Erneut: Kaum Erleich­te­rungen für Kleinemittenten

Wussten Sie, dass eine größere Heizungs­anlage emissi­ons­han­dels­pflichtig sein kann? Tatsächlich gibt es einige Anlagen, bei denen niemand auf Anhieb an den Emissi­ons­handel denken würde. Illus­triert wird dieses Instrument nämlich stets mit den rauchenden Schloten großer Kohle­kraft­werke. Die Mehrheit der Anlagen, die am Emissi­ons­handel teilnehmen, ist aber recht klein. Der Schwel­lenwert liegt bei mageren 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL).

Bei Anlagen dieser Größe entfaltet der Emissi­ons­handel nicht sein volles Potenzial. In vielen Fällen handelt es sich um Reser­ve­an­lagen, die sehr wenig genutzt werden, wie etwa Heizkessel als Redundanz für die Fernwär­me­ver­sorgung. Oder um kleinere Anlagen zur Versorgung von Gewer­be­be­trieben, die ersichtlich kaum Minde­rungs­po­tenzial aufweisen, weil ihre Fahrweise von der Nachfrage nach dem Produkt des Gewer­be­be­triebs abhängt. Und die meist mit Erdgas betrieben werden, also bereits den emissi­ons­ärmsten fossilen Brenn­stoffe nutzen. Es liegt deswegen an sich nahe, diese Anlagen aus dem Emissi­ons­handel auszu­schließen und statt­dessen auf anderem Wege zu mehr Klima­schutz zu motivieren. Immer wieder disku­tiert wird in diesem Zusam­menhang eine Steuer auf Kohlen­dioxid, doch wie das Wirtschafts­mi­nis­terium erst letzte Woche verlaut­baren ließ, steht dies in dieser Legis­la­tur­pe­riode nicht auf der Agenda.

Doch auch das Emissi­ons­han­dels­recht sieht die Beson­der­heiten dieser Anlagen. Bedau­er­li­cher­weise hat sich der europäische Gesetz­geber nicht dazu durch­ringen können, von vornherein für diese Anlagen unbüro­kra­tische Sonder­regeln vorzu­sehen. Statt­dessen hat er Regelungen erlassen, die nun in Abschnitt 9 der derzeit im Entwurf vorlie­genden Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung (EHV‑E) an die Anlagen­be­treiber durch­ge­reicht werden.

Danach dürfen von der Kleine­mit­ten­ten­re­gelung Anlagen Gebrauch machen, die nach § 16 Abs. 1 Nummer 1 EHV‑E weniger als 35 MW FWL aufweisen und 2016 bis 2018 jährlich im Schnitt weniger als 10.000 t CO2 imitiert haben. 

Die mangelnde Attrak­ti­vität der Regelung liegt dabei nicht daran, dass nach § 18 Abs. 1 EHV‑E ein Ausgleichs­betrag zu leisten sei. Alter­nativ sieht der Verord­nungs­entwurf eine Selbst­ver­pflichtung für Emissi­ons­min­de­rungen vor, aber schon nicht für Strom­erzeuger oder Anlagen, die Wärme oder Restgase mit anderen Anlagen austau­schen, also den aller­größten Teil der Anlagen, die die Regelung überhaupt betreffen könnte. Kleine BHKW oder Anlagen, die ETS-Anlagen mit Prozess­wärme versorgen, sind danach ohnehin raus. 

Abschre­ckend leider: Der Verwal­tungs­aufwand sinkt nicht wesentlich. In § 23 EHV‑E formu­liert der Verord­nungs­geber, dass nur Anlagen mit weniger als 5.000 t CO2 pro Jahr im Bezugs­zeitraum auch nur ein einzelnes Jahr von der Verifi­zierung des Emissi­ons­be­richts befreit sind. Gut, die Mitteilung zum Betrieb entfällt. Aber über die Emissionen berichtet werden muss für Anlagen mit 5.000–25.000 t CO2 pro Jahr ganz normal. Und die Befreiung von der Pflicht, den Überwa­chungsplan regel­mäßig anzupassen, gilt für alle wirklich inter­es­santen Fälle sowieso nicht, § 23 Abs. 1. Kein Wunder also, dass wir bisher von niemandem gehört haben, dass er einen solchen Antrag stellen will.

Hier ist also eine Chance verpasst worden, überflüssige Bürokratie abzubauen. Es steht zu hoffen, dass der europäische Normgeber in Zukunft etwas mutiger ist. 

2019-02-18T22:39:16+01:0018. Februar 2019|Emissionshandel|

Emissi­ons­handel: Was ist Fernwärme?

