Heißluft­ballons über „fakti­schem“ Vogelschutzgebiet

Auch wenn die norddeutsche Tiefebene manchen langweilig erscheint, hat die Weite doch ihre Reize. Jeden­falls für Ballon­fahrer, die an einem lauen Sommer­abend über die Weser und das Nahe gelegene Stein­huder Meer gondeln. Die untere Natur­schutz­be­hörde hat ihnen diesen Spaß jedoch vor zwei Jahren zumindest in Teilbe­reichen vergällt: Ein Natur­schutz­be­auf­tragter hatte nämlich beobachtet, dass die in einem europäi­schen Vogel­schutz­gebiet rastenden Zugvögel panisch die Flucht ergreifen, wenn sich ein Ballon nähert. Daraufhin hat die Behörde dem gewerbs­mä­ßigen Anbieter von Ballon­fahrten das Überfliegen des Gebietes in einem Umkreis von 500 m untersagt.

Die Klage des Anbieters der Ballon­fahrten vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hannover blieb ohne Erfolg. Denn es handelt es sich bei dem Gebiet um ein sogenanntes „fakti­sches“ Vogel­schutz­gebiet. Damit ist gemeint, dass das Gebiet auch ohne formelle Unter­schutz­stellung durch die Landes­re­gierung einen Schutz­status nach europäi­schem Recht genießt. Es hätte aber eigentlich aufgrund seiner Bedeutung und der dort vorkom­menden Arten nach Artikel 4 Abs. 1 Unter­absatz 3 der Europäi­schen Vogel­schutz­richt­linie eigentlich hätte unter Schutz gestellt werden müssen. Die Behörde durfte nach Auffassung des Gerichts – und gedeckt von der Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs und Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts – daher nach Artikel 4 Abs. 4 der Richt­linie vorläufige Maßnahmen ergreifen.

Die Ballon­fahrer wurden insofern darauf verwiesen, entweder andere Start­plätze zu benutzen. Alter­nativ können sie auch durch eine entspre­chend aufwändige Verträg­lich­keits­prüfung die Unbedenk­lichkeit der von der Behörde angenom­menen Störwir­kungen nachweisen, insbe­sondere Schat­tenwurf der Silhouette sowie die Geräusch­ent­wicklung durch die Befeuerung des Heißluft­ballons (Olaf Dilling).

2019-11-21T14:00:41+01:0021. November 2019|Naturschutz, Sport|

Emissi­ons­handel: Zu den Voraus­set­zungen einer Kapazitätsverringerung

Den Regelungen über Kapazi­täts­ver­rin­ge­rungen sowie ganz oder teilweise statt­fin­dende Betriebs­ein­stel­lungen in der laufenden dritten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels von 2013 bis 2020 im 4. Abschnitt der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 wird voraus­sichtlich niemand eine Träne nachweinen: Sie gehören zu den kompli­zier­testen Regelungen, die das Emissi­ons­han­dels­recht jemals hervor­ge­bracht hat. So nachvoll­ziehbar die Motivation ist, nach der niemand 2014 zugeteilte Emissi­ons­be­rech­ti­gungen behalten soll, die er z. B. 2019 oder 2020 nicht mehr braucht: Der Mecha­nismus, den die Europäische Kommission vorge­geben hat, ist so komplex, dass es für Anlagen­be­treiber oftmals kaum möglich ist, die Anzahl von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen auch nur grob abzuschätzen, die ihnen nach Verän­de­rungen der Anlage bzw. Verrin­gerung der Anlagen­aus­lastung noch bleiben.

