Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)

Kann ein Fernwärmeversorger Preisgleitklauseln per Veröffentlichung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwärmeliefervertrags per Veröffentlichung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisionsverfahren vorm BGH.

Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konsequenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verurteilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg in teilweise vergleichbarer Sache:

Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwärmelieferverträgen per Veröffentlichung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden suggeriert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jedenfalls nicht einhellige Rechtsansicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbewerbswidrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unterlassen. Die mit dem bemängelten Schreiben mitgeteilte Änderung der Preisklauseln und Preise sei konsequenterweise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risikominimierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einseitiger Klauseländerungen unterschiedliche Ansichten und deswegen bitte er vorsichtshalber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufgeklärt worden, dass ohne ihr Einverständnis keine Klauseländerung stattfinden würde.

Die Unwirksamkeit der Klauseländerung und der damit verbundenen Preisanpassungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten möglicherweise überobligatorisch gezahlte Gelder zurückfordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Klägerseite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kundenseite herbeizuführen, wurde der Versorger verurteilt, alle betroffenen Kunden mit einem “Berichtungsschreiben” anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteilstenor vorgegeben wird. Hier soll es unter anderem heißen:

“Wir stellen richtig:

Zu der von uns beabsichtigten. einseitigen Änderung der Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preisgleitklauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertragsbestandteil waren, unverändert fort.”

Außerdem sind der Verbraucherzentrale die betroffenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.

Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungsverfahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmenbedingungen im Fernwärmesegment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regelmäßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmissverständlichen Schreiben an die Kunden begleitet und einvernehmlich vorgenommen werden (Miriam Vollmer).

2020-03-03T23:49:39+01:003. März 2020|Vertrieb, Wärme|

Zuteilungsanträge: Weitere Nachweispflichten für Wärmeerzeuger

Wenn Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, eine emissionshandelspflichtige Anlage betreiben, die Wärme produziert und in ein Netz einspeist, kennen Sie das Prinzip der Differenzierung der ausgelieferten Wärmemengen im Zuteilungsantrag. Schon im letzten Antragsverfahren im Winter 2011/12 haben Sie ja nicht nur ermittelt, wie viel Wärme ihre Anlage in ein Wärmenetz exportiert hat. Sondern auch, wie hoch der Anteil der Wärme war, die an Kunden ging, die als abwanderungsbedroht gelten und deswegen als privilegiert auf der CL-Liste stehen. Für diese Wärme haben sie eine erhöhte Zuteilung erhalten, die günstigere Wärmeversorgungspreise für diese Unternehmen ermöglicht. Schließlich will niemand der Industrie schaden, die im internationalen Wettbewerb steht.

Diese Differenzierung – das überrascht Sie nicht – müssen Sie auch im laufenden Antragsverfahren für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen von 2021-2025 treffen. Damit erschöpft sich aber nicht, was Sie über ihre Kunden und das, was diese mit der von Ihnen erzeugten Wärme anstellen, in Erfahrung bringen und der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) mitteilen müssen. Dies liegt vor allem an dem Umstand, dass Wärme inzwischen in Gestalt von drei Zuteilungselementen als zuteilungsrelevant angemeldet werden kann (außer, sie ist ohnehin im Rahmen von Produktbenchmarks berücksichtigt). Neben “Wärme CL” und “Wärme Non-CL” gibt es inzwischen auch das Zuteilungselement “Fernwärme”, für das es bis 2030 mehr Zertifikate geben soll als für Wärme Non-CL.

Wie sich auch aus dem jüngst veröffentlichten Leitfaden der Behörde 3a ergibt, ist künftig auch nachzuweisen, dass mit der Wärme weder Strom produziert noch emissionshandelspflichtige Anlagen versorgt werden, auch dann, wenn der emissionshandelspflichtige Empfänger der Wärme keinen eigenen Zuteilungsantrag bezogen auf diese Wärmemengen aufgrund einer Direktleitungsvereinbarung stellt. Inwieweit es in dieser Konstellation überhaupt zu einer Doppelzuteilung kommen könnte, bleibt allerdings das Geheimnis der Behörde. Dies gilt – vgl. S. 20f. des Leitfadens – auch dann, wenn Fernwärme mit einer Auslegungstemperatur von weniger als 130° C eingespeist wird. In diesem Fall ist (anders als bei höheren Auslegungstemperaturen) zwar nicht nachzuweisen, dass die Wärme zu Heiz- oder Warmwasserbereitungszwecken verwendet wird, wenn man eine Zuteilung für das Zuteilungselement Fernwärme beantragen will. Die weiteren Nachweisverpflichtungen gelten aber nach Ansicht der Behörde trotzdem.

