Fernwärme: Wie ändert man einen Wärmeliefervertrag?

Manchmal schaffen es Gerichte auch, dass am Ende eines langen Rechts­streits keiner zufrieden ist. So etwa in Hinblick auf einen Rechts­streit, über den der Bundes­ge­richtshof (BGH) gestern entschieden hat. Kern des Verfahrens war die Frage, ob die beklagten Fernwär­me­ver­sorger die Preis­gleit­klauseln in ihren Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen einseitig durch Veröf­fent­li­chung ändern durften (ausführlich hier). Sie stützten diese – verbreitete – Praxis auf § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV, der lautet:

Änderungen der allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen werden erst nach öffent­licher Bekanntgabe wirksam.“

Die Verbrau­cher­zen­tralen meinen, dass diese Regelung kein einsei­tiges Änderungs­recht hergibt. Wenn Versor­gungs­be­din­gungen sich ändern, wäre stets eine beidseitige Änderung des Vertrags notwendig. Aller­dings ist dies im Massen­ge­schäft mit Fernwärme ausge­sprochen aufwändig und schwierig. Gleichwohl: Der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband (vzbv) mahnte zwei hessische Versorger ab. Diese wehrten sich, unter­lagen aber erst vorm Landge­richt Darmstadt und sodann beim Oberlan­des­ge­richt Frankfurt.

Der BGH hat nun auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2020 die im Streit stehende Rechts­frage nicht beant­wortet. Er hat aber – damit hat der vzbv verloren – entschieden, dass der angeb­liche Verstoß nicht abgemahnt werden konnte, weil er wohl nicht als irreführend anzusehen ist. Die Rechts­frage ist schlicht zu komplex für eine solche Einordnung. Details der Entscheidung werden sicherlich aus den noch nicht vorlie­genden Urteils­gründen hervorgehen.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Eine abschlie­ßende Klärung, wie Fernwär­me­lie­fer­ver­träge nach der AVBFern­wärmeV geändert werden, steht weiter aus. Aller­dings gibt es mit den Entschei­dungen aus Frankfurt und Hamburg eine klare Tendenz der Recht­spre­chung gegen einseitige Änderungen von Allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen. Wer als Versorger Rechts­si­cherheit will, muss also den steinigen Weg gehen, an jeden einzelnen Kunden heran­zu­treten (Miriam Vollmer).

 

 

2020-04-24T13:06:08+02:0024. April 2020|Verkehr, Wärme|

Fernwärme: Veröf­fent­li­chung nicht vergessen!

Inzwi­schen hat es sich bei vielen Fernwär­me­ver­sorgern herum­ge­sprochen, dass die Praxis, Änderungen der Allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen – etwa die Preis­gleit­klausel – nur durch Veröf­fent­li­chung in Kraft zu setzen, vom OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) verworfen wurde. Unter­nehmen versuchen nun auf breiter Front, anste­hende Änderungen ihrer Preis­gleit­klauseln in Kraft zu setzen, indem sie alle Fernwär­me­kunden anschreiben (ausführ­licher auch hier).

Doch reicht das wirklich aus, um die laufenden Verträge zu ändern? Ein Blick in die Entscheidung des OLG Frankfurt macht zumindest aktuell hellhörig. Denn hier auf S. 6 der Entscheidung heisst es, dass § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV nicht einen alter­na­tiven Weg zur Inkraft­setzung von Versor­gungs­be­din­gungen durch Veröf­fent­li­chung eröffne, sondern eine „(weitere) formelle Voraus­setzung für das Wirksam­werden derar­tiger Änderungen“ aufstelle.

Was bedeutet das nun für den Fernwär­me­ver­sorger? Er muss – anders als als Grund­ver­sorger für Gas oder Strom – sich um die Unter­schrift seines Kunden bemühen, aber – anders als der Versorger im Sonder­kun­den­ver­hältnis – zusätzlich noch veröf­fent­lichen. Andern­falls wird die Änderung der Versor­gungs­be­din­gungen nicht wirksam. Dieses Ergebnis mutet lebens­fremd an, zumal der entste­hende Mehraufwand am Ende in Gestalt von steigenden Kosten­auf­wänden allen Kunden zur Last fällt. Doch solange sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) nicht klar anders posit­i­niert oder der Gesetz­geber die Regeln neu setzt und etwa der Grund­ver­sorgung Strom und Gas anpasst, sollten Versorger hier sorgfältig arbeiten, da ansonsten Rückfor­de­rungs­an­sprüche entstehen können (Miriam Vollmer)

Ein warmes Interesse für Fernwärme? Wir schulen per Webinar am 22.04.2020 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur AVBFern­wärmeV rund um Entnah­me­kunden, Preis­gleit­klauseln, Vorkasse, Vertrags­lauf­zeiten und vieles mehr. Infos und Anmel­de­for­mular gibt es hier. Oder Sie melden sich per E‑Mail bei uns an.

