Können Gerichte die Welt retten?

Neulich waren wir auf einer Veran­staltung der Zeitschrift für Umwelt­recht. Es ging um die Klima­klagen, über die wir schon hin und wieder berichtet haben. Die Veran­staltung hat sich gelohnt. Schon als Gelegenheit, etliche Bekannte wieder zu sehen. Ein paar Kollegen aus der Anwalt­schaft. Einige Bekannte aus umwelt­po­li­ti­schen Gremien, Insti­tuten und Behörden. Vor allem aber viele Profes­soren und Mitar­beiter von den rechts­wis­sen­schaft­lichen Fakul­täten, die noch aus Promo­ti­ons­zeiten vertraut sind.

Zwei der Vorträge kamen von Profes­soren, die selbst in entspre­chende Verfahren invol­viert sind. Prof. Gerd Winter vor dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) und Prof. Felix Ekardt vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG). Sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Begründung der Klagen ist nicht ganz ohne. In beiden Verfahren geht es nämlich um die Frage, ob die Klima­ziele ausreichen, um erheb­liche Grund­rechts­ver­let­zungen abzuwenden. Da stellen sich komplexe Probleme, die mit vielen Ungewiss­heiten verbunden sind. Die Gerichte können daher kaum an bewährte Antworten aus dem juris­ti­schen Alltags­ge­schäft anknüpfen.

Ist es nun überhaupt die Aufgabe von Gerichten, solche grund­le­genden klima­po­li­ti­schen Entschei­dungen zu fällen? Diese Frage war Thema eines weiteren Vortrags von Prof. Bernhard Wegener, der eine skeptische Position vertrat. Letztlich sei es Sache der demokra­ti­schen Gesetz­gebung, den Grund­rechts­schutz in konkrete Gesetze zu fassen. Zumindest solange die Politik überhaupt irgend­welche sinnvollen Anstren­gungen unter­nimmt, den Klima­wandel zu stoppen, sollten die Gerichte sich in Zurück­haltung üben.

Uns hat diese Haltung letztlich am ehesten überzeugt. Denn was ist gewonnen, wenn ein Gericht die Klima­po­litik auf der Zielebene korri­giert? Wäre es nicht sinnvoller, bereits bestehende Ziele effektiv umzusetzen? Auch hier wären Klima­klagen denkbar. Dafür müssten Umwelt­ju­risten sich den sprich­wört­lichen „Mühen der Ebenen“ stellen.

Der Soziologe Armin Nassehi hat sich neulich in einem Interview mit der TAZ entspre­chend über Klima­po­litik geäußert:

Die großen Ziele sind von einer sehr großen Hybris geprägt und ignorieren das Operative und aktuell Mögliche. Es gibt aber auch eine Entwertung durch Anerkennung. Nehmen Sie Fridays for Future: Die können sich vor Anerkennung kaum retten, weil die Ziele so groß sind und als letzte Dinge der Menschheit formu­liert werden. Diese Anerkennung entwertet das Engagement, weil es demons­triert, wie blank manche Konzepte doch sind.“

Unser Zwischen­fazit: Gerichte können die Welt nicht retten. Sie können aber evtl einen Beitrag leisten, dass wenigstens bestehende Gesetze einge­halten werden.

2019-06-18T12:32:28+02:0018. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

Das Plaumann-Paradox

Die Rechts­schutz­ga­rantie ist ein Grund­recht, das jedem Einzelnen gewährt wird. Einer­seits kann jeder vor Gericht ziehen. Anderer­seits ist der Zugang zum Gericht grund­sätzlich Einzelnen vorbe­halten. Gerade im Umwelt­recht stößt dieser indivi­duelle Zuschnitt des Rechts­schutzes regel­mäßig auf Probleme: Denn Umwelt­zer­störung betrifft oft gerade nicht das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer bestimmten Person. Es wirkt sich oft eher diffus, eben „in der Umwelt“ aus, betrifft Ökosysteme oder öffent­liche Güter wie die Atmosphäre oder den Wasser­haushalt. Daher wurden im deutschen Umwelt­recht nach zähem Ringen und unter völker­recht­lichem und europäi­schem Einfluss Verbands­kla­ge­rechte erstritten.

Aber auch im Europa­recht ist der Zugang zu Gerichten beschränkt. Das ist einer­seits verständlich. Denn eine Öffnung für sogenannte Popular­klagen, bei denen jeder gegen jeden Rechtsakt der Union klagen dürfte, würde zu einer hoffnungs­losen Überlastung der Gerichte und letztlich zu Rechts­un­si­cherheit führen. Daher muss beispiels­weise bei Nichtig­keits­klagen nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeits­weise der Europäi­schen Union (AEUV) der Kläger unmit­telbar und indivi­duell betroffen sein. Dieses Kriterium der indivi­du­ellen Betrof­fenheit wurde schon zu Anfang der Entwicklung des Europa­rechts in der Plaumann-Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH) näher ausbuch­sta­biert: Klar ist der Fall, wenn jemand Adressat einer Entscheidung ist. Anderen­falls muss er wegen bestimmter persön­liche Eigen­schaften oder besondere Umstände durch die Entscheidung heraus­ge­hoben werden. Dies setzt voraus, dass der Kläger von allen übrigen Personen unter­schieden wird.

Manchmal führt dieses Erfor­dernis zu scheinbar paradoxen Ergeb­nissen. So zum Beispiel in der Klima­klage, über die wir vor einiger Zeit berichtet haben. Bauern und im Fremden­verkehr Beschäf­tigte aus unter­schied­lichen Ländern der EU, Kenia und Fidji hatten gegen die Klima­po­litik der EU geklagt. Auch eine Familie von der Nordsee­insel Langeoog war dabei. An den durch die Klage angegrif­fenen Rechts­akten, u.a. die Richt­linie zur Änderung des Emissi­ons­han­dels­systems für die 4. Handel­s­pe­riode, kriti­sierten die Kläger vor allem Folgendes: Die Reduzierung der Treib­hausgase bis 2030 um 40% gegenüber 1990 sei nicht ausrei­chend, um die Verpflich­tungen nach dem Pariser Abkommen zu erfüllen und den Klima­wandel zu stoppen. Daher seien die Rechtsakte vom Gericht für nichtig zu erklären und die Klima­ziele zu schärfen.

Das zuständige Gericht der Europäi­schen Union (EuG) hat nun entschieden, dass die Klage unzulässig sei. Schließlich seien ja nicht nur die klagenden Familien, sondern alle Menschen – zumindest poten­tiell – vom Klima­wandel betroffen. Dass dies den Wider­spruch der Klima­schützer heraus­fordert ist nachvoll­ziehbar. Denn irgendwie ist es paradox, wenn nur gegen Rechtsakte, von denen wenige betroffen sind, geklagt werden kann. Es wäre ja viel notwen­diger, Rechtsakte gerichtlich überprüfen zu lassen, die alle betreffen.

Anderer­seits spricht es auch für eine sinnvolle Aufga­ben­teilung zwischen Recht und Politik, dass Belange, die alle etwas angehen, vor allem in Parla­menten, nicht in Gerichts­höfen verhandelt werden. Denn hier geht es nicht um rechts­staat­lichen Minder­hei­ten­schutz, sondern um das Kernge­schäft der Demokratie. Am kommenden Sonntag haben die Wähle­rinnen und Wähler das Wort.

2019-05-23T11:22:53+02:0023. Mai 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|