EEG: Gestal­tungs­mög­lich­keiten bei der Beihilfenkontrolle

Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht macht mit einem Hinter­grund­papier Furore, in dem sie auf die Auswir­kungen der geplanten Senkung der EEG–Umlage hinweist. Zur Erinnerung: Die EEG Umlage beträgt derzeit 6,756 Cent pro Kilowatt­stunde. Mit der EEG-Umlage wird die Differenz zwischen festge­legten Vergü­tungs­sätzen für Strom aus erneu­er­baren Quellen und dem Börsen­preis für Strom einer­seits, und der Markt­prämie für direkt vermarkten EEG-Strom anderer­seits finan­ziert. Doch die Höhe dieser Umlage wird heftig kriti­siert, auch weil sie die Akzeptanz der Energie­wende schmälern würde. Deswegen soll aus den Geldern, die die Bundes­re­publik einnimmt, wenn sie Emissi­ons­zer­ti­fikate für das Inver­kehr­bringen von Brenn­stoffen verkauft, eine Reduzierung finan­ziert werden.

Auf den ersten Blick klingt der Plan gut. Erneu­erbare würden günstiger, fossile Brenn­stoffe werden im Gegenzug über das BEHG belastet. Doch die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der schöne Plan des Gesetz­gebers auch mindestens einen gewich­tigen Nachteil hat. Denn nach Art. 107 Absatz 1 AEUV sind direkte Zahlungen an Unter­nehmen als Beihilfen nicht ohne weiteres möglich. Sie sind grund­sätzlich verboten, solange sie nicht von der europäi­schen Kommission als mit dem Binnen­markt vereinbar notifi­ziert werden.

Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht weist darauf hin, dass die Notifi­zierung durch die europäische Kommission alles andere als eine reine Forma­lität ist. Plakativ gesagt: Sobald es um Beihilfen geht, sitzt die Kommission immer mit am Tisch und ist nicht dafür bekannt, bei der Formu­lierung von Gestal­tungs­wünsche besonders zimperlich zu sein. Gerade nachdem erst im letzten Frühling der Europäische Gerichtshof (EuGH C‑405/16 P) der Kommission im Stammbuch schrieb, dass das Umlage­ver­fahren des EEG 2012 keine Beihilfe darstellt, ist es deswegen umso überra­schender, dass der deutsche Gesetz­geber mit seinem Wunsch, die EEG-Umlage zu senken, sich die Kommission nun wieder freiwillig an den Tisch holt.

Doch über verschüttete Milch soll man nicht weinen. Die Stiftung Umwelt Energie­recht denkt deswegen darüber nach, wie eine möglichst wenig belas­tende praktische Umsetzung aussehen könnte. Im ersten Schritt wird darüber nachge­dacht, direkt Geld in das EEG-Konto der Übertra­gungs­netz­be­treiber einzu­legen. Dies würde aller­dings, diese Einschätzung teilen wir, das EEG insgesamt für die Zukunft wieder als Beihilfe quali­fi­zieren. Dies würde auch dann für den querfi­nan­zierten Teil des EEG gelten, wenn das EEG in zwei Teile aufge­spalten würde, von denen nur einer Gelder erhält, was ausge­sprochen aufwändig wäre.