2020-04-09T16:00:22+02:009. April 2020|Vertrieb, Wärme|

Fernwärme: Der Fluch der Ölpreisbindung

In den letzten Tagen erlebt der Ölpreis bedingt durch die Corona­krise eine Talfahrt sonder­gleichen. Am heutigen Montag notiert der Ölpreis pro Barrel Brent auf 32,27 $, 46,3% der Einjah­res­no­tierung. Dies wird sich zeitver­setzt natürlich auch auf die direkt oder indirekt ölpreis­in­de­xierten Energie­preise auswirken.

Unschädlich ist dies dort, wo die eigene Kosten­struktur mit den den Letzt­ver­brau­chern in Rechnung gestellten Preisen mitschwingt. Zum Problem kann der rapide Sturz des Ölpreises aber bei der Fernwärme werden:

Für Preis­gleit­klauseln in der Fernwärme gilt § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV. Dessen S. 1 lautet:

Preis­än­de­rungs­klauseln dürfen nur so ausge­staltet sein, daß sie sowohl die Kosten­ent­wicklung bei Erzeugung und Bereit­stellung der Fernwärme durch das Unter­nehmen als auch die jewei­ligen Verhält­nisse auf dem Wärme­markt angemessen berücksichtigen.“

Neben den eigenen Kosten des Versorgers muss die Formel also auch den Wärme­markt abbilden, und zwar nicht den für Fernwärme, sondern alle Möglich­keiten, wie man Räume heizt. Die jüngere Recht­spre­chung legt es nahe, dass die eigenen Kosten und die Wärme­markt­ent­wicklung ungefähr gleich gewichtet werden; markt­üblich sind 60/40, man sieht auch 70/30. Das Markt­element ist also für die Entwicklung der Preise und damit für die Einnah­me­si­tuation der Unter­nehmen wichtig.

Tradi­tionell haben viele Unter­nehmen den Markt­index an den Ölpreis gebunden. Eine erste Erschüt­terung hat diese Praxis bereits durch die Entscheidung Bundes­ge­richtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) erfahren. Hier hat der BGH der zweiten Instanz vorm Landge­richt (LG) Würzburg entge­gen­ge­halten, er habe die Praxis, den Markt durch nur einen Brenn­stoff abzubilden, keineswegs für unpro­ble­ma­tisch erklärt. Dies sei zunehmend kritisch zu betrachten und im Einzelfall zu prüfen (und damit auch für das versor­gende Unter­nehmen meist aufwändig darzu­legen). Rechtlich ist es damit nicht mehr empfeh­lenswert, das Markt­element durch leichtes Heizöl abzubilden. Mögli­cher­weise ist die Praxis rechtswidrig.

Die Ölpreis­ent­wicklung der letzten Wochen macht deutlich, dass diese Praxis auch wirtschaftlich schwierig ist. Denn wenn die eigene Preis­ent­wicklung nicht oder nur sehr teilweise ölpreis­ab­hängig ist, aber das Markt­element den Preis zur Verbrau­cher­seite hin nach unten regelt, verschlechtert sich die wirtschaft­liche Lage der Unter­nehmen ohne Not. Hier lohnt es sich, über eine Überar­beitung der Preis­klausel nachzu­denken, wenn nicht sogar in diesem Zuge die Preise und das Preis­system insgesamt neu zu kalku­lieren, um nicht nur die Preis­ent­wicklung nach unten wie nach oben abzuflachen und Spitzen zu vermeiden. Sondern auch die eigene Ergeb­nis­ent­wicklung vor so unvor­her­seh­baren Entwick­lungen wie aktuell zumindest ein Stück zu sichern (Miriam Vollmer)

2020-03-16T11:05:17+01:0016. März 2020|Wärme|