Doch die Regelungen über die Kürzung der Zuteilung nach baulichen Verklei­ne­rungen emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen sind nicht nur schwer zu berechnen.  Auch ihre Anwendung ist umstritten. Eine der strit­tigen Rechts­fragen hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin am 5. September 2019 nun immerhin zugunsten der Betrei­ber­seite entschieden (10 K 372.17).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um ein Indus­trie­kraftwerk, das 2014 eine Zuteilung erhalten hat. Im Zutei­lungs­antrag hatte die Betrei­berin – wie alle Anlagen­be­treiber – die „instal­lierte Anfangs­ka­pa­zität“ angegeben. Hinter diesem Begriff verbirgt sich abwei­chend vom üblichen Sprach­ge­brauch der Durch­schnitt der zwei höchsten Monats­pro­duk­ti­ons­mengen in den Kalen­der­mo­naten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008, hochge­rechnet auf ein Kalen­derjahr, § 4 Abs. 1 ZuV 2020. Aus dieser Definition folgt, dass die emissi­ons­han­dels­recht­liche „instal­lierte Anfangs­ka­pa­zität“ in aller Regel deutlich niedriger ist als die „echte“ Anlagen­ka­pa­zität, also das recht­liche und technische Können.

2014 baute die Anlagen­be­trei­berin die Anlage um. Ihre technische Kapazität sank deutlich. Die neue technische Kapazität unter­schritt aber dabei nicht die „instal­lierte Anfangs­ka­pa­zität“ nach § 4 Abs. 1 und 4 ZuV 2020. Auch die Auslastung sank nicht, weil die Anlagen­be­trei­berin nur ohnehin nicht genutzte Überka­pa­zi­täten abgebaut hatte.

Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) kürzte die Anlagen­zu­teilung gleichwohl basierend auf § 19 ZuV 2020 und wies auch den gegen die Kürzung der Zuteilung einge­legten Wider­spruch zurück.

Diese Kürzung der Zuteilung hob das VG Berlin nun auf. Nach Ansicht der Richter liegt keine Kapazi­täts­ver­rin­gerung nach § 2 Nr. 25 ZuV 2020 vor. Die Verklei­nerung der Anlage im techni­schen Sinne könne nämlich schon im Ansatz keine Verrin­gerung der instal­lierten Anfangs­ka­pa­zität auslösen, wenn – wie hier – die neue technische Kapazität immer noch über der instal­lierten Anfangs­ka­pa­zität liegt. Die Behörde durfte deswegen die Zuteilung nicht beschneiden.

Inter­es­santes prozess­recht­liches Detail am Rande: Rein nach deutschem Recht wäre ein solches Klage­be­gehren per Anfech­tungs­klage gegen den Kapazi­täts­ver­rin­ge­rungs­be­scheid zu verfolgen. Weil aber die Europäische Kommission seit 2013 notwen­di­ger­weise mitwirken muss, wenn Zutei­lungen geändert werden (bzw. wie hier eine Änderung rückab­ge­wi­ckelt werden soll), musste das Gericht die DEHSt verpflichten, neu zuzuteilen, und zwar an die Bedingung geknüpft, dass die Kommission dem zustimmt.

Sie fürchten eine Kürzung Ihrer Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen? Sprechen Sie uns gern an, wir prüfen die Rechtslage vorab, begleiten von Anfang an im Verfahren und verfolgen die notwendige Beschleu­nigung.

2019-10-30T23:14:41+01:0030. Oktober 2019|Emissionshandel|

Bauma­schinen, Bagger, Walzen und Kräne. Alles neu durch die NRMM-Verordnung?

Seit dem 1. Januar 2019 müssen Motoren für zahlreiche Bauma­schinen, Binnen­schiffe, Handra­sen­mäher und ähnliche mobile Maschinen neue Emissi­ons­grenz­werte einhalten. Grund dafür ist die 2016 erlassene Verordnung EU 2016/1628 mit der die Umwelt­wir­kungen der Motoren für nicht für den Straßen­verkehr bestimmte mobile Maschinen (Non-Road Mobile Machines – NRMM) reguliert werden. Dies ist insofern inter­essant, als in aktuellen öffent­lichen Diskus­sionen über Luftrein­haltung und Verkehr der Hinweis auf die Binnen­schiff­fahrt nicht fehlen darf. Aller­dings werden dabei oft Äpfel mit Birnen verglichen. Folgende Fragen helfen, die Diskussion sinnvoll zu strukturieren:

  • Wie groß ist der Beitrag von Binnen­schiffen und Bauma­schinen zu den aktuellen Defiziten der Luftqua­lität tatsächlich?
  • Hilft die neue NRMM-Verordnung der EU insofern weiter?
  • Was für Maßnahmen stünden deutschen Ländern und Kommunen zur Verfügung, um Emissionen durch mobile Maschinen zu begrenzen?