Um die Daten, die die Behörde auf Seite 22 des Leitfadens aufführt, komplett vorlegen zu können, müssen viele Betreiber nun also noch einmal an ihre Kunden herantreten. Dabei sollten Sie keine Zeit verlieren. Nicht nur endet die Antragsfrist am 29. Juni 2019. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass die Verifizierung durch die Sachverständigen (die am heutigen 9. April bei der Behörde geschult werden) aufwendiger verlaufen wird als in der Vergangenheit. Und aufwendiger heißt sicherlich in vielen Fällen: Zeitintensiver.

2019-04-10T10:19:48+02:0010. April 2019|Emissionshandel, Wärme|

OLG Frankfurt lehnt einseitige Änderung von Fernwärmeverträgen ab

Fernwärmeversorgung ist ein Massengeschäft. Selbst wenn nicht jeder einzelne Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Fernwärmeversorger hat, sondern oft auch die Hausverwaltungen für die Eigentümer aktiv werden, müssen auch kleine oder mittelgroße Stadtwerke viele, viele Verträge verwalten. Entsprechend viel Aufwand bedeutet es, jedem Vertragspartner hinterherzulaufen, wenn sich etwas ändert.

Um den Versorgern ihren Versorgungsauftrag zu ermöglichen, hat der Verordnungsgeber – so die bisher gängige Praxis (bestätigt etwa durch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.05.2013, Az. 3 O 4143/12) – den § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geschaffen. Dieser erlaubt es, auf die Unterschrift des Vertragspartners zu verzichten und statt dessen die Allgemeinen Vertragsbedingungen durch Veröffentlichung zu ändern. Dass die Versorger diese Möglichkeit nicht ausnutzen, um ihre Kunden zu benachteiligen, sichert die AVBFernwärmeV mit recht detaillierten Regelungen, deren Einhaltung der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.

Diese Praxis hat das OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) nun grundlegend erschüttert. Dass der Senat die einseitige Änderung von Preisanpassungsklauseln kritisch sehen würde, hatte sich bereits nach der mündlichen Verhandlung angedeutet. Die verlinkte Pressemitteilung (die Urteilsgründe sind erst in einigen Wochen zu erwarten) hat aber das Zeug, die Wärmewirtschaft zu erschüttern: Der Senat meint, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht etwa eine Erleichterung für die Versorgungswirtschaft darstellt. Sondern eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung formuliert: Wer seine Versorgungsbedingungen für Fernwärme ändern will, muss mit jedem einzelnen Vertragspartner eine Vereinbarung abschließen. Und zudem die Änderung publizieren.

Aus unserer Sicht ergibt diese Lesart keinen Sinn. Welchen Sinn sollte es haben, im Massengeschäft besonders hohe Anforderungen an Vertragsänderungen zu stellen? Zumal die Annahme des OLG Frankfurt, der Versorger könne ja Änderungskündigungen aussprechen, angesichts der Laufzeiten der Verträge und der Vielzahl von Vertragspartnern und der begrenzten Ressourcen von Versorgern unrealistisch erscheint. Dass die so entstehenden zusätzlichen Aufwände Kosten verursachen, die dann auf alle Kunden verteilt werden müssten, ist sicher auch nicht im Sinne der Kunden, deren Interessen damit nur vordergründig gestärkt worden sind. Dass es dem Fernwärmeversorger oft gar nicht freisteht, ob er gerade die Preisgleitklauseln ändert, weil § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ihn zwingt, Änderungen der Kostenstruktur auch in der Klausel nachzuvollziehen, macht die Sache auch alles andere als einfacher.

Einziger Lichtblick: Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Die Branche hofft nun auf den Bundesgerichtshof.

2019-03-21T22:55:05+01:0021. März 2019|Allgemein, Wärme|