Der EuGH entscheidet über Schiedsverfahren (Rs. C‑284/16)

Über Investitionsschutzabkommen hört man in der Öffentlichkeit wenig Gutes. Es handele sich um eine Paralleljustiz für Konzerne, nationale Standards würden unterlaufen: Im Internet und auch in manchen Medien gibt es eine ganz große Koalition von links nach rechts, die solche Abkommen verurteilt. Dabei ist der Grundgedanke solcher Abkommen sicherlich mehr als sinnvoll. Sie schützen den ausländischen Investor meist vor unrechtmäßigen Enteignungen, garantieren eine faire und gerechte Behandlung, das Recht, Gewinne ins Ausland zu transferieren und sichern Vertrauensschutz zu. Der Investor soll nicht durch plötzlichen und unerwartete Kehrwendungen des Landes, in dem er investiert, um sein Investment gebracht werden.

Auch die Idee, Verletzungen der jeweils vereinbarten Standards nicht vor ein nationales, sondern vor ein internationales Gericht zu bringen, ist an sich nachvollziehbar. Schließlich sind nationale Gerichte an nationale Gesetze gebunden. Wenn die Verletzungshandlung aber in einem nationalen Gesetz besteht, so verringert sich die Chance des Investors aus fremden Landen in vielen Fällen sicher ganz erheblich, geht der Rechtsstreit vor die Gerichte des Landes.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer viel diskutierten Entscheidung vom 06.03.2018 (Rs.: C‑284/16) den Weg zu internationalen Schiedsgerichten gleichwohl deutlich erschwert. Was war hier geschehen? Die Niederlande, Tschechien und die Slowakische Republik hatten 1991 ein Investitionsschutzabkommen mit Schiedsklausel abgeschlossen, das BIT.

Die Slowakische Republik wurde erst später Mitglied der EU und öffnete ihren Krankenversicherungsmarkt. U. a. ein niederländisches Unternehmen, die Achmea, wurde daraufhin im Lande aktiv. Aber 2006 machte die Slowakei die Liberalisierung teilweise rückgängig Sie verbot u. a. die Gewinnausschüttung. Nach einem Spruch des dortigen Verfassungsgerichts wurde dies erst 2011 wieder erlaubt. Das niederländische Unternehmen hatte aber nach eigenem Dafürhalten bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Schaden erlitten. Es forderte diesen als Schadensersatz vor einem Schiedsgericht ein. Dieses tagte in Frankfurt, so dass für den Schiedsspruch deutsches Recht Anwendung fand. Dieses enthält mit § 1059 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Regelung, nach der Schiedssprüche u. a. aufgehoben werden können, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist oder wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Die Slowakische Republik war überzeugt, dass genau das vorliegt. Nachdem sie vom Schiedsgericht verurteilt wurde, 22,1 Mio. EUR an das niederländische Unternehmen zu zahlen, zog sie vor die deutschen Zivilgerichte. Das Unionsrecht gehe dem BIT vor, trugen die Anwälte der Slowakischen Regierung vor. Vor allem stützten sie ihre Bedenken auf Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV, der lautet:

“Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.”

Daneben stützte die Slowakische Republik ihre Argumentation noch auf Art. 267 Abs. 1 AEUV, der seinerseits lautet:

“Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

  a) über die Auslegung der Verträge,
  b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,”

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.”

Doch sind diese Regelungen wirklich einschlägig? Schließlich streiten hier nicht Mitgliedstaaten, sondern ein Mitgliedstaat mit einer Krankenversicherung. Und geht es hier überhaupt um die Verträge der EU? Der Bundesgerichtshof (BGH), vor dem der Rechtsstreit schließlich landete, hatte Zweifel. Bei solchen Zweifeln über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts darf ein deutsches Gericht nicht selbst entscheiden, sondern muss die Frage dem EuGH im sogenannten Vorabentscheidungsverfahren vorlegen. So kam der Rechtsstreit also am Ende nach Luxemburg.

Die Luxemburger Richter meinten, das Schiedsgericht habe schließlich EU-Recht anzuwenden. Für dieses seien aber nach den genannten Regelungen die Gerichte der Mitgliedstaaten und die Europäischen Gerichte zuständig. Zu diesen Gerichte gehöre ein solches Schiedsgericht nicht. Dies beeinträchtige die Autonomie und damit auch die volle Wirksamkeit des Unionsrechts. Die Schiedsklausel ist damit hinfällig. Der Schiedsspruch wird aufgehoben werden. Aus den 22,1 Mio. Schadensersatz wird also nur dann etwas, wenn – was wohl unwahrscheinlich ist – dies nach nationalem Recht und Europarecht der Fall sein sollte.