Die weiteren bewer­teten Alter­na­tiven bestehen darin, Ausgaben aus dem EEG zu nehmen und in eigene Finan­zie­rungs­kreis­läufe einzu­betten. Die neuen Finan­zie­rungs­me­cha­nismen würden der Beihil­fen­auf­sicht unter­fallen, das restliche EEG nicht. Der Charme der Lösung bestünde darin, dass vor der Klärung durch den EuGH die Kommission bereits erheb­liche Ausnahmen nach dem EEG 2014 und dem EEG 2017 genehmigt hatte, so dass hierauf zurück­ge­griffen werden könnte. Auf einer ähnlichen Idee beruht der Vorschlag, Anlagen mit Inbetrieb­nahme vor dem EEG 2014 künftig über Beihilfen zu finan­zieren, Aller­dings könnte die älteren Zahlungs­an­sprüche dann als neue Beihilfe gelten und am derzei­tigen Beihil­fen­rahmen gemessen werden.
Inter­essant ist der Vorschlag, die Ausnahmen von der EEG-Umlage getrennt zu finan­zieren. Dies betrifft viele strom­in­tensive Unter­nehmen, die im Rahmen der so genannten beson­deren Ausgleichs­re­gelung weniger EEG-Umlage zahlen als andere. Auch hier gab es bereits eine Beihil­fen­kon­trolle, so dass eine reine Änderung der Mittel­her­kunft nach Einschätzung der Stiftung Umwelt­ener­gie­recht nicht zu Problemen führen dürfte, dies gilt auch für eine Finan­zierung der Eigen­ver­sor­gungs­re­ge­lungen aus diesem Topf.

Im Ergebnis rät die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht von pauschalen Zuschüsse an Übertra­gungs­netz­be­treiber ab. Sie plädiert für eine Begrenzung des Teils des EEG, der unver­meidlich wieder in die Beihil­fen­auf­sicht fallen würde auf eng begrenzte Finan­zie­rungs­kreis­läufe, zeigt aber auch Möglich­keiten auf, wie dies gestaltet werden könnte (Miriam Vollmer).
2020-01-10T19:54:03+01:0010. Januar 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Schade, schade: Das Energie­sam­mel­gesetz und der Mieterstrom

Schön wär’s gewesen: Wegen allzu viel Bürokratie und Hemmnissen bei Versor­gungs­mo­dellen im Quartier gibt es bisher weniger Mieter­strom­mo­delle, als erhofft. Dabei wollte der Gesetz­geber des Mieter­strom­ge­setzes gleich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischen. Zum einen sollte endlich auch einmal der Mieter von Solar-Aufdach­an­lagen profi­tieren, indem er verbilligt Strom bezieht und einige Umlagen und die Netzent­gelte spart. Zum anderen sollten die erheb­lichen Ausbau­po­ten­tiale für Photo­voltaik auf Dächern endlich erschlossen werden. Einen Mieter­strom­zu­schlag sieht das Gesetz auch vor.

Leider erwies sich das Modell nicht als erfolg­reich. Zu bürokra­tisch, wurde bemängelt. Zudem urteilten Gerichte, dass die wirtschaftlich und technisch besonders reizvollen größeren Quartiers­lö­sungen „zu groß“ seien, um als Mieter­strom­mo­delle zu gelten. Viele poten­tielle Vorha­ben­träger wurden so abgeschreckt.

Die Hoffnungen ruhten auf dem Gesetz­geber. Dieser sollte das Gesetz verein­fachen und den Boden für mehr und bessere Modelle bereiten. Angesichts dieser Erwar­tungen war die Enttäu­schung um so größer, als der Kabinetts­entwurf des Energie­sam­mel­ge­setzes nicht nur keine der Kritik­punkte anging. Sondern vielmehr die Bedin­gungen für Mieter­strom­mo­delle deutlich verschlech­terte. Insbe­sondere die Kürzung der Vergütung für größere Photo­voltaik-Dachan­lagen von 40 bis 750 kWp ab Januar um 20 Prozent von den bishe­rigen 10,36 Cent auf 8,33 Cent je Kilowatt­stunde wurde intensiv kriti­siert, da sich die Höhe der EEG-Vergütung direkt auf den Mieter­strom­zu­schlag auswirkt.

Im Gesetz­ge­bungs­prozess bleibt es nun leider bei einer Verschlech­terung, nur nicht so schnell und nicht so intensiv. Der pauschale Abzug vom Mieter­strom­zu­schlag soll mit nur 8 ct. geringer ausfallen. Die EEG-Vergütung für diese Größen­klasse soll nicht um 20%, sondern „nur“ um 15% gekürzt und zeitlich gestreckt werden: Die Vergütung für diese Anlagen wird ab Februar 2019 auf zunächst 9,87 Cent, ab März 2019 auf 9,39 und ab April auf 8,90 Cent abgesenkt werden.