Wer mit Fernwärme zu tun hat, hat eine recht feste Vorstellung, was Fernwärme ist: Fernwärme stammt aus zentralen Wärme­er­zeu­gungs­ein­rich­tungen, meistens einem Heizkraftwerk (HKW), und sie wird mit einem Rohrlei­tungsnetz zu einer Vielzahl von Verbrau­chern trans­por­tiert. Genauer hat es weder der Deutsche noch der europäische Gesetz­geber definiert, und bisher kommt die Praxis mit dieser relativen Offenheit des Begriffs auch ganz gut aus. 

Absehbar ist aller­dings, dass im laufenden Jahr viele Anlagen­be­treiber vor dem Problem stehen werden, Fernwärme nun doch etwas genauer zu definieren. Denn während in der Vergan­genheit bei der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen kein Unter­schied zwischen Fernwärme und (Non-CL-)Wärme, die zu anderen Zwecken verkauft wurde, gemacht wurde, ist das in Zukunft anders: Ab 2026 wird die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für Fernwärme stabil bei 30% einer Bench­mark­zu­teilung bleiben. Wohin­gegen die Zuteilung für Wärme, die weder als abwan­de­rungs­be­droht gilt (CL), noch als Fernwärme verkauft wird, ab 2026 von 30 % auf Null sinkt.

Die europäi­schen Zutei­lungs­re­ge­lungen definieren Fernwärme nun in Art. 2 Nummer 4 FAR. Hiernach ist Fernwärme in gewohnt sperriger Manier die Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder ‑kühlung oder zur Warmwas­ser­be­reitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausge­nommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätig­keiten oder die Strom­erzeugung verwendet wird;“

Dem Leser stellt sich angesichts dieser Formu­lierung die Frage, ob die Verwendung im Haushalt nur für die Warmwas­ser­be­reitung maßgeblich ist, oder auch für Heizung und Kühlung. Die Formu­lierung lässt nämlich beide Lesarten zu. Leitfaden 1 der DEHSt beant­wortet diese Frage leider nicht, weil er aus ungeklärten Gründen das Haushalts­kri­terium gar nicht erwähnt. Immerhin ist die Guidance 2 der Kommission insoweit hilfreich, als dass sie auf Seite 26 durch ihre redak­tio­nelle Gestaltung, einen verklam­mernden Fettdruck, verdeut­licht, dass die Kommission offenbar bei Heizen und Kühlen großzü­giger sein möchte als bei der Warmwas­ser­be­reitung. Aber ergibt das Sinn? Kann die Wärme, mit der das Büroge­bäude einer Bank beheizt wird, dem Zutei­lungs­element Fernwärme unter­fallen, das warme Wasser im selben Büro aber nicht? Oder handelt es sich hier um ein so nicht vorher­ge­se­henes und auch nicht beabsich­tigtes Redaktionsversehen?

Hier steht zu hoffen, dass Kommission oder zumindest die DEHSt ihr Begriffs­ver­ständnis noch einmal klarstellen. Bei großen Abwei­chungen wird man ansonsten im Einzelfall prüfen müssen, ob und wie der Antrag diffe­ren­zieren sollte. 

2019-02-11T10:20:16+01:0011. Februar 2019|Emissionshandel, Wärme|

Zutei­lungs­än­derung nach Auslas­tungs­än­derung: Konsul­tation der Kommission

Aktuell orien­tiert sich die Höhe von Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergan­genheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischen­zeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskre­panzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minde­rungs­ge­danken gedeckt sind. 

Insbe­sondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagen­be­treiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) Zutei­lungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätz­liche Zerti­fikate, wenn ein Anlagen­be­treiber zugebaut oder ander­weitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richt­li­ni­en­geber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durch­schnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demje­nigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert. 

Die Details dieser Regelung finden sich aller­dings nicht in der Richt­linie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbe­reitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsul­tation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungs­al­ter­na­tiven vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob propor­tional zur tatsäch­lichen Änderung oder stufen­weise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindest­schwel­lenwert einge­führt werden soll, Anpas­sungen also nur dann statt­finden sollen, wenn eine gewisse Mindest­anzahl von Zerti­fi­katen angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erheb­liche Auswir­kungen, würde aber gleich­zeitig allen Betei­ligten Verwal­tungs­aufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslas­tungs­er­hebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überra­schend, als dass die Unter­nehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zutei­lungs­ver­fahren liegen den Behörden zudem auch Auslas­tungs­zahlen für die Vergan­genheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abwei­chungen kommen, insbe­sondere, wenn sich durch abwei­chende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren Zutei­lungs­ele­mente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächen­de­ckende Neuer­hebung rechtfertigen.

Den erheb­lichen Verwal­tungs­aufwand hat die Kommission offenbar als nicht unpro­ble­ma­tisch erkannt, jeden­falls fragt sie in der Konsul­tation nach Möglich­keiten, den Verwal­tungs­aufwand zu verringern, und auch nach der Notwen­digkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsul­tation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszu­reizen, denn es gab in der Vergan­genheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|