Der EuGH, so sinngemäß, will also keine anderen Gerichte neben sich haben. Schiedsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten der EU sind damit wohl hinfällig. Anders mag es möglicherweise aussehen, wenn die EU selbst Partei eines Investitionsschutzabkommens ist. Allerdings ist es durchaus denkbar, dass auch dann der EuGH bei seinen Bedenken bleibt, weil auch in diesen Fällen kein Weg zum EuGH führen dürfte. Indes stellt sich die Frage, ob solche Abkommen nicht dem EU-Recht grundsätzlich vorgehen. Hier bleibt abzuwarten, ob in diesen Fällen auch zwischen EU-Mitgliedern Schiedsverfahren möglich sind. Oder nur zwischen Mitgliedstaaten oder der EU selbst und Dritten. Dies wird große Bedeutung auch für die Energiewende haben, weil sich gerade in diesem Bereich die Gesetzgebung in den letzten Jahren schnell geändert und damit Investitionen entwertet hat. Bekannt sind vor allem die Verfahren der Vattenfall AB wegen des Atomausstiegs und das inzwischen abgeschlossene Verfahren wegen des Kraftwerks Hamburg Moorburg. Aber auch das Vorgehen von RWE Innogy gegen Spanien wegen der geänderten Vergütung für Solarstrom.

2018-03-08T12:50:25+01:008. März 2018|Allgemein|

Frankfurt oder Luxemburg: Zulässigkeitsfragen rund um die BesAR

Es gibt Unternehmen, die so viel Strom brauchen, dass sie ohne einen Rabatt morgen die Tore zusperren könnten. Für diese besonders energieintensiven Prozesse hatte der deutsche Gesetzgeber schon vor Jahren deswegen eine Sonderregelung in Hinblick auf die EEG-Umlage vorgesehen, die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach den §§ 40, 41 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012). Sie zahlten (und zahlen, heute in den §§ 63ff. EEG 2017) also weniger als andere Letztverbraucher, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Prüfung der Voraussetzungen einen entsprechenden Begrenzungsbescheid erließ.

Diese Sonderregelung im EEG stieß der Europäischen Kommission 2013 übel auf. Sie hielt sie für eine Beihilfe, und nationale Beihilfen sind gemeinschaftsrechtlich unzulässig, es sei denn, sie entsprechen europäischem Gemeinschaftsrecht und werden von der Europäischen Kommission nach entsprechender Prüfung genehmigt. Eine solche Prüfung und Genehmigung hatte es im Falle der Privilegierung bei der EEG-Umlage aber nie gegeben. Denn man nahm damals allgemein an, dass die Befreiung keine Umlage sein konnte, weil schließlich nicht der Staat den energieintensiven Unternehmen Vorteile zukommen ließ.

Die Kommission sah das anders. Sie erließ deswegen am 25.11.2014 den Beschluss 2015/1585, der diese Ausnahmeregelung für eine – allerdings zum größten Teil zulässige – Beihilfe erklärte. Die Bundesrepublik (die zunächst erfolglos klagte, ein Rechtsmittel ist anhängig) musste deswegen die Regelung überarbeiten und die Begrenzungsbescheide teilweise zurücknehmen. Die betroffenen Unternehmen mussten daraufhin erhebliche Summen, wenn auch nicht so viel wie ursprünglich befürchtet, nachzahlen.

Abseits der Frage, wie die Rechtmäßigkeit der damaligen deutschen EEG-Härtefallregelung bzw. des Kommissionsbeschlusses 2015/1585 zu beurteilen ist, warf die damalige Situation eine prozessual heikle Frage auf: Wie sollten Unternehmen vorgehen, die sich gegen die unverhoffte Änderung der Lage wehren wollten?

Zum einen waren Begrenzungsbescheide in der Welt, die ohne Anfechtung beim BAFA nach einem Monat in sog. Bestandskraft erwachsen, also auch dann befolgt werden müssen, wenn sie sich nachträglich als rechtswidrig erweisen. Diese mussten also mit Widerspruch angefochten werden.

Zum anderen existierte mit dem erwähnten Beschluss 2015/1585 der Kommission ein Rechtsakt, der seinerseits angefochten werden konnte, nämlich mit einer sogenannten Nichtigkeitsklage am Europäischen Gericht. Nichtigkeitsklagen von nicht privilegierten Klägern, wie hier einem Unternehmen, setzen allerdings nach Art. 263 Abs. 4 AEUV einen Rechtsakt voraus, der dies unmittelbar und ohne Duchführungsmaßnahme betrifft. Eines Durchführungsaktes – nämlich der Teilrücknahme durch das BAFA – bedurfte es hier durchaus. Allerdings existiert eine gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), nach der die Nichtigkeitsklage in Fällen, in denen der Durchführungsrechtsakt nur noch eine Formsache ist, bereits zulässig ist.

Europäisches Gericht (EuG) oder Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt aM? Die Georgsmarienhütte GmBH u. a. entschieden sich für eine Klage vorm VG und ging nicht zum EuG. Das VG Frankfurt aM legte die Frage nach der Wirksamkeit des Kommissionsbeschlusses 2015/1585 dem EuGH vor. In diesem Verfahren hat nun am 27.02.2018 der Generalanwalt seinen Schlussantrag gehalten. Er hält die Klage für unzulässig. Die Unternehmen hätten – so der Generalanwalt – direkt Nichtigkeitsklage einlegen müssen. Dabei beruft er sich auf eine Rechtsprechung “Textilwerke Deggendorf”, nach der derjenige, der keine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der EU eingelegt hat, sich nicht später vor den nationalen Gerichten auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit berufen und die Vorlage beim EuGH verlangen kann.

