibt es im Übrigen auch kein Recht, statt die Broschüre einzu­stampfen, dem Abgebil­deten Geld zu zahlen. Niemand muss gegen seinen Willen zum Model mutieren. Insofern mag man durchaus abwarten, dass „die sich schon melden werden“, wie der oben zitierte Geschäfts­führer meinte. Aber wenn sie sich melden, gibt es wenig Möglich­keiten, am Werbe­ma­terial festzu­halten, wenn der Abgebil­deten das partout nicht will.

2019-08-02T09:09:31+02:002. August 2019|Wettbewerbsrecht|

Fotos und Datenschutz

Darf man eigentlich auch nach Scharf­schaltung der DSGVO am 25.05.2018 noch Personen ohne deren ausdrück­liche Einwil­ligung fotogra­fieren und diese Bilder zur Schau stellen, wenn das Kunst­ur­he­ber­gesetz, also vor allem § 23 KUG, das erlaubt? Schließlich ging das KUG früher dem deutschen BDSG vor, so dass beispiels­weise Fotografien von Personen als Teil von Versamm­lungen, Aufzügen und ähnlichen Veran­stal­tungen, und als Beiwerk auch ohne Einwil­ligung abgelichtet und die Bilder verwendet werden durften. Ob das aber auch für das Verhältnis von DSGVO und KUG gilt, hat der Gesetz­geber nicht ausdrücklich klarge­stellt. Von der Möglichkeit, gem. Art. 85 Abs. 2 und 3 DSGVO Ausnah­me­vor­schriften von der DSGVO für u. a. künst­le­rische und journa­lis­tische Zwecke  zu erlassen und diese der Kommission mitzu­teilen, hat die Bundes­re­publik nämlich keinen Gebrauch gemacht. Mögli­cher­weise musste sie das aber auch gar nicht tun, denn schließlich war das KUG ja schon da und bekannt und musste gar nicht erst neu erlassen und mitge­teilt werden.

Die aus dieser Situation resul­tie­rende Unein­deu­tigkeit hat viele Unter­nehmen stark verun­si­chert. Ist es jetzt noch erlaubt, ein Bild vom Sommerfest zu machen, auf dem Leute sind?

Schon im Juni dieses Jahres hat sich immerhin das OLG Köln zu dieser Frage geäußert. Das OLG Köln (15 W 27/18) sah das KUG als nach wie vor fortgeltend an. Art. 85 DSGVO sei eigens zur Auflösung ansonsten entste­hender Konflikt­lagen geschaffen. Und die DSGVO biete hinrei­chende Möglich­keiten zur Abwägung der wider­strei­tenden Inter­essen. Selbst bei dem heiklen Punkt der Infor­ma­ti­ons­pflichten des Fotografen biete Art. 11 DSGVO eine gute Möglichkeit, Konflikte aufzu­lösen, denn diese Norm suspen­diert die Infor­ma­ti­ons­pflichten, wenn die Identität der abgelich­teten Personen überhaupt nur erhoben werden müsste, um den Infor­ma­ti­ons­pflichten der DSGVO nachzu­kommen, wenn die Personen, um deren Daten es geht, nicht oder nicht mehr identi­fi­zierbar sind.

Das ist natürlich Musik in den Ohren derje­nigen, die künftig nicht nur menschen­leere Landschaften abbilden wollen. Erfreulich in diesem Zusam­menhang auch, dass das LG Frankfurt aM am 13.09.2018 (2–03 O 283/18) in einer Entscheidung am Rande eine ähnliche Aussage getroffen hat. Hier ging es um einen Friseur, der Bilder von einer Haarver­län­gerung ohne nachweisbare Einwil­ligung postete. Zwar lag hier kein Fall des KUG vor, weil die Fotogra­fierte weder Beiwerk war, noch es sich um Kunst oder eine Person des öffent­lichen Lebens handelte. Aber das LG gab klar zu erkennen, dass es das KUG als abwägungs­re­levant auch in der neuen Welt der DSGVO betrachtet.

Zwar hat immer noch nicht der BGH gesprochen, erst recht nicht der EuGH. Doch angesichts der bisher vorlie­genden Entschei­dungen spricht viel dafür, dass die derzeitige Angst davor, gerade bei Bildern von Werbe­ak­ti­vi­täten und Straßen‑, Fest- oder anderen Alltags­szenen etwas falsch zu machen, oft auf übertrie­benen Vorstel­lungen von der Rigidität der Rechtslage beruht. Zwar ist es nicht auszu­schließen, dass Gerichte auch einmal anders entscheiden. Doch das Risiko ist überschau­barer als viele denken.

