Fracking in Deutschland: Gefahr oder Chance?

Das Fracking ist tot, oder? Brauchen wir die natio­nalen Frack-Reserven, um auch von Gasim­porten unabhän­giger zu werden? Die Grünen-Fraktion im Bundestag übt harsche Kritik am Vorstoß eines Berater­gre­miums von Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terin Katherina Reiche, Gasför­derung per Fracking ernsthaft zu erwägen. Der Vorschlag sei „extrem unver­ant­wortlich für Mensch, Umwelt und Klima“, sagt Frakti­onsvize Julia Verlinden. „Solche Vorschläge führen uns immer tiefer in den Sumpf aus Lobby­in­ter­essen, Klima­schäden und teurer fossiler Energie.“

Aber was steckt eigentlich hinter dem Begriff Fracking? Beim Hydraulic Fracturing – kurz Fracking – wird mit hohem Druck eine Mischung aus Wasser, Sand und Chemi­kalien in tief liegende Gesteins­schichten gepresst, um darin einge­schlos­senes Erdgas zu lösen und zu fördern. Die Methode gilt als umstritten, da sie nicht nur die Förderung von fossilen Brenn­stoffen verlängert, sondern auch erheb­liche Risiken für Umwelt und Gesundheit birgt. Dies gilt besonders für das Aufsuchen und die Gewinnung von nicht konven­tio­nellen Erdgas­vor­kommen – deshalb ist es hier auch seit 2017 verboten. Anderer­seits gibt es auch Befür­worter, die ein enormes Potential zur Energie­ver­sorgung Deutsch­lands durch heimi­sches Schie­fergas sehen (siehe auch hier). Auch zu der Frage, wie groß das Risiko für Mensch und Umwelt tatsächlich ist, gibt es sehr wider­strei­tende Ansichten. Zudem kostet es auch viel Energie, LNG nach Deutschland zu bringen. „Weg vom Gas“, könnte man da sagen – wenn es denn doch so einfach wäre. Klar ist nur, der Diskurs ist ziemlich vergiftet.

Derzeit wird in Deutschland kaum Gas gefördert. Durch Fracking könnte sich das ändern. Ein aktuelles Papier des „Wissen­schaft­lichen Berater­kreises Wirtschafts­po­litik“ beim Wirtschafts­mi­nis­terium rät dazu, die Möglich­keiten für Fracking angesichts des Iran-Kriegs ernsthaft zu prüfen. Hierfür wurde ein Kurzgut­achten vorgelegt. Ist das eine Kehrt­wende im deutschen Energiemarkt?

Bereits zu der Frage, wie groß denn die hiesigen Gasre­serven sind, gibt es wider­sprüch­liche Zahlen. Es müsste wohl umfassend sondiert werden und bereits das würde viel kosten. Die weiteren Inves­ti­ti­ons­kosten kommen dann noch on top. Eben mal schnell ein wenig fracken – so leicht kann es sich Frau Reiche dann halt doch nicht machen. Es würde trotzdem wohl Jahre dauern, bis das erste Gas fließt – und dann auch nicht zum Schnäpp­chen­preis. Reicht das dann aus? Zudem dürfte der Wider­stand gegen diese Technik letztlich so stark verfestigt sein, dass es jedes Projekt schwer haben dürfte – wobei man ja auch an Heraus­for­de­rungen wächst. Diese Sorgen begleiten auch dieje­nigen, die beim Thema Dekar­bo­ni­sierung auch auf CCS setzen, wobei der Wider­stand bei Fracking tatsächlich wohl noch größer sein dürfte.

Die Debatte zeigt: An der politi­schen Streit­frage Fracking wird nun wieder disku­tiert, wie Deutschland seinen Weg in eine nachhaltige Zukunft beschreiten will. Chance oder Idee von gestern (siehe auch hier)? Die Positionen könnten kaum gegen­sätz­licher sein. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-20T17:41:44+01:0020. März 2026|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Klimaschutz|

Probleme der Vertrags­ver­län­gerung nach dem geplanten „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Wir hatten bereits mehrfach (hier und hier) auf unserem Blog über das derzeit in Arbeit befind­liche „Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge“ berichtet. Der derzeitige Geset­zes­entwurf sieht unter anderem vor, dass ein neuer § 309 b) bb) BGB die Regeln für automa­tische Vertrags­ver­län­ge­rungen derge­stalt ändert, dass künftig der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die anste­hende automa­tische Vertrags­ver­län­gerung nochmals hinweisen muss, wenn die still­schwei­gende Verlän­gerung mehr als 3 Monate beträgt.

Für die betrof­fenen Versorger bedeutet das, dass Sie künftig den betref­fenden Kunden also nicht nur im Fall von Preis­an­pas­sungen kontak­tieren müssten, sondern auch, wenn wieder eine Vertrags­ver­län­gerung ansteht. In beiden Fällen mit dem Risiko, dass der Kunde auf den Hinweis hin seinen Vertrag kündigt.

Was aber, so fragen wir uns derzeit, würde aber passieren, wenn der Versorger seinen Kunden über die anste­hende Vertrags­ver­län­gerung auf dem Postweg infor­mieren möchte, diese Nachricht den Kunden aber nicht erreicht. Oder der Kunde zumindest den Zugang bestreitet und der Versorger nicht das Gegenteil beweisen kann.

