Ein Energiegesetzbuch für Deutschland?

Der Jurist Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in der vergangenen Woche im Tagesspiegel Energie und Klima Background ein engagiertes Plädoyer für ein einheitliches Energiegesetzbuch (EGB) veröffentlicht. Seine Analyse ist dabei so bestechend wie überzeugend: durch die vielen Novellen der letzten Jahre sei der Zustand des Energierechts inzwischen „bemitleidenswert“. Schneidewindt weist unter anderen auf die vielen dazwischengeschobenen Paragraphen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und ellenlange Verordnungsermächtigungen hin. Und auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) habe in den letzten Jahren durch die vielfachen Neufassungen jegliche Übersichtlichkeit verloren, die es einmal ausgezeichnet habe.

Richtig benennt Schneidewindt auch die unschönen Parallelregelungen. Die unterschiedlichen Gesetze, die gemeinsam das Energierecht ausmachen, regeln nämlich zum Teil dieselben Punkte, dies aber nicht immer ganz konsistent. Wichtige Regelungen fehlen. Die Rolle der Bundesnetzagentur, die dies durch Festlegungen zu ordnen versucht, wird auch deswegen immer relevanter; für den Gesetzesanwender ist dies natürlich oft unschön.

Schneidewindt leitet hieraus ab: Die Inhalte müssten nicht nur zusammengeführt werden. Das Energierecht müsste auch inhaltlich grundlegend überarbeitet werden. Im übertragenen Sinne will Schneidewindt die kleinen und zum Teil baufälligen Hütten, aus denen sich das Energierecht zusammensetzt, abreißen und durch einen funkelnagelneuen Bau ersetzen. Ein einheitliches Energiegesetzbuch soll das Energierecht also neu auf die Spur ersetzen.

Gegnern und Skeptikern hält er entgegen, sie würden mit der Komplexität des gegenwärtigen Energierechts ja nur Geld verdienen wollen. Aber ist das wirklich so schlicht? Auch wir als Anwälte im Energierecht würden eine in sich geschlossene Regelung mit einheitlichen Begrifflichkeiten und einer besser nachvollziehbaren Systematik vorziehen. Schönere Gesetze schaffen mehr Rechtssicherheit, und das angesichts der vielfältigen Herausforderungen der nächsten 50 Jahre mit einem besseren Gesetz die Juristen überflüssig würden, sehen wir auch nicht. Tatsächlich, stünde morgen Schneidewind EGB im Bundesgesetzblatt, hätten wir damit kein Problem.

Wir glauben aber nicht daran.

Aus unserer Sicht würde vielmehr Folgendes geschehen: Würden alle Normen und die Systematiken des Energierechts auf einmal auf dem Prüfstand stehen, begänne ein zähes Ringen der Lobbyisten für Industrie, Kraftwerkswirtschaft, Netzen und Umwelt um die Seele des Energierechts. Würde dabei ein konsistentes Regelwerk entstehen? Oder doch nur wieder ein zerkratzter Torso mit mäßig angehefteten Gliedmaßen? Ein Konglomerat aus Formelkompromissen? Und besitzt die energiepolitische wie -rechtliche Welt überhaupt das (auch personelle) Potenzial und die Kraft, sich derzeit neu zu erfinden? Den Anforderungen von Klimaschutz, Atomausstieg, Versorgungssicherheit und Digitalisierung gleichermaßen nachzukommen fordert aus unserer Sicht gegenwärtig schon fast alle Reserven, die die Energiewirtschaft und mit ihr auch das Energierecht besitzen. Lähmt sich der Betrieb durch ein solches gesetzgeberisches Großprojekt möglicherweise für einen unbestimmten Zeitraum selbst?

Mit Schaudern denken wir an das letzte Projekt, in dem eine zerklüftete Materie mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten und schwer verständlichen Parallelregelungen zusammengeführt werden sollte: Das Umweltgesetzbuch (UGB). Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Professorenentwürfe der Neunziger Jahre. Die diversen Referentenentwürfe des Bundesumweltministeriums. Die Kompromisse im Rahmen der Föderalismusreform, mit denen das UGB ermöglicht werden sollte. Die Anhörungen, die Diskussionen mit Bundesrat und Verbänden. Die Bayern und ihren Heckenschutz. Und das Scheitern 2009. Wegen Petitessen, die Bayern dem Bauernverband nicht zumuten wollte. Die Energie, die in die vielfachen Versuche geflossen ist, fehlte aber an anderer Stelle. Ein solches Risiko sehen wir gegenwärtig angesichts der großen Herausforderungen für durchaus gegeben an, so attraktiv der Vorschlag von Schneidewindt auch anmutet.