Mehr Mieter­strom­mo­delle wird es damit wohl eher nicht geben.

2018-11-30T08:24:53+01:0030. November 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Deponie als Gebäude?

Eine inter­es­sante Schieds­ent­scheidung hat die Clearing­stelle EEG am 24. Mai 2018 (2018/16) getroffen. In diesem Verfahren ging es um eine Fotovol­ta­ik­anlage. Bekanntlich gibt es für Strom aus PV-Anlagen mehr Geld, wenn sie auf Gebäuden angebracht sind. Norma­ler­weise befinden sich solche PV-Anlagen auf Hausdä­chern. In dem Fall, über den die Clearing­stelle zu befinden hatte, befinden sie sich aber auf einer Deponie.

Der Deponie­körper besteht aus Gips als Indus­trie­abfall. Innerhalb der Deponie befindet sich eine Luftschutz­anlage aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Luftschutz­anlage besteht aus Stollen und Kammern, sie ist theore­tisch für Menschen passierbar. Rein praktisch sind die Zugänge weitest­gehend mit Steinen vermauert, teilweise verschüttet, auch wegen ihres schlechten Zustands wären sie nur unter Lebens­gefahr zu betreten. Außerdem leben Fleder­mäuse in den Stollen und Kammern und nutzen diese – geplant – als Winterquartier.

Die Betrei­berin der PV-Anlagen war der Ansicht, diese Deponie sei ein Gebäude und entspreche der Definition in § 5 Nr. 17 EEG 2014. Danach ist ein Gebäude jede selbst­ständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 

Vorder­gründig liegen hier alle Kriterien vor. Die bauliche Anlage „Deponie“ ist bedeckt, sie kann von Menschen betreten werden, auch wenn das ausge­sprochen gefährlich ist, und sie ist dazu bestimmt, dem Schutz von Fleder­mäusen zu dienen. Warum hat die Clearing­stelle die Deponie trotzdem nicht als Gebäude anerkannt?

Auch die Clearing­stelle hält die Deponie für eine selbst­ständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Dass sie aus Müll besteht, ändert hieran nichts. Schließlich steht nirgendwo, dass bauliche Anlagen nur aus neuen Baustoffen bestehen dürfen.

Auch die Vertret­barkeit war nicht das Problem, obwohl die Clearing­stelle ausdrücklich offen ließ, ob die Baufäl­ligkeit der Stollen und Kammern kein Problem darstellt. Schließlich kann eigentlich doch von einer Betret­barkeit nicht die Rede sein, wenn faktisch dann doch niemand dieses Gebäude betreten kann. Was der Schie­de­klä­gerin aber zum Verhängnis wurde: Die Clearing­stelle setzte einen funktio­nalen Zusam­menhang zwischen Betrieb­samkeit, Überde­ckung und den Schutz­zweck voraus. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in Gesetz. Sie fordert jedoch einen unmit­tel­baren funktio­nalen Zusam­menhang. Der Schutz müsse sich aus der Überde­ckung und der Betret­barkeit ergeben.

Das ist hier zweifellos nicht der Fall. Der Schutz der Fleder­mäuse ergibt sich gerade nicht aus der Betret­barkeit für Menschen. Ganz im Gegenteil: Die Fleder­mäuse sind in den Stolle und Kammern nur deswegen so besonders gut geschützt, weil Menschen dort eben nicht mehr verkehren können. In einem solchen Fall liege kein Gebäude vor.

Vom Ergebnis her ist die Entscheidung überzeugend. Eine Deponie ist etwas anderes als ein Gebäude. Die Begründung jedoch hinkt. Ein funktio­naler Zusam­menhang zwischen den einzelnen Tatbe­stands­kri­terien für ein Gebäude wohnt dem Geset­zestext schlicht nicht inne. Es hätte eher naher­legen, auf Sachver­halts­ebene die Betret­barkeit zu verneinen. 

2018-10-14T22:18:26+02:0014. Oktober 2018|Erneuerbare Energien|