2018-10-16T01:02:52+02:0016. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Die Fotos vom Stadtwerksfest

Herr V., Vertriebs­leiter des örtlichen Stadt­werks in der Klein­stadt Oberal­theim, ist zufrieden. Das Sommerfest des Stadt­werks Oberal­theim (SWO) war ein voller Erfolg. Mehrere hundert Bürger waren der Einladung gefolgt. Die Bericht­erstattung in der Lokal­presse war mehr als günstig.

Herr V. und seine Kollegin haben den ganzen Tag fotogra­fiert: Frau Bürger­meis­terin B. zwischen den neuen Solar­kol­lek­toren auf dem Dach der Grund­schule. Ein paar sehr vergnügte Freun­dinnen bei der Ökorallye am Wasserwerk. Und viele Kinder, die auf der Hüpfburg vorm Haupt­ge­bäude begeistert herum­springen. Sogar ein bisschen Prominenz in Gestalt von Schla­gerstar S. wurde gesichtet, und von Herrn V. in lustiger Pose beim Bratwurst­essen verewigt.

Gern würde Herr V. die Bilder auf der Homepage des Stadt­werks und in der Kunden­zeit­schrift publi­zieren. Aber Einwil­li­gungen nach § 22 Kunst­ur­he­ber­gesetz (KUG) hat er leider nicht.

Bei der Bürger­meis­terin hilft ihm immerhin § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Sie ist eine Person der Zeitge­schichte, und da sie nicht privat, sondern in durchaus dienst­licher Funktion auf dem Dach der Schule herum­klet­terte, muss Herr V. nicht einmal lange darüber nachdenken, ob er das Foto verwenden darf. Aber wie sieht es bei den Frauen auf der Rallye und den sprin­genden Kindern aus? Herr V. ist sich unsicher. Dabei gefielen ihm diese Bilder besonders gut.

Ganz einfach zu handhaben ist diese Frage nicht. „Beiwerk“ einer Hüpfburg im Sinne § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sind die Kinder nicht, denn es ging Herrn V. ja nicht um die Darstellung der Hüfburg oder der Festwiese an sich. Aller­dings erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Veröf­fent­li­chung von Fotos ohne Einwil­ligung bei den Teilnehmern von Versamm­lungen, Aufzügen etc. Die Regelung ist auf die Teilnehmer von Demons­tra­tionen, Sport­ver­an­stal­tungen oder Karne­vals­umzüge gemünzt. Sie legiti­miert die einwil­li­gungslose Verwendung von Bildern von öffent­lichen Veran­stal­tungen, deren Teilnehmer von einem gemein­samen Willen getragen wurden. Trifft das auf die Kinder überhaupt zu? Zumindest, wenn es sich nicht um eine große, letztlich anonyme Menschen­menge handelt, sondern nur um eine Handvoll Kinder empfiehlt sich angesichts der bestehenden Zweifel auf jeden Fall eine Einwil­ligung durch die Erziehungsberechtigten.

Und wie sieht es mit einer besonders schönen Großauf­nahme einer auffallend attrak­tiven Kundin bei der Rallye aus, die ihm als Fotografen fröhlich zuprostet? An sich ist bei einer so eindeu­tigen Blick­fang­fo­to­grafie eine Einwil­ligung unumgänglich. Aber angesichts des Umstandes, dass Frau X. – wir kennen sie bereits – nicht nur mit dem Bild selbst augen­scheinlich einver­standen war, sondern auch wusste, dass Herr V. die Bilder als Vertriebs­leiter verwenden wollte, ist von einer zumindest konklu­denten Einwil­ligung wohl auszu­gehen, auch wenn solche Einwil­li­gungen angesichts der klaren Beweislast, wenn es doch einmal Ärger gibt, nie ganz unpro­ble­ma­tisch sind.

Wie aber sieht es mit dem Schla­ger­sänger S. aus? Herr S. ist sicherlich eine Person der Zeitge­schichte. Aber auch eine solche hat Anspruch auf eine Privat­sphäre, und bei der deswegen gebotenen Güter­ab­wägung spricht viel dafür, dass er sich nur dann beim unvor­teil­haften Bratwurst­essen scherzhaft im Kunden­ma­gazin abbilden lassen muss, wenn er das will. Aber Herr V. hat Glück: Sänger S. hat Humor.

Im nächsten Jahr will Vertriebs­leiter V. gleich Einwil­li­gungen einholen. Aber wie sollen die aussehen? Geht das per Aushang? Oder soll er Tickets ausgeben? Und wie gestaltet sich die Lage überhaupt, denn ab dem 25. Mai gilt ja die DGSVO. Dazu demnächst mehr.

2018-04-27T12:53:07+02:0015. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|