2018-09-16T15:54:22+02:0016. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

besAR unter Beschuss

Wieder einmal steht die besondere Ausgleichsregelung (besAR) unter Beschuss. Frau Dr. Julia Verlinden, die energiepolitische Sprecherin der Fraktion Die Grünen fordert, der Kreis der begünstigten Unternehmen müsse eingeschränkt werden. Wenn für ein Fünftel des gesamten deutschen Stromverbrauchs eine Ausnahme gelte, dann sei das zu viel.

Doch worum geht es eigentlich bei dieser Ausnahme?

Bekanntlich wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Sonne, Wind oder Wasser gefördert. In der Vergangenheit erhielten solche Anlagen durchweg eine Garantievergütung für 20 Jahre. Heute ist dies nur noch ausnahmsweise der Fall. In aller Regel werden die so erzeugten Strom heute regulär vermarktet und nur durch einen Zuschlag gefördert. Die Zahlungen zur Förderung werden aus einem zentralen Konto geleistet, das alle Letztverbraucher über eine Umlage füllen. Derzeit beträgt diese Umlage 6,79 Cent pro kWh.

Die von Frau Verlinden gegeißelte Ausnahme beruht auf den §§ 63 EEG 2017 ff. Hiernach müssen bestimmte als stromkostenintensiv eingestufte Branchen nicht die volle EEG-Umlage zahlen. Die Stromkostenintensität bezeichnet dabei das Verhältnis der Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens.

Die EEG-Umlage wird für die Betroffenen der Höhe nach begrenzt. Bis einschließlich 1 GWh gilt dies jedoch nicht. Hier gilt ein Selbstbehalt, für den die Industrie auch nicht weniger zahlt als jeder von uns daheim. Bei den 1 GWh übersteigenden Mengen wird differenziert. Unternehmen, die besonders stromkostenintensiv sind, zahlen weniger als solche, bei denen die Stromkostenintensität hoch, aber eben nicht genauso hoch ist. Hier enthält das EEG 2017 zwei Listen in Anlage 4, die Branchen aufführen, von denen man weiß, dass sie besonders hohe Stromkosten tragen. Es gelten dabei sowohl Höchstgrenzen, als auch eine Untergrenze. Ob ein Unternehmen die Kriterien erfüllt, testiert erst ein Wirtschaftsprüfer, dann prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die alljährlich zum 30.06. eingehenden Anträge.

Doch bei aller Differenzierung nach Branchen: warum wird die Industrie überhaupt bevorteilt? Grund für die Erleichterungen sind die unterschiedlichen Belastungen von Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Denn in vielen Ländern, in denen die Wettbewerber der stromintensiven Industrie ansässig sind, existieren keine vergleichbaren Belastungen. Gerade bei Unternehmen, deren Produktionskosten stark von den Stromkosten abhängen, würde sich eine volle EEG Umlage als echter Hemmschuh oder gar als absolutes Produktionshindernis erweisen.

Natürlich ist eine Überförderung stets auszuschließen. Hierüber wacht – schließlich handelt es sich um Beihilfen – die Europäische Kommission. Doch anders als Frau Dr. Verlinden meint, profitiert die Industrie von der besAR nicht auf Kosten der Verbraucher. Denn diese sind ja nicht nur Stromkunden. Sie profitieren auch als Arbeitnehmer und Bürger von einer leistungsfähigen Industrie.

2018-08-20T18:39:35+02:0020. August 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Grundkurs Energie: Die EEG-Umlage und der Strompreis

Als “alter Hase” in der Energiewirtschaft, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” gehen wir in lockerer Reihe auf Fragen ein, die zum größten Teil von Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo Frau Dr. Vollmer als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics. 

Der Berliner Think Tank Agora geht davon aus, dass die EEG-Umlage für das nächste Jahr stabil bleibt. Derzeit beträgt sie 6,79 c/kWh. Bei einem üblichen Verbrauch von ca. 4.000 kWh im Jahr für einen Haushalt mit vier Personen macht die Förderung damit rund 271 EUR aus.

Doch wären – wie manche offenbar glauben – die Stromkosten ohne das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wirklich geringer? Um das zu beurteilen, werfen wir zunächst einen Blick auf den Fördermechanismus des EEG.

