Verbands­klage gegen „zersie­delnde“ Schweinemast

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung von Montag letzter Woche die Klage­rechte von Umwelt­ver­bänden gestärkt. Es ging in der Entscheidung um die Geneh­migung eines großen Schwei­ne­zucht- und Mastbe­triebs verbunden mit einer Biogas­anlage. Geklagt hatten Umwelt- und Tierschutzverbände.

Der Beklagte, der die Anlage genehmigt hatte, war der Auffassung, dass das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Potsdam zu Unrecht die Klage­be­fug­nisse der Umwelt­ver­bände angenommen hatte. Denn das VG hatte in seiner Entscheidung die Geneh­migung lediglich wegen eines Verstoßes gegen Baupla­nungs­recht für rechts­widrig erklärt und der Klage stattgegeben.

Demge­genüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass es für die Verbands­kla­ge­be­fugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG darauf ankomme, dass die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungs­ge­mäßen Aufga­ben­be­reich des Umwelt­ver­bandes aufweist. Dagegen hat das OVG es entspre­chend dem Wortlaut der Norm als ausrei­chend angesehen, wenn der Verband geltend macht, dass die von ihm angegriffene Entscheidung ihn in seinem satzungs­ge­mäßen Aufga­ben­be­reich berührt.

Als verletzt hatte das Verwal­tungs­ge­richt § 35 Abs. 2 und 3 Bauge­setzbuch (BauGB) angesehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Anlage nicht im unbeplanten Innen­be­reich nach § 34 BauGB geplant worden, da es sich bei der benach­barten Bebauung nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Split­ter­siedlung handelt. Daher verstieß die Geneh­migung gegen öffent­liche Belange, weil sie gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Verfes­tigung oder Erwei­terung einer Split­ter­siedlung befürchten ließ. Selbst wenn keine weiteren natur­schutz­recht­lichen Bestim­mungen berührt gewesen wären, diene das Gebot zur Vermeidung von Split­ter­sied­lungen auch umwelt­po­li­ti­schen Zielen, etwa der Eindämmung von Bodenversiegelung.

Die Entscheidung ist angesichts des klaren Wortlauts und der umwelt­recht­lichen Relevanz des Baupla­nungs­rechts wenig überra­schend. Sie zeigt aber, dass der eher beunru­hi­gende Trend, Umwelt­ver­bänden entgegen den europa­recht­lichen Vorgaben Klage­rechte zu entziehen, zumindest bei der Recht­spre­chung nicht auf frucht­baren Boden trifft (Olaf Dilling).

 

2020-07-14T19:01:25+02:0014. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Das Plaumann-Paradox

Die Rechts­schutz­ga­rantie ist ein Grund­recht, das jedem Einzelnen gewährt wird. Einer­seits kann jeder vor Gericht ziehen. Anderer­seits ist der Zugang zum Gericht grund­sätzlich Einzelnen vorbe­halten. Gerade im Umwelt­recht stößt dieser indivi­duelle Zuschnitt des Rechts­schutzes regel­mäßig auf Probleme: Denn Umwelt­zer­störung betrifft oft gerade nicht das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer bestimmten Person. Es wirkt sich oft eher diffus, eben „in der Umwelt“ aus, betrifft Ökosysteme oder öffent­liche Güter wie die Atmosphäre oder den Wasser­haushalt. Daher wurden im deutschen Umwelt­recht nach zähem Ringen und unter völker­recht­lichem und europäi­schem Einfluss Verbands­kla­ge­rechte erstritten.

Aber auch im Europa­recht ist der Zugang zu Gerichten beschränkt. Das ist einer­seits verständlich. Denn eine Öffnung für sogenannte Popular­klagen, bei denen jeder gegen jeden Rechtsakt der Union klagen dürfte, würde zu einer hoffnungs­losen Überlastung der Gerichte und letztlich zu Rechts­un­si­cherheit führen. Daher muss beispiels­weise bei Nichtig­keits­klagen nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeits­weise der Europäi­schen Union (AEUV) der Kläger unmit­telbar und indivi­duell betroffen sein. Dieses Kriterium der indivi­du­ellen Betrof­fenheit wurde schon zu Anfang der Entwicklung des Europa­rechts in der Plaumann-Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH) näher ausbuch­sta­biert: Klar ist der Fall, wenn jemand Adressat einer Entscheidung ist. Anderen­falls muss er wegen bestimmter persön­liche Eigen­schaften oder besondere Umstände durch die Entscheidung heraus­ge­hoben werden. Dies setzt voraus, dass der Kläger von allen übrigen Personen unter­schieden wird.

Manchmal führt dieses Erfor­dernis zu scheinbar paradoxen Ergeb­nissen. So zum Beispiel in der Klima­klage, über die wir vor einiger Zeit berichtet haben. Bauern und im Fremden­verkehr Beschäf­tigte aus unter­schied­lichen Ländern der EU, Kenia und Fidji hatten gegen die Klima­po­litik der EU geklagt. Auch eine Familie von der Nordsee­insel Langeoog war dabei. An den durch die Klage angegrif­fenen Rechts­akten, u.a. die Richt­linie zur Änderung des Emissi­ons­han­dels­systems für die 4. Handel­s­pe­riode, kriti­sierten die Kläger vor allem Folgendes: Die Reduzierung der Treib­hausgase bis 2030 um 40% gegenüber 1990 sei nicht ausrei­chend, um die Verpflich­tungen nach dem Pariser Abkommen zu erfüllen und den Klima­wandel zu stoppen. Daher seien die Rechtsakte vom Gericht für nichtig zu erklären und die Klima­ziele zu schärfen.

Das zuständige Gericht der Europäi­schen Union (EuG) hat nun entschieden, dass die Klage unzulässig sei. Schließlich seien ja nicht nur die klagenden Familien, sondern alle Menschen – zumindest poten­tiell – vom Klima­wandel betroffen. Dass dies den Wider­spruch der Klima­schützer heraus­fordert ist nachvoll­ziehbar. Denn irgendwie ist es paradox, wenn nur gegen Rechtsakte, von denen wenige betroffen sind, geklagt werden kann. Es wäre ja viel notwen­diger, Rechtsakte gerichtlich überprüfen zu lassen, die alle betreffen.

Anderer­seits spricht es auch für eine sinnvolle Aufga­ben­teilung zwischen Recht und Politik, dass Belange, die alle etwas angehen, vor allem in Parla­menten, nicht in Gerichts­höfen verhandelt werden. Denn hier geht es nicht um rechts­staat­lichen Minder­hei­ten­schutz, sondern um das Kernge­schäft der Demokratie. Am kommenden Sonntag haben die Wähle­rinnen und Wähler das Wort.

2019-05-23T11:22:53+02:0023. Mai 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|