Der EuGH entscheidet: Unternehmensklage gegen BesAR unzulässig

Erinnern Sie sich? Die Bundesrepublik Deutschland hatte für Unternehmen, die besonders viel Strom beziehen, eine Sonderregelung vorgesehen, damit die nicht so viel EEG-Umlage zahlen müssen, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit ernsthaft Schaden nimmt. Die sog. “Besondere Ausgleichsregelung” nach den §§ 40, 41 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) erregte allerdings das Missfallen der Europäischen Kommission. Diese versagte der Bundesrepublik deswegen am 25.11.2014 per Beschluss 2015/1585 die Genehmigung für Teile dieser Ausnahmeregelung. Es handele sich um eine teilweise verbotene Beihilfe. Deutschland sollte die bereits ergangenen Begrenzungsbescheide teilweise aufheben und Gelder zurückfordern.

Die Deutschen zogen erfolglos vors Europäische Gericht (EuG). Gleichzeitig klagten Unternehmen der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide, die die zu zahlende EEG-Umlage begrenzte. Diese Teilrücknahmebescheide erließ eine deutsche Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das BAFA. Und wie es sich für Klagen gegen deutsche Bescheide gehört, erhoben die Unternehmen Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt und trugen vor, die Teilrücknahmebescheide seien rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Beschluss der Kommission rechtswidrig sei. Um letzteres zu klären, legte das VG Frankfurt die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, denn deutsche Gerichte dürfen EU-Rechtsakte nicht einfach für rechtswidrig erklären und nicht anwenden.

Der EuGH hat nun am 25.07.2018 ein Urteil gesprochen. Wie nach dem entsprechenden Votum des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona zu erwarten war, erklärte der EuGH, die Klage sei unzulässig gewesen. Die Kläger hätten ohne den Umweg über das Verwaltungsgericht eine Nichtigkeitsklage beim EuG erheben müssen. Es existiert nämlich eine Rechtsprechung, nach der dann, wenn der Weg zu den Europäischen Gerichten eröffnet ist, dieser auch eingeschlagen werden muss, damit keine Fristen umgangen werden können (TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92). Das Pikante hier: Die Kläger waren mitnichten Adressaten des angefochtenen Beschlusses; das war nämlich die Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann aber auch eine andere Person als der Adressat Klage erheben, wenn ein Beschluss sie unmittelbar und individuell betrifft. Dies hat der EuGH hier angenommen und die Klagen hier für unzulässig erklärt.

In inhaltlicher Hinsicht ist damit noch keine Klärung eingetreten. Diese ist erst von dem Rechtsmittelverfahren zu erwarten, das die Bundesrepublik Deutschland gegen das erstinstanzliche Urteil des EuG vom 10.05.2016 (T-47/15) eingelegt hat.

2018-07-25T21:54:15+02:0026. Juli 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Die besondere Ausgleichsregelung: Was ist das eigentlich und wann bekommt man sie?

Die Erneuerbaren sollen es richten. Der Ausstieg aus der Atomenergie und die gleichzeitige Senkung der CO2-Emissionen ist nur möglich, wenn die Erneuerbaren Energien drastisch ausgebaut werden. Geplant sind 40% bis 45% bis zum Jahr 2025. Heute beträgt der Anteil 36% Anteil der Erneuerbaren am Bruttostromverbrauch.

Doch der Weg in eine grüne Zukunft kostet viel Geld. Zwar benötigen die meisten Erneuerbaren Energien keinen Brennstoff. Es ist auch absehbar, dass die Erzeugungslosten in Zukunft weiter sinken. Doch heute wären die Erneuerbaren ohne Förderung noch nicht im nötigen Maße konkurrenzfähig. Deswegen erhalten die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen entweder über eine Garantievergütung oder einen Zuschlag auf die im Rahmen der Direktvermarktung erlösten Preise mehr Geld, als für Strom an der Börse bezahlt wird.

Doch diese Zahlungen stellen vor allem die Industrie vor Probleme. Viele Branchen stehen im internationalen Wettbewerb. Gerade bei Produkten, die weltweit zu einheitlichen Preisen gehandelt werden, stellen die im internationalen Vergleich hohen hiesigen Energiekosten ein Problem dar.  Deswegen enthalten einige Gesetze, die sich mit Strom beschäftigen, Sonderregelungen für Unternehmen, die besonders viel Strom verbrauchen. Diese Unternehmen zahlen unter anderem nicht die volle EEG-Umlage, die 2018 6,792 Cent pro kWh beträgt. Sie können stattdessen einen Antrag nach den § 63ff. EEG 2017 stellen. Wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen, sinkt die EEG-Umlage für die privilegierten Mengen drastisch.

