Der EuGH entscheidet: Unter­neh­mens­klage gegen BesAR unzulässig

Erinnern Sie sich? Die Bundes­re­publik Deutschland hatte für Unter­nehmen, die besonders viel Strom beziehen, eine Sonder­re­gelung vorge­sehen, damit die nicht so viel EEG-Umlage zahlen müssen, dass ihre Wettbe­werbs­fä­higkeit ernsthaft Schaden nimmt. Die sog. „Besondere Ausgleichs­re­gelung“ nach den §§ 40, 41 des Erneu­er­baren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) erregte aller­dings das Missfallen der Europäi­schen Kommission. Diese versagte der Bundes­re­publik deswegen am 25.11.2014 per Beschluss 2015/1585 die Geneh­migung für Teile dieser Ausnah­me­re­gelung. Es handele sich um eine teilweise verbotene Beihilfe. Deutschland sollte die bereits ergan­genen Begren­zungs­be­scheide teilweise aufheben und Gelder zurückfordern.

Die Deutschen zogen erfolglos vors Europäische Gericht (EuG). Gleich­zeitig klagten Unter­nehmen der Unter­neh­mens­gruppe Georgs­ma­ri­en­hütte gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide, die die zu zahlende EEG-Umlage begrenzte. Diese Teilrück­nah­me­be­scheide erließ eine deutsche Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle, das BAFA. Und wie es sich für Klagen gegen deutsche Bescheide gehört, erhoben die Unter­nehmen Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt und trugen vor, die Teilrück­nah­me­be­scheide seien rechts­widrig, weil der zugrunde liegende Beschluss der Kommission rechts­widrig sei. Um letzteres zu klären, legte das VG Frankfurt die Frage der Recht­mä­ßigkeit des Beschlusses dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) vor, denn deutsche Gerichte dürfen EU-Rechtsakte nicht einfach für rechts­widrig erklären und nicht anwenden.

Der EuGH hat nun am 25.07.2018 ein Urteil gesprochen. Wie nach dem entspre­chenden Votum des General­an­walts Campos Sánchez-Bordona zu erwarten war, erklärte der EuGH, die Klage sei unzulässig gewesen. Die Kläger hätten ohne den Umweg über das Verwal­tungs­ge­richt eine Nichtig­keits­klage beim EuG erheben müssen. Es existiert nämlich eine Recht­spre­chung, nach der dann, wenn der Weg zu den Europäi­schen Gerichten eröffnet ist, dieser auch einge­schlagen werden muss, damit keine Fristen umgangen werden können (TWD Textil­werke Deggendorf, C‑188/92). Das Pikante hier: Die Kläger waren mitnichten Adres­saten des angefoch­tenen Beschlusses; das war nämlich die Bundes­re­publik Deutschland. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann aber auch eine andere Person als der Adressat Klage erheben, wenn ein Beschluss sie unmit­telbar und indivi­duell betrifft. Dies hat der EuGH hier angenommen und die Klagen hier für unzulässig erklärt.

In inhalt­licher Hinsicht ist damit noch keine Klärung einge­treten. Diese ist erst von dem Rechts­mit­tel­ver­fahren zu erwarten, das die Bundes­re­publik Deutschland gegen das erstin­stanz­liche Urteil des EuG vom 10.05.2016 (T‑47/15) eingelegt hat.

2018-07-25T21:54:15+02:0026. Juli 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Die besondere Ausgleichs­re­gelung: Was ist das eigentlich und wann bekommt man sie?

Die Erneu­er­baren sollen es richten. Der Ausstieg aus der Atomenergie und die gleich­zeitige Senkung der CO2-Emissionen ist nur möglich, wenn die Erneu­er­baren Energien drastisch ausgebaut werden. Geplant sind 40% bis 45% bis zum Jahr 2025. Heute beträgt der Anteil 36% Anteil der Erneu­er­baren am Bruttostromverbrauch.

Doch der Weg in eine grüne Zukunft kostet viel Geld. Zwar benötigen die meisten Erneu­er­baren Energien keinen Brenn­stoff. Es ist auch absehbar, dass die Erzeu­gungs­losten in Zukunft weiter sinken. Doch heute wären die Erneu­er­baren ohne Förderung noch nicht im nötigen Maße konkur­renz­fähig. Deswegen erhalten die Erzeuger von Strom aus erneu­er­baren Quellen entweder über eine Garan­tie­ver­gütung oder einen Zuschlag auf die im Rahmen der Direkt­ver­marktung erlösten Preise mehr Geld, als für Strom an der Börse bezahlt wird.

Doch diese Zahlungen stellen vor allem die Industrie vor Probleme. Viele Branchen stehen im inter­na­tio­nalen Wettbewerb. Gerade bei Produkten, die weltweit zu einheit­lichen Preisen gehandelt werden, stellen die im inter­na­tio­nalen Vergleich hohen hiesigen Energie­kosten ein Problem dar.  Deswegen enthalten einige Gesetze, die sich mit Strom beschäf­tigen, Sonder­re­ge­lungen für Unter­nehmen, die besonders viel Strom verbrauchen. Diese Unter­nehmen zahlen unter anderem nicht die volle EEG-Umlage, die 2018 6,792 Cent pro kWh beträgt. Sie können statt­dessen einen Antrag nach den § 63ff. EEG 2017 stellen. Wenn sie dessen Voraus­set­zungen erfüllen, sinkt die EEG-Umlage für die privi­le­gierten Mengen drastisch.

Von dieser Möglichkeit kann aber nicht jedes Unter­nehmen Gebrauch machen. Mit wenigen Ausnahmen für Sonder­fälle können nur Unter­nehmen, die den in Anlage 4 zum EEG 2017 aufge­führten Branchen angehören, dürfen einen Antrag stellen. Und für einen Sockel von einem GWh zahlen auch diese Unter­nehmen so viel wie der normale Letzt­ver­braucher. Weiter muss es sich bei den begüns­tigten Unter­nehmen um besonders strom­in­tensive Unter­nehmen handeln. Also Unter­nehmen, mit einem Verhältnis von Strom­kosten zur Brutto­wert­schöpfung von mindestens 14% für Unter­nehmen der Liste 1 und mindestens 20% für Unter­nehmen der Liste 2. Es sollen also nur Unter­nehmen in den Genuss der Erleich­terung kommen, bei denen Strom einen besonders hohen Kosten­faktor darstellt. Darüber hinaus müssen Unter­nehmen ein zerti­fi­ziertes Energie – oder Umwelt­ma­nage­ment­system nach ISO 50001 oder EMAS verwenden, außer sie verbrauchen weniger als 5 GWh. Dann können sie auch auf alter­native Nachweise ausweichen.

Die Erfüllung der Antrags­vor­aus­set­zungen muss ihnen einen Wirtschafts­prüfer testieren. Natürlich gibt es im Detail eine Vielzahl von zum Teil offenen Fragen. So können etwa nicht nur ganze Unter­nehmen, sondern auch selbständige Unter­neh­mens­teile einen Antrag stellen. Diese und andere Abgren­zungen sind im Einzelfall schwierig. Und nicht zuletzt: Für die Antrag­stellung gilt eine Frist. Noch bis zum 30. Juni können Unter­nehmen Anträge fürs laufende Jahr stellen. Das für die Antrags­be­ar­beitung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.

Gerade für Unter­nehmen die erstmals Anträge stellen, hätte es sich gelohnt, noch früher auf die Behörde zuzugehen, denn dann nimmt die Behörde eine Vorprüfung vor, die es den Unter­nehmen erlaubt, ihren Antrag noch nachzu­bessern, falls etwas fehlt oder nach Ansicht der Behörde nicht richtig darge­stellt ist.

Und wenn am Ende der Bescheid nicht den Vorstel­lungen des Antrag­stellers entspricht, so ist es möglich, hiergegen Wider­spruch einzu­legen und sich gegebe­nen­falls vorm Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt mit der Behörde zu streiten.

2018-06-14T22:01:06+02:0014. Juni 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Man macht was mit: Neure­gelung für KWK-Eigen­ver­brauch lässt auf sich warten

Man macht was mit. Wenn Sie beispiels­weise eine neuere KWK-Anlage haben, dachten Sie erst, für die Strom­mengen, die Sie selbst erzeugen und verbrauchen, bräuchten Sie keine volle EEG-Umlage zu zahlen. Da gab es ja eine Ausnahme in § 61b EEG, die den Eigen­bedarf privi­le­gierte. Dann der Schock: Die Europäische Kommission sah diese Ausnahme als verbotene Beihilfe an. Für viele Anlagen würde es erheb­liche Wirtschaft­lich­keits­ein­bußen bedeuten, müssten sie für den gesamten Eigen­bedarf die volle EEG-Umlage zahlen.

Am 7. Mai atmeten Sie auf. Die Kommission und die Bundes­re­publik einigten sich. KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 sollten in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW nur 40% EEG-Umlage zahlen. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden soll. Das wäre zwar nicht in jedem Fall so gut wie vor dem Ärger mit der Kommission gewesen. Aber Sie – und der Rest der Branche – konnten damit leben (mehr dazu gibt es hier).

Eigentlich wähnten Sie im Mai damit schon alles in trockenen Tüchern. Als die Bundes­re­gierung ankün­digte, diese Einigung nun schnell in Geset­zesform zu gießen, hefteten Sie das Problem als erledigt ab und wendeten sich gedanklich anderen Dingen zu. In der Energie­wirt­schaft ist ja gerade immer was los.

Etwa unruhig wurden Sie in den letzten Wochen dann aber doch, als das sogenannte „100-Tage-Gesetz“ mehrfach vertagt wurde. Die Koali­ti­ons­partner streiten sich um die Sonder­aus­schrei­bungen für Wind- und Solar­energie. Der ehrgeizige Zeitplan, der vorsah, das Gesetz noch vor der Sommer­pause durch­zu­bringen, erwies sich deswegen schnell als Makulatur. Sie wurden nervös.

Wie sich nun zeigt, ist Ihre Nervo­sität voll und ganz berechtigt. Ihre arme Anlage. Minister Altmaier hat heute auf dem BDEW-Kongress angekündigt, dass die Rettung des Eigen­ver­brauchs erst nach der Sommer­pause kommt. Allzu sicher sind Sie sich einer zügigen Neure­gelung im Herbst leider auch nicht, denn gleich­zeitig hat er mitge­teilt, dass die eigentlich für 2018 und 2019 geplanten Sonder­aus­schrei­bungen Wind und Solar erst später statt­finden sollen. Sie können sich nicht vorstellen, dass dies im Umwelt­mi­nis­terium auf Zustimmung stößt, und so fürchten Sie, dass die Rettung Ihrer KWK-Anlage vielleicht noch länger dauern könnte, als vor einigen Wochen erhofft.

Dass die neue Bundes­re­gierung in diesem Punkt vollends havarieren könnte: Daran wollen wir alle nicht denken.

2018-06-13T22:58:02+02:0013. Juni 2018|Energiepolitik, Strom|