Zunächst müssen unter­schied­liche Schad­stoffe, Feinstaub und Stick­stoff­oxide (NOx), ausein­an­der­ge­halten werden. Beide Schad­stoff­gruppen sind im Visier, wenn es um die Einhaltung der Luftqua­li­täts­richt­linie geht. Richtig ist, dass von mobilen Maschinen oft eine hohe Feinstaub­be­lastung ausgeht. Aller­dings hat sich der Fokus in den letzten Jahren von der Feinstaub­pro­ble­matik hin zum den Stick­stoff­oxiden verschoben, da der Feinstaub erfolg­reich mit Parti­kel­filtern reduziert wurde. In deutschen Städten werden daher aktuell am häufigsten die NOx-Grenz­werte gerissen.

Weiterhin muss zwischen Hinter­grund­be­lastung und hohen Konzen­tra­ti­ons­spitzen an Belas­tungs­schwer­punkten unter­schieden werden. Und wenn irgendwo fernab mensch­licher Behau­sungen auf einer Binnen­schiff­fahrts­straße Schad­stoffe freige­setzt werden, ist das nicht primär ein Gesundheits‑, sondern ein Umwelt­problem. Für die Gesundheit ist dagegen vor allem entscheidend, was für Schad­stoffe in unseren Städten freige­setzt werden. Hier spielen Binnen­schiffe und Bauma­schinen eine Rolle, aller­dings lokal beschränkt auf Baustellen und die Uferbe­reiche von Häfen und Schiff­fahrts­straßen. Laut einer Studie der Bundes­an­stalt für Gewäs­ser­kunde nimmt die Schad­stoff­kon­zen­tration durch Emissionen von Binnen­schiffen in Entfernung vom Ufer sehr schnell ab, so dass Binnen­schiffe keinen deutlichen Einfluss auf die hohe NO2-Belastung in Innen­städten haben. Bei NOx sind weiterhin der Kfz-Verkehr und insbe­sondere die Diesel-Pkw für die hohen Konzen­tra­tionen in Innen­städten verantwortlich.

Die neue NRMM-Verordnung der EU bringt einige Verbes­se­rungen hinsichtlich der Emissi­ons­werte, aller­dings wird dabei der Bestand ausge­klammert. Das ist wegen der teilweise sehr langen Lebens­dauer von Motoren von Binnen­schiffen ein Problem. Gerade angesichts der hohen Feinstaub­be­lastung durch Bauma­schinen wäre auch eine Regulierung älterer Bauma­schinen wünschenswert.

Die Emissi­ons­grenz­werte auf den Bestand auszu­dehnen steht aber nicht für Deutschland – und schon gar nicht für die Bundes­länder – zur Debatte, da die europaweit verein­heit­lichte Binnen­markt­re­gu­lierung keine Möglichkeit lässt, die Emissi­ons­grenz­werte auf natio­naler Ebene weiter zu senken. Was aller­dings theore­tisch möglich wäre, sind Einschrän­kungen für ältere Bauma­schinen mit besonders starken Feinstaub­emis­sionen in den Umwelt­zonen der Städte. Voraus­setzung dafür wäre jedoch eine deutsch­land­weite (oder besser noch europa­weite) Kennzeichnung ähnlich der Euro Schad­stoff­klassen und eine entspre­chende Ergänzung der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung.

2019-01-07T11:26:56+01:007. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr|