Fernwärme: Wie ändert man einen Wärmeliefervertrag?

Manchmal schaffen es Gerichte auch, dass am Ende eines langen Rechtsstreits keiner zufrieden ist. So etwa in Hinblick auf einen Rechtsstreit, über den der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden hat. Kern des Verfahrens war die Frage, ob die beklagten Fernwärmeversorger die Preisgleitklauseln in ihren Fernwärmeversorgungsverträgen einseitig durch Veröffentlichung ändern durften (ausführlich hier). Sie stützten diese – verbreitete – Praxis auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der lautet:

“Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.”

Die Verbraucherzentralen meinen, dass diese Regelung kein einseitiges Änderungsrecht hergibt. Wenn Versorgungsbedingungen sich ändern, wäre stets eine beidseitige Änderung des Vertrags notwendig. Allerdings ist dies im Massengeschäft mit Fernwärme ausgesprochen aufwändig und schwierig. Gleichwohl: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte zwei hessische Versorger ab. Diese wehrten sich, unterlagen aber erst vorm Landgericht Darmstadt und sodann beim Oberlandesgericht Frankfurt.

Der BGH hat nun auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2020 die im Streit stehende Rechtsfrage nicht beantwortet. Er hat aber – damit hat der vzbv verloren – entschieden, dass der angebliche Verstoß nicht abgemahnt werden konnte, weil er wohl nicht als irreführend anzusehen ist. Die Rechtsfrage ist schlicht zu komplex für eine solche Einordnung. Details der Entscheidung werden sicherlich aus den noch nicht vorliegenden Urteilsgründen hervorgehen.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Eine abschließende Klärung, wie Fernwärmelieferverträge nach der AVBFernwärmeV geändert werden, steht weiter aus. Allerdings gibt es mit den Entscheidungen aus Frankfurt und Hamburg eine klare Tendenz der Rechtsprechung gegen einseitige Änderungen von Allgemeinen Versorgungsbedingungen. Wer als Versorger Rechtssicherheit will, muss also den steinigen Weg gehen, an jeden einzelnen Kunden heranzutreten (Miriam Vollmer).

 

 

2020-04-24T13:06:08+02:0024. April 2020|Verkehr, Wärme|

Fernwärme: Veröffentlichung nicht vergessen!

Inzwischen hat es sich bei vielen Fernwärmeversorgern herumgesprochen, dass die Praxis, Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen – etwa die Preisgleitklausel – nur durch Veröffentlichung in Kraft zu setzen, vom OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) verworfen wurde. Unternehmen versuchen nun auf breiter Front, anstehende Änderungen ihrer Preisgleitklauseln in Kraft zu setzen, indem sie alle Fernwärmekunden anschreiben (ausführlicher auch hier).

Doch reicht das wirklich aus, um die laufenden Verträge zu ändern? Ein Blick in die Entscheidung des OLG Frankfurt macht zumindest aktuell hellhörig. Denn hier auf S. 6 der Entscheidung heisst es, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht einen alternativen Weg zur Inkraftsetzung von Versorgungsbedingungen durch Veröffentlichung eröffne, sondern eine “(weitere) formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden derartiger Änderungen” aufstelle.

Was bedeutet das nun für den Fernwärmeversorger? Er muss – anders als als Grundversorger für Gas oder Strom – sich um die Unterschrift seines Kunden bemühen, aber – anders als der Versorger im Sonderkundenverhältnis – zusätzlich noch veröffentlichen. Andernfalls wird die Änderung der Versorgungsbedingungen nicht wirksam. Dieses Ergebnis mutet lebensfremd an, zumal der entstehende Mehraufwand am Ende in Gestalt von steigenden Kostenaufwänden allen Kunden zur Last fällt. Doch solange sich der Bundesgerichtshof (BGH) nicht klar anders positiniert oder der Gesetzgeber die Regeln neu setzt und etwa der Grundversorgung Strom und Gas anpasst, sollten Versorger hier sorgfältig arbeiten, da ansonsten Rückforderungsansprüche entstehen können (Miriam Vollmer)

Ein warmes Interesse für Fernwärme? Wir schulen per Webinar am 22.04.2020 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur AVBFernwärmeV rund um Entnahmekunden, Preisgleitklauseln, Vorkasse, Vertragslaufzeiten und vieles mehr. Infos und Anmeldeformular gibt es hier. Oder Sie melden sich per E-Mail bei uns an.

2020-04-09T16:00:22+02:009. April 2020|Vertrieb, Wärme|

Fernwärme: Der Fluch der Ölpreisbindung

In den letzten Tagen erlebt der Ölpreis bedingt durch die Coronakrise eine Talfahrt sondergleichen. Am heutigen Montag notiert der Ölpreis pro Barrel Brent auf 32,27 $, 46,3% der Einjahresnotierung. Dies wird sich zeitversetzt natürlich auch auf die direkt oder indirekt ölpreisindexierten Energiepreise auswirken.

Unschädlich ist dies dort, wo die eigene Kostenstruktur mit den den Letztverbrauchern in Rechnung gestellten Preisen mitschwingt. Zum Problem kann der rapide Sturz des Ölpreises aber bei der Fernwärme werden:

Für Preisgleitklauseln in der Fernwärme gilt § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Dessen S. 1 lautet:

“Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.”

Neben den eigenen Kosten des Versorgers muss die Formel also auch den Wärmemarkt abbilden, und zwar nicht den für Fernwärme, sondern alle Möglichkeiten, wie man Räume heizt. Die jüngere Rechtsprechung legt es nahe, dass die eigenen Kosten und die Wärmemarktentwicklung ungefähr gleich gewichtet werden; marktüblich sind 60/40, man sieht auch 70/30. Das Marktelement ist also für die Entwicklung der Preise und damit für die Einnahmesituation der Unternehmen wichtig.

Traditionell haben viele Unternehmen den Marktindex an den Ölpreis gebunden. Eine erste Erschütterung hat diese Praxis bereits durch die Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) erfahren. Hier hat der BGH der zweiten Instanz vorm Landgericht (LG) Würzburg entgegengehalten, er habe die Praxis, den Markt durch nur einen Brennstoff abzubilden, keineswegs für unproblematisch erklärt. Dies sei zunehmend kritisch zu betrachten und im Einzelfall zu prüfen (und damit auch für das versorgende Unternehmen meist aufwändig darzulegen). Rechtlich ist es damit nicht mehr empfehlenswert, das Marktelement durch leichtes Heizöl abzubilden. Möglicherweise ist die Praxis rechtswidrig.

Die Ölpreisentwicklung der letzten Wochen macht deutlich, dass diese Praxis auch wirtschaftlich schwierig ist. Denn wenn die eigene Preisentwicklung nicht oder nur sehr teilweise ölpreisabhängig ist, aber das Marktelement den Preis zur Verbraucherseite hin nach unten regelt, verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen ohne Not. Hier lohnt es sich, über eine Überarbeitung der Preisklausel nachzudenken, wenn nicht sogar in diesem Zuge die Preise und das Preissystem insgesamt neu zu kalkulieren, um nicht nur die Preisentwicklung nach unten wie nach oben abzuflachen und Spitzen zu vermeiden. Sondern auch die eigene Ergebnisentwicklung vor so unvorhersehbaren Entwicklungen wie aktuell zumindest ein Stück zu sichern (Miriam Vollmer)

2020-03-16T11:05:17+01:0016. März 2020|Wärme|