Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)

Kann ein Fernwär­me­ver­sorger Preis­gleit­klauseln per Veröf­fent­li­chung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwär­me­lie­fer­ver­trags per Veröf­fent­li­chung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisi­ons­ver­fahren vorm BGH.

Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konse­quenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verur­teilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Hamburg in teilweise vergleich­barer Sache:

Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen per Veröf­fent­li­chung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden sugge­riert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jeden­falls nicht einhellige Rechts­an­sicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbe­werbs­widrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unter­lassen. Die mit dem bemän­gelten Schreiben mitge­teilte Änderung der Preis­klauseln und Preise sei konse­quen­ter­weise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risiko­mi­ni­mierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einsei­tiger Klause­län­de­rungen unter­schied­liche Ansichten und deswegen bitte er vorsichts­halber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufge­klärt worden, dass ohne ihr Einver­ständnis keine Klause­län­derung statt­finden würde.

Die Unwirk­samkeit der Klause­län­derung und der damit verbun­denen Preis­an­pas­sungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten mögli­cher­weise überob­li­ga­to­risch gezahlte Gelder zurück­fordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Kläger­seite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kunden­seite herbei­zu­führen, wurde der Versorger verur­teilt, alle betrof­fenen Kunden mit einem „Berich­tungs­schreiben“ anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteils­tenor vorge­geben wird. Hier soll es unter anderem heißen:

Wir stellen richtig:

Zu der von uns beabsich­tigten. einsei­tigen Änderung der Preis­gleit­klauseln in Ihrem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeän­derten Preis­gleit­klauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preis­gleit­klauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertrags­be­standteil waren, unver­ändert fort.“

Außerdem sind der Verbrau­cher­zen­trale die betrof­fenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.

Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungs­ver­fahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmen­be­din­gungen im Fernwär­me­segment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regel­mä­ßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmiss­ver­ständ­lichen Schreiben an die Kunden begleitet und einver­nehmlich vorge­nommen werden (Miriam Vollmer).

2020-03-03T23:49:39+01:003. März 2020|Vertrieb, Wärme|

Zutei­lungs­an­träge: Weitere Nachweis­pflichten für Wärmeerzeuger

Wenn Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, eine emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlage betreiben, die Wärme produ­ziert und in ein Netz einspeist, kennen Sie das Prinzip der Diffe­ren­zierung der ausge­lie­ferten Wärme­mengen im Zutei­lungs­antrag. Schon im letzten Antrags­ver­fahren im Winter 2011/12 haben Sie ja nicht nur ermittelt, wie viel Wärme ihre Anlage in ein Wärmenetz expor­tiert hat. Sondern auch, wie hoch der Anteil der Wärme war, die an Kunden ging, die als abwan­de­rungs­be­droht gelten und deswegen als privi­le­giert auf der CL-Liste stehen. Für diese Wärme haben sie eine erhöhte Zuteilung erhalten, die günstigere Wärme­ver­sor­gungs­preise für diese Unter­nehmen ermög­licht. Schließlich will niemand der Industrie schaden, die im inter­na­tio­nalen Wettbewerb steht.

Diese Diffe­ren­zierung – das überrascht Sie nicht – müssen Sie auch im laufenden Antrags­ver­fahren für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von 2021–2025 treffen. Damit erschöpft sich aber nicht, was Sie über ihre Kunden und das, was diese mit der von Ihnen erzeugten Wärme anstellen, in Erfahrung bringen und der Deutschen Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) mitteilen müssen. Dies liegt vor allem an dem Umstand, dass Wärme inzwi­schen in Gestalt von drei Zutei­lungs­ele­menten als zutei­lungs­re­levant angemeldet werden kann (außer, sie ist ohnehin im Rahmen von Produkt­be­nch­marks berück­sichtigt). Neben „Wärme CL“ und „Wärme Non-CL“ gibt es inzwi­schen auch das Zutei­lungs­element „Fernwärme“, für das es bis 2030 mehr Zerti­fikate geben soll als für Wärme Non-CL.

Wie sich auch aus dem jüngst veröf­fent­lichten Leitfaden der Behörde 3a ergibt, ist künftig auch nachzu­weisen, dass mit der Wärme weder Strom produ­ziert noch emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen versorgt werden, auch dann, wenn der emissi­ons­han­dels­pflichtige Empfänger der Wärme keinen eigenen Zutei­lungs­antrag bezogen auf diese Wärme­mengen aufgrund einer Direkt­lei­tungs­ver­ein­barung stellt. Inwieweit es in dieser Konstel­lation überhaupt zu einer Doppel­zu­teilung kommen könnte, bleibt aller­dings das Geheimnis der Behörde. Dies gilt – vgl. S. 20f. des Leitfadens – auch dann, wenn Fernwärme mit einer Ausle­gungs­tem­pe­ratur von weniger als 130° C einge­speist wird. In diesem Fall ist (anders als bei höheren Ausle­gungs­tem­pe­ra­turen) zwar nicht nachzu­weisen, dass die Wärme zu Heiz- oder Warmwas­ser­be­rei­tungs­zwecken verwendet wird, wenn man eine Zuteilung für das Zutei­lungs­element Fernwärme beantragen will. Die weiteren Nachweis­ver­pflich­tungen gelten aber nach Ansicht der Behörde trotzdem.

Um die Daten, die die Behörde auf Seite 22 des Leitfadens aufführt, komplett vorlegen zu können, müssen viele Betreiber nun also noch einmal an ihre Kunden heran­treten. Dabei sollten Sie keine Zeit verlieren. Nicht nur endet die Antrags­frist am 29. Juni 2019. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass die Verifi­zierung durch die Sachver­stän­digen (die am heutigen 9. April bei der Behörde geschult werden) aufwen­diger verlaufen wird als in der Vergan­genheit. Und aufwen­diger heißt sicherlich in vielen Fällen: Zeitintensiver.

2019-04-10T10:19:48+02:0010. April 2019|Emissionshandel, Wärme|

OLG Frankfurt lehnt einseitige Änderung von Fernwär­me­ver­trägen ab

Fernwär­me­ver­sorgung ist ein Massen­ge­schäft. Selbst wenn nicht jeder einzelne Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Fernwär­me­ver­sorger hat, sondern oft auch die Hausver­wal­tungen für die Eigen­tümer aktiv werden, müssen auch kleine oder mittel­große Stadt­werke viele, viele Verträge verwalten. Entspre­chend viel Aufwand bedeutet es, jedem Vertrags­partner hinter­her­zu­laufen, wenn sich etwas ändert.

Um den Versorgern ihren Versor­gungs­auftrag zu ermög­lichen, hat der Verord­nungs­geber – so die bisher gängige Praxis (bestätigt etwa durch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.05.2013, Az. 3 O 4143/12) – den § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV geschaffen. Dieser erlaubt es, auf die Unter­schrift des Vertrags­partners zu verzichten und statt dessen die Allge­meinen Vertrags­be­din­gungen durch Veröf­fent­li­chung zu ändern. Dass die Versorger diese Möglichkeit nicht ausnutzen, um ihre Kunden zu benach­tei­ligen, sichert die AVBFern­wärmeV mit recht detail­lierten Regelungen, deren Einhaltung der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.

Diese Praxis hat das OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) nun grund­legend erschüttert. Dass der Senat die einseitige Änderung von Preis­an­pas­sungs­klauseln kritisch sehen würde, hatte sich bereits nach der mündlichen Verhandlung angedeutet. Die verlinkte Presse­mit­teilung (die Urteils­gründe sind erst in einigen Wochen zu erwarten) hat aber das Zeug, die Wärme­wirt­schaft zu erschüttern: Der Senat meint, dass § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV nicht etwa eine Erleich­terung für die Versor­gungs­wirt­schaft darstellt. Sondern eine zusätz­liche Wirksam­keits­vor­aus­setzung formu­liert: Wer seine Versor­gungs­be­din­gungen für Fernwärme ändern will, muss mit jedem einzelnen Vertrags­partner eine Verein­barung abschließen. Und zudem die Änderung publizieren.

Aus unserer Sicht ergibt diese Lesart keinen Sinn. Welchen Sinn sollte es haben, im Massen­ge­schäft besonders hohe Anfor­de­rungen an Vertrags­än­de­rungen zu stellen? Zumal die Annahme des OLG Frankfurt, der Versorger könne ja Änderungs­kün­di­gungen aussprechen, angesichts der Laufzeiten der Verträge und der Vielzahl von Vertrags­partnern und der begrenzten Ressourcen von Versorgern unrea­lis­tisch erscheint. Dass die so entste­henden zusätz­lichen Aufwände Kosten verur­sachen, die dann auf alle Kunden verteilt werden müssten, ist sicher auch nicht im Sinne der Kunden, deren Inter­essen damit nur vorder­gründig gestärkt worden sind. Dass es dem Fernwär­me­ver­sorger oft gar nicht freisteht, ob er gerade die Preis­gleit­klauseln ändert, weil § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV ihn zwingt, Änderungen der Kosten­struktur auch in der Klausel nachzu­voll­ziehen, macht die Sache auch alles andere als einfacher.

Einziger Licht­blick: Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Die Branche hofft nun auf den Bundesgerichtshof.

2019-03-21T22:55:05+01:0021. März 2019|Allgemein, Wärme|