Von dieser Möglichkeit kann aber nicht jedes Unternehmen Gebrauch machen. Mit wenigen Ausnahmen für Sonderfälle können nur Unternehmen, die den in Anlage 4 zum EEG 2017 aufgeführten Branchen angehören, dürfen einen Antrag stellen. Und für einen Sockel von einem GWh zahlen auch diese Unternehmen so viel wie der normale Letztverbraucher. Weiter muss es sich bei den begünstigten Unternehmen um besonders stromintensive Unternehmen handeln. Also Unternehmen, mit einem Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 14% für Unternehmen der Liste 1 und mindestens 20% für Unternehmen der Liste 2. Es sollen also nur Unternehmen in den Genuss der Erleichterung kommen, bei denen Strom einen besonders hohen Kostenfaktor darstellt. Darüber hinaus müssen Unternehmen ein zertifiziertes Energie – oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS verwenden, außer sie verbrauchen weniger als 5 GWh. Dann können sie auch auf alternative Nachweise ausweichen.

Die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen muss ihnen einen Wirtschaftsprüfer testieren. Natürlich gibt es im Detail eine Vielzahl von zum Teil offenen Fragen. So können etwa nicht nur ganze Unternehmen, sondern auch selbständige Unternehmensteile einen Antrag stellen. Diese und andere Abgrenzungen sind im Einzelfall schwierig. Und nicht zuletzt: Für die Antragstellung gilt eine Frist. Noch bis zum 30. Juni können Unternehmen Anträge fürs laufende Jahr stellen. Das für die Antragsbearbeitung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.

Gerade für Unternehmen die erstmals Anträge stellen, hätte es sich gelohnt, noch früher auf die Behörde zuzugehen, denn dann nimmt die Behörde eine Vorprüfung vor, die es den Unternehmen erlaubt, ihren Antrag noch nachzubessern, falls etwas fehlt oder nach Ansicht der Behörde nicht richtig dargestellt ist.

Und wenn am Ende der Bescheid nicht den Vorstellungen des Antragstellers entspricht, so ist es möglich, hiergegen Widerspruch einzulegen und sich gegebenenfalls vorm Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt mit der Behörde zu streiten.

2018-06-14T22:01:06+02:0014. Juni 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Man macht was mit: Neuregelung für KWK-Eigenverbrauch lässt auf sich warten

Man macht was mit. Wenn Sie beispielsweise eine neuere KWK-Anlage haben, dachten Sie erst, für die Strommengen, die Sie selbst erzeugen und verbrauchen, bräuchten Sie keine volle EEG-Umlage zu zahlen. Da gab es ja eine Ausnahme in § 61b EEG, die den Eigenbedarf privilegierte. Dann der Schock: Die Europäische Kommission sah diese Ausnahme als verbotene Beihilfe an. Für viele Anlagen würde es erhebliche Wirtschaftlichkeitseinbußen bedeuten, müssten sie für den gesamten Eigenbedarf die volle EEG-Umlage zahlen.

Am 7. Mai atmeten Sie auf. Die Kommission und die Bundesrepublik einigten sich. KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 sollten in der Leistungsklasse zwischen 1 und 10 MW nur 40% EEG-Umlage zahlen. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinausgehende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis bei 7.000 Vollbenutzungsstunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden soll. Das wäre zwar nicht in jedem Fall so gut wie vor dem Ärger mit der Kommission gewesen. Aber Sie – und der Rest der Branche – konnten damit leben (mehr dazu gibt es hier).

Eigentlich wähnten Sie im Mai damit schon alles in trockenen Tüchern. Als die Bundesregierung ankündigte, diese Einigung nun schnell in Gesetzesform zu gießen, hefteten Sie das Problem als erledigt ab und wendeten sich gedanklich anderen Dingen zu. In der Energiewirtschaft ist ja gerade immer was los.

Etwa unruhig wurden Sie in den letzten Wochen dann aber doch, als das sogenannte “100-Tage-Gesetz” mehrfach vertagt wurde. Die Koalitionspartner streiten sich um die Sonderausschreibungen für Wind- und Solarenergie. Der ehrgeizige Zeitplan, der vorsah, das Gesetz noch vor der Sommerpause durchzubringen, erwies sich deswegen schnell als Makulatur. Sie wurden nervös.

Wie sich nun zeigt, ist Ihre Nervosität voll und ganz berechtigt. Ihre arme Anlage. Minister Altmaier hat heute auf dem BDEW-Kongress angekündigt, dass die Rettung des Eigenverbrauchs erst nach der Sommerpause kommt. Allzu sicher sind Sie sich einer zügigen Neuregelung im Herbst leider auch nicht, denn gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass die eigentlich für 2018 und 2019 geplanten Sonderausschreibungen Wind und Solar erst später stattfinden sollen. Sie können sich nicht vorstellen, dass dies im Umweltministerium auf Zustimmung stößt, und so fürchten Sie, dass die Rettung Ihrer KWK-Anlage vielleicht noch länger dauern könnte, als vor einigen Wochen erhofft.

Dass die neue Bundesregierung in diesem Punkt vollends havarieren könnte: Daran wollen wir alle nicht denken.

2018-06-13T22:58:02+02:0013. Juni 2018|Energiepolitik, Strom|