Nun ist noch offen, ob der EuGH hier – wie meistens – dem Generalanwalt folgt. Doch viele Praktiker werden (spätestens) aus diesem Schlussplädoyer die Schlussfolgerung ableiten, dass in der Auseinandersetzung um EU-Rechtsakte im Zweifel immer auch die Nichtigkeitsklage auf die Gefahr der Unzulässigkeit mangels Klagebefugnis eingelegt werden sollte. Zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft muss parallel aber auch das Widerspruchsverfahren in Deutschland betrieben werden. Ein zeitlich gestuftes und damit aufwandssparendes Vorgehen verbietet sich wegen der sowohl in Hinblick auf das Widerspruchsverfahren, als auch für die Nichtigkeitsklage geltenden Fristen von einem bzw. zwei Monaten ab Erlass des jeweils anzufechtenden Rechtsakts.

2018-02-28T17:59:55+01:0028. Februar 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

… letzte Chance … vorbei: Der EuGH über Antragsänderungen im ETS

Ich erinnere mich gut an das Antragsverfahren für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels. Die Betreiber aller rund 1.500 deutschen Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, mussten bis zum 23.01.2012 ihre Zuteilungsanträge abgeben. Auf diesen beruhen die Bescheide für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für immerhin acht Jahre.

In den letzten Tagen liefen die Drähte heiß und die Nerven lagen teilweise blank. Die Anträge für die Zuteilung sind oft kompliziert, u. a. weil die Regelungen für jede Handelsperiode jeweils neu gefasst werden, so dass es an verlässlichen Erfahrungswerten hinsichtlich der oft auslegungsbedürftigen Normen fehlt. Die Fülle der Daten, auf die es ankommt, macht Anträge überdies fehleranfällig, und dass auch der fahrlässig fehlerhafte Antrag eine Ordnungswidrigkeit darstellt, lässt viele Anlagenbetreiber auch nicht gerade ruhiger schlafen.

In den allermeisten Fällen ging mit viel Schweiß und Adrenalin alles gut. In einigen Fällen aber wurde das Angstszenario wahr: Der Antrag war fehlerhaft. Damit stellte sich die Frage, ob versehentlich unrichtige oder unvollständige Zuteilungsanträge auch nach dem Stichtag geändert werden konnten. Immerhin lag der zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ein Antrag vor, und für Behörden gilt in Deutschland an sich nach § 25 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Hinweis- und Beratungspflicht bei Anträgen,

“wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.”

Für eine solche Hinweispflicht sah die zuständige Behörde im emissionshandelsrechtlichen Antragsverfahren aber keinen Raum und verwies auf § 9 Abs. 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Dieser ordnet an, dass die Antragsfristen im Emissionshandel sogenannte “materielle Ausschlussfristen” darstellen. Der Anspruch auf Zuteilung löst sich mit Fristablauf also ersatzlos in Luft auf, wenn kein Antrag gestellt wird, woraus die Behörde schloss, dass damit auch Änderungen bereits gestellter Anträge ausgeschlossen sein müssten.

Dies fand auch das (für den Emissionshandel in Deutschland stets in erster Instanz zuständige) Verwaltungsgericht (VG) Berlin logisch. Doch war eine so weitgehende Rechtsfolge wirklich auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar? Das VG legte vor und wies darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht hierzu keine Regelungen enthält. Hieraus hatte das klagende Unternehmen hergeleitet, dass es dann eben auch keine Ausschlussfrist geben könne. Schließlich ist das Emissionshandelsrecht seit 2013 voll vergemeinschaftet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah dies mit Urteil vom 22.02.2018, Rs.: C‑572/16, aber anders. Für diesen Teil des Antragsverfahrens sei nach wie vor nationales Recht maßgeblich. Auch, dass § 9 Abs. 2 TEHG überhaupt eine Ausschlussfrist formuliert, sieht der EuGH nicht als bedenklich an, schließlich würde dieser Anträge ja nicht unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Weiter hatte das klagende Unternehmen sich darauf berufen, dass das Gemeinschaftsrecht an anderer Stelle von “konservativen Schätzungen” spricht, also doch davon ausgeht, dass Bescheide auf anderen als den eingereichten Daten beruhen könnten. Das sieht der EuGH aber nicht als ein Grundlage für Änderungen des Antrags durch den Antragsteller an. Im Ergebnis gilt für den Anlagenbetreiber damit das alte Motto aus der Spielshow 1, 2 oder 3: Mit dem Plopp ist alles vorbei.

Damit steht zu befürchten, dass auch das Antragsverfahren für die nächste, vierte Handelsperiode für manchen Anlagenbetreiber mit einer bösen Überraschung endet, wenn er feststellen muss, dass ein simples Versehen ihn für viele Jahre viel Geld kosten wird.

2018-02-26T15:55:51+01:0026. Februar 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|