Das EEG fördert auf zwei Wegen. Zum einen erhalten Anlagenbetreiber eine direkte Vergütung über den Netzbetreiber, der den Strom also zu gesetzlich festgelegten Tarifen kauft. In der Vergangenheit war das der Normalfall. Diese für 20 Jahre garantierten Festvergütungen deutlich oberhalb des Börsenpreises für Strom waren erforderlich, um erst einmal Anreize für den Bau und Betrieb von EEG-Anlagen zu setzen. Heute ist das nicht mehr im selben Maße der Fall. Deswegen sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) heute für die meisten neueren Anlagen vor, den erzeugten EE-Strom durch einen Zuschlag, sogenannten Marktprämien, zu fördern. Die Garantievergütungen ebenso wie die Marktprämien fließen aus dem sog. EEG-Konto. Dieses wird von allen Letztverbrauchern gefüllt, also Privaten wie gewerblichen Stromverbrauchern, wobei die Industrie unter bestimmten Voraussetzungen weniger EEG-Umlage zahlt.

Diese Gelder würden nicht fließen, gäbe es das EEG nicht. Aber verteuert es wirklich den Strom um diese 271 EUR? Wer das annimmt, verkennt, dass das EEG gleichzeitig den Strompreis durch eine Verlagerung senkt. Denn für Erneuerbaren Strom gilt das sog. Einspeiseprivileg. Die Netzbetreiber müssen diesen Strom also zuerst abnehmen. Das wiederum heißt: Die Nachfrage nach Elektrizität wird zu einem erheblichen Teil durch EE-Strom gedeckt.

Diese Nachfrageverschiebung in die Erneuerbaren Energien hinein führt zu einer Senkung des Börsenpreises für Strom. Denn dieser bildet sich anhand der sogenannten Merit-Order-Kurve. Dieser Begriff bezeichnet ein Preisbildungsmodell für das einheitliche Produkt Strom, der sich an der Börse bildet. Der Preis entsteht dadurch, dass die zu jedem Zeitpunkt bestehende Nachfrage durch Strom aus Kraftwerken gedeckt wird, die zu brennstoff- wie investitionskostenbedingt unterschiedlich hohen Kosten produzieren. Logisch, dass die Nachfrage nach Strom zunächst durch das Kraftwerk gedeckt wird, das am günstigsten produziert.

Nach und nach werden weitere Kraftwerke angefahren, bis die Nachfrage nach Strom gedeckt ist. Natürlich wird dabei immer auf das jeweils nächstgünstige Kraftwerk zurückgegriffen. Wegen der unterschiedlichen Kostenstrukturen fahren so erst Kernkraftwerke an, dann Kraftwerke, die Braunkohle verstromen, dann Steinkohelkraftwerke, sodann kommt Erdgas zum Einsatz. Das Schlusslicht bildet Heizöl. Irgendwann ist die Nachfrage gedeckt. Das zuletzt aufgerufene Kraftwerk setzt dann den einheitlichen Preis.

Hier kommt nun das EEG zum Tragen. Denn wegen des Einspeisevorrangs nach § 11 Abs. 1 EEG 2017 ist der EE-Strom schon im Netz. Die Merit-Order-Kurve bleibt zwar gleich, verschiebt sich aber deutlich nach rechts, da die Nachfrage nach Strom durch die Menge an Erneuerbaren Energien schließlich nicht verändert wird. Doch durch diese Verschiebung wird ein anderes Kraftwerk als günstigstes noch benötigtes Kraftwerk preisbildend. Der Großhandelspreis für Strom wird also durch das EEG günstiger. Viel EEG-Strom im Netz – etwa bei Wind und Sonnenschein – führt also nicht nur zu einer höheren EEG-Umlage. Gleichzeitig sinkt der Börsenpreis für Strom. Im Ergebnis bedeutet das: Nein, die vierköpfige Familie würde keineswegs 271 EUR im Jahr sparen, gäbe es das EEG nicht. Der “normale” Strompreis wäre höher. Zwar ist damit sicherlich kein vollständiger Ausgleich verbunden. Doch langfristig erwarten viele, dass EE-Anlagen volkswirtschaftlich günstiger sind und wegen der Gefahren des Klimawandels ohnehin an einem grundlegenden Umbau der Energiewirtschaft kein Weg vorbei führt. Die Appelle der Branche richten sich daher auch nicht gegen einen grundsätzlichen Umbau zu einer dekarbonisierten Energiewirtschaft, sondern eher auf Zeitpläne, Finanzierungsfragen und die gesellschaftliche Aufgabe, den betroffenen Regionen, Arbeitnehmern und Unternehmen Perspektiven aufzuzeigen. Dies soll die sog. Kohlekommission leisten.

2018-08-08T09:10:35+02:008. August 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|