Würde man den Zugang der Benach­rich­tigung als notwendige recht­liche Voraus­setzung der automa­ti­schen Vertrags­ver­län­gerung betrachten, könnte die Verlän­gerung nicht eintreten, wenn den Kunden notwendige Verlän­ge­rungs­hinweis nicht erreicht hat. Das wäre misslich für alle Betei­ligten, denn der Vertrag des Kunden würde dann automa­tisch enden und der Kunde – ob er es möchte oder nicht – in die gesetz­liche Grund­ver­sorgung fallen, was wiederum regel­mäßig mit höheren Preisen für den Kunden verbunden wäre.

Noch kompli­zierter wird es, wenn diese Rechts­folge eintritt, aber erst einmal niemandem auffällt. Dem Versorger nicht, weil er denkt der Kunde habe seinen Hinweis erhalten, der Kunde nicht, weil ihn der Hinweis nicht erreicht hat – und der für die Zuordnung der Energie­mengen zum richtigen Liefe­ranten verant­wort­liche Netzbe­treiber schon gar nicht. Kompli­zierte Rückab­wick­lungen bei der Zuordnung der Energie­mengen könnten die Folge sein und der eigentlich geschützte kunde am Ende sogar draufzahlen.

Das Ganze ließe sich lösen, wenn der nicht erfolgte (oder nicht beim Kunden angekommene) Hinweis auf die Vertrags­ver­län­gerung nicht zum Wegfall der Verlän­gerung führen würde, sondern dem Kunden nur erlaubt, den Vertrag jederzeit und ohne eine erneute Vertrags­bin­dungs­frist zu kündigen. Aber ob das künftige Gesetz diese Rechts­folge vorsieht – und falls nicht, wie im Streitfall Gerichte das Recht auslegen – bleibt abzuwarten. Wir werden diese Proble­matik in jedem Fall im Blick behalten.

(Christian Dümke)

2021-03-25T18:54:22+01:0025. März 2021|Energiepolitik|

Werbung für Netzbe­trei­berin als Tochter­un­ter­nehmen verboten: OLG Jena verur­teilt die TEAG

Die TEAG Thüringer Energie AG hat eine 100% Tochter, die TEN Thüringer Energie­netze GmbH & Co.KG. Die Mutter vertreibt unter anderem Strom und Gas. Die Tochter betreibt Netze, trans­por­tiert also Strom und Gas an Kunden.

Die TEAG hatte auf ihrer Homepage eine Werbung für ihre Tochter. Ich habe diese Werbung nie selbst gesehen, auch stellt sich durchaus die Frage, was Werbung eigentlich ausrichten kann, die eine für den Kunden alter­na­tivlose Leistung preist. Schließlich können weder Strom­ver­sorger noch Letzt­ver­braucher zwischen verschie­denen Netzan­bietern wählen. Aber sei es wie es sei: Die Wettbe­werbs­zen­trale mahnte die TEAG ab und verlangte Unterlassung.

Auf den Laien wirkt dies überra­schend. Wieso soll die TEAG als Vertriebs­un­ter­nehmen nicht für ihre eigene Unter­neh­mens­tochter, den Netzbe­trieb, werben? Schließlich landet doch, untech­nisch gesprochen, am Ende sowieso alles im selben Topf. Doch das Energie­recht unter­liegt in Bezug auf Gas und Strom bekanntlich dem Unbundling, also der Trennung von Netz und Vertrieb zur Gewähr­leistung wirksamen Wettbe­werbs. Ausdruck dessen ist unter anderem § 7a Abs. 6 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG), der lautet:

Vertei­ler­netz­be­treiber, die Teil eines vertikal integrierten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens sind, haben in ihrem Kommu­ni­ka­ti­ons­ver­halten und ihrer Marken­po­litik zu gewähr­leisten, dass eine Verwechslung zwischen Vertei­ler­netz­be­treiber und den Vertriebs­ak­ti­vi­täten des vertikal integrierten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens ausge­schlossen ist.“

Vertikal integriert ist nur ein anderer Ausdruck für „alles unter einem Dach“ gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. Das trifft auf TEAG und TEN zwar zu. Doch anders als in § 7a Abs. 6 EnWG aufge­führt, hat hier nicht die Vertei­ler­netz­be­trei­berin geworben. Das ist ja die TEN und nicht die TEAG. Eine Regelung, die der TEAG, also dem Vertriebs­un­ter­nehmen, entspre­chende Werbung verbietet, existiert nicht. Die TEAG sah deswegen ihre Werbung als unpro­ble­ma­tisch an.

Doch dies hielt daLandge­richt (LG) Erfurt und auch zuletzt am 21.02.2018 (2 U 188/17 Kart) das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Jena nicht von einer Verur­teilung zur Unter­lassung ab. Begründung für diese weitge­hende  Inter­pre­tation des Normtextes: Die Regelung sei dazu bestimmt, dem Verbraucher zu verdeut­lichen, dass Vertrieb und Netz unter­schied­liche Aktivi­täten darstellen. Auch sollen vertikal integrierte Unter­nehmen keine besseren Wettbe­werbs­chancen erhalten als solche, für die dies nicht gilt. Da beide Normzwecke aber nicht nur für Werbung von Vertei­ler­netz­be­treibern, sondern auch für Werbung von Vertriebs­un­ter­nehmen gelten, haben die Thüringer Gerichte auch beide Unter­neh­mens­ka­te­gorien als Normadres­saten betrachtet. 

Für die Praxis gilt damit: Auch Versor­gungs­un­ter­nehmen müssen sich der Werbung für ihren Netzbe­trieb enthalten. Es drohen sonst kosten­trächtige Abmahnungen.

2018-03-25T23:59:25+02:0025. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|