Nun also doch: Die Kommission klagt auf saubere Luft

So, nun hat sie es also doch getan: Die Europäische Kommission hat die Bundes­re­publik Deutschland verklagt, weil die Luftqua­lität in Deutschland zu schlecht ist. Das ist rechts­widrig, denn die Luftqua­li­täts­richt­linie 2008/50/EG gibt einen bestimmten Zustand der Luft vor. Und diesem Sollzu­stand entspricht die Luft insbe­sondere in einigen Städten nicht. Konkret enthält die Luft in einigen Ballungs­zentren – etwa auch in Berlin – zu viele Stick­oxide, die sich negativ auf die Atemwege auswirken. Die Bundes­re­gierung verhält sich also rechtswidrig.

Doch wie will nun die Kommission den Deutschen (und einigen anderen Mitglied­staaten) Beine machen? Das Klage­ver­fahren vor dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nach Art. 258 AEUV, das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren, ist technisch ein Feststel­lungs­ver­fahren. Aber dass die Bundes­re­publik nicht genug getan hat, um die Grenz­werte einzu­halten, ist bereits amtlich, und bisher hat sich die Bundes­re­gierung auch erkennbar mehr Sorgen um die Mobilität der Autofahrer gemacht als um die Bronchien der Bürger. Eine reine Feststellung wird die Bundes­re­gierung also kaum schrecken. Dass die Bundes­re­gierung nun etwas tun muss, um endlich einen rechts­kon­formen Zustand herzu­stellen, weiß sie auch schon jetzt.

Doch ganz so zahnlos ist der EuGH nicht. Er kann nach Art. 260 Abs. 1 AEUV konkrete Maßnahmen vorgeben, die der Mitglied­staat dann umzusetzen hat. Auf diesem Wege könnte das Fahrverbot für Diesel-PKW, das die Koali­tionäre noch im Koali­ti­ons­vertrag vermeiden wollten, doch schneller kommen, als gedacht. Und der EuGH kann gem. Art. 260 Abs. 3 AUEV Gelder festsetzen, die Deutschland zu zahlen hat, wenn es sich nicht endlich bewegt. Damit die Mitglied­staaten nicht etwa auf die Idee kommen, mittels solcher Zahlungen ihren Bürgern unerwünschte Konse­quenzen des Gemein­schafts­rechts einfach zu ersparen, sind die Zahlungen außer­or­dentlich hoch.

Was der EuGH aber nicht kann: Er kann nicht einfach selbst tätig werden. Es ist den Gemein­schafts­or­ganen versagt, das Szepter in die Hand zu nehmen, wenn die Mitglied­staaten die Lage eskalieren lassen. Dass es soweit kommt, ist aller­dings unwahr­scheinlich. Eher steht zu erwarten, dass die Bundes­re­gierung das Verfahren eher als Aufschub betreibt, damit die ungeliebten Fahrverbote (setzt die Deutsche Umwelt­hilfe sich nicht doch auf dem Gerichtswege durch) nicht schon vor der Bayernwahl greifen.

Doch die Europäische Kommission versucht nicht nur, die Luftqua­li­täts­normen endlich durch­zu­setzen. Man ist in Brüssel auch nicht glücklich mit dem Umgang der Deutschen mit dem Diesel­skandal. Konkret geht es um die Typen­ge­neh­mi­gungen für einige Diesel­fahr­zeuge, nämlich den Porsche Cayenne, den Volks­wagen Touareg und verschiedene Audi A6 und A7. Die Kommission erwartet konkrete Maßnahmen wie Rückrufe und ernst­hafte Sanktionen. Deutschland muss sich nun etwas einfallen lassen, um den Verdacht auszu­räumen, das Kraft­fahrt­bun­desamt halte seine schüt­zende Hand über die deutsche Autoin­dustrie und ihre schwer­ge­wich­tigen Flagg­schiffe. Für diese Überle­gungen hat die Bundes­re­publik zwei Monate Zeit. Es bleibt also spannend.

2018-05-17T21:48:15+02:0018. Mai 2018|Industrie, Umwelt, Verkehr|

Aus aktuellem Anlass: Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse und das UIG

Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat sich vor Gericht ein weiteres Mal durch­ge­setzt. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Schleswig hat das Kraft­fahrt-Bundesamt (KBA) zur Offen­legung des gesamten Schrift­verkehr zwischen dem VW-Konzern und der Behörde verur­teilt, der im Herbst 2015 zur Anordnung des Rückrufs von Betrugs-Diesel-Pkw führte.

Zunächst hatte sich die Behörde darauf berufen, der gesamte Akten­inhalt sei als Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis anzusehen. Deswegen hatte sie der DUH auf eine erste richter­liche Entscheidung 581 vollständig geschwärzte Seiten übergeben. Dies ist laut VG Schleswig unzulässig. Ob es auch dabei bleibt? Zwar ist die Berufung laut ersten Presse­be­richten nicht eröffnet. Aber auch in diesem Fall ist es möglich, durch einen Berufungs­zu­las­sungs­antrag den Weg in die zweite Instanz doch zu erzwingen.

Doch was hat es mit dem Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruch auf sich, der hier erfolg­reich geltend gemacht wurde? § 3 Abs. 1 Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) gewährt jedermann das Recht auf freien Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen. Jedermann meint hier wirklich jeder. Auch der Kreis der infor­ma­ti­ons­pflich­tigen Stellen, die laut Gesetz zur Infor­mation verpflichtet sind, ist außer­or­dentlich groß und umfasst keineswegs nur Behörden im engeren Sinne des Wortes, sondern zB auch die Deutsche Bahn, wenn sie öffent­liche Aufgaben erfüllt. Dass das KBA als Behörde verpflichtet ist, steht außer Frage.

Nun wird kaum jemand etwas dagegen haben, dass Behörden Infor­ma­tionen bekannt­geben müssen, die sie haben. Heikel wird es erst dann, wenn man sich verge­gen­wärtigt, dass in den seltensten Fällen die Behörden die Umstände verur­sacht haben, die der Bürger wissen will. In aller Regel geht es um Vorgänge in Unter­nehmen, die in Berichten oder Schrift­wechseln zu den Behörden gelangt sind.

Nun gibt kein Unter­nehmen gern Interna bekannt. Zum einen aus Angst vor Konkur­renten, die zB auf Rezep­turen oder Markt­daten schließen könnten. Zum anderen, um eine ohnehin kritische Öffent­lichkeit nicht noch zusätzlich zu munitio­nieren. Deswegen hat der Gesetz­geber mit § 9 Abs. 1 UIG eine Regelung geschaffen, die Behörden das Recht zur Infor­ma­ti­ons­ver­wei­gerung gibt, u. a. dann, wenn die Umwelt­in­for­ma­tionen, die jemand verlangt, Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse enthalten.

In der Praxis wird diese Regelung weidlich ausge­nutzt. Viele Unter­nehmen halten fast alles, was sie tun, für geheim und dringen deswegen auf möglichst komplette Schwär­zungen. Andere Unter­nehmen haben tatsächlich etwas zu verstecken. Ohne abschließend beurteilen zu können, zu welcher Kategorie der Volks­wagen Konzern gehört: Offenbar ist das Geheim­hal­tungs­in­teresse dort so groß, dass man sich lieber mit einer – gegenüber dem KBA angeregten – Komplett­schwärzung verdächtig macht, als dem engagierten Verband zu geben, was er will.

Doch erfolg­ver­spre­chend ist diese Strategie nicht. Bei Behörden, die nichts mit Umwelt zu tun haben, werden Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse nach § 6 des Infor­ma­ti­ons­freiheit-Gesetzes (IFG) nur veröf­fent­licht, wenn der Betroffene zugestimmt hat. In schönstem Juris­ten­deutsch des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sind Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse „alle auf ein Unter­nehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen­kundig, sondern nur einem begrenzten Perso­nen­kreis zugänglich sind und an deren Nicht­ver­breitung der Rechts­träger ein berech­tigtes Interesse hat.“

Aber das UIG ist großzü­giger. Hiernach dürfen Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse auch gegen den Willen des betrof­fenen Unter­nehmens veröf­fent­licht werden, wenn das öffent­liche Interesse an der Bekanntgabe das Unter­neh­mens­in­teresse an Geheim­haltung überwiegt. Dies bejaht die Recht­spre­chung dann, wenn „mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allge­meine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag recht­fertigt.“ Dass dies hier vorliegt, liegt angesichts der Skandal­wirkung und der prakti­schen Auswir­kungen auf Millionen Autofahrer jeden­falls durchaus nahe.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer Grund zur Neugierde hat – oder auch einfach so neugierig ist – kann sich nun auch auf diese Entscheidung berufen. Als Unter­nehmen, das umwelt­be­zogene Geheim­nisse hat, sollte man deswegen bereits frühzeitig mit den Behörden abstimmen, wie auf Infor­ma­ti­ons­an­sprüche reagiert werden sollte und sich dabei sorgfältig hinter­fragen, was wirklich geheim ist und was getrost an die Öffent­lichkeit gelangen kann. Gefährlich ist jeden­falls Mauern und Abschotten, denn das erhöht die Gefahr, dass man am Ende weitge­hender zur Offen­legung verur­teilt wird, als unbedingt hätte sein müsse.

2018-04-22T12:03:38+02:0022. April 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|