EEG und KWKG: Verlän­gerung der Realisierungsfristen

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hat auf die Corona­krise reagiert und die Reali­sie­rungs­fristen in den Ausschrei­bungs­ver­fahren nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) ausge­setzt. Gleich­zeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschrei­bungen selbst zu den festge­legten Terminen statt­finden. Das bedeutet, dass Vorha­ben­träger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Dieje­nigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Reali­sierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen „Trick“ die Veröf­fent­li­chungs­pflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorge­schrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Inter­net­seite veröf­fent­licht werden. Sie will diese Veröf­fent­li­chung erst einmal unter­lassen und nur direkt über die Zuschlags­er­teilung infor­mieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projekt­rea­li­sierung nicht realis­tisch ist. So soll vermieden werden, dass Unter­nehmen unver­schuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorha­ben­träger von Onshore-Windkraft­an­lagen und Biomas­se­an­lagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Corona­krise an der Reali­sierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Frist­ver­län­gerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertra­gungs­netz­be­treiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetrieb­nahme ein Antrag auf Zahlungs­be­rech­tigung gestellt werden, Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister voraus­ge­setzt. Jeweils ist die Verzö­gerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Reali­sie­rungs­fristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragma­tisch auf die Heraus­for­de­rungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunst­griffe und Abwei­chungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorha­ben­träger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unter­legene Ausschrei­bungs­teil­nehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetz­geber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes recht­liches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-04-01T12:42:56+02:001. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

EEG: Studie des UBA zu auslau­fender PV

Es gibt was zu Feiern: Das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde vor kurzem 20. Auch wenn der Ausbau zuletzt hinter den Erwar­tungen zurück­blieb, handelt es sich um ein auch im EU-Vergleich kraft­volles Instrument, um eine emissi­ons­in­tensive Kraft­werks­wirt­schaft zu transformieren.

Der 20. Geburtstag des EEG ist aber nicht irgendeine beliebige Wegmarke. Denn das EEG fördert seit seinen Anfängen Anlagen, die erneu­erbare Quellen für die Strom­erzeugung nutzen, für maximal 20 Jahre. Während heute nach und nach versucht wird, marktnah zu fördern, v. a. über Ausschrei­bungen, war dies in den Kinder­jahren des Instru­ments noch nicht möglich. Die Techno­logie war neu, sie war teuer, und entspre­chend inves­tierten Vorha­ben­träger nur, wenn man ihnen für 20 Jahre eine hohe Förderung pro kWh garantierte.

Nun neigt sich die Förder­dauer der ersten Anlagen dem Ende zu. Damit stellt sich die Frage, was dann aus den Anlagen wird. Es wäre ökono­misch wie ökolo­gisch nicht sinnvoll, sie still­zu­legen, sie sollten also auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv betrieben werden können. Wie dies bei den oft kleinen Photo­vol­ta­ik­an­lagen aussehen könnte, die schon bald aus der Förderung fallen, hat das Umwelt­bun­desamt (UBA) u. a. durch die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht unter­suchen lassen. Die Studie datiert vom Februar 2020. 

Die Verfasser arbeiten im ersten Schritt heraus, dass auch nach 20 Jahren der Einspei­se­vorrang gilt, der Strom muss also physi­ka­lisch vom Netzbe­treiber abgenommen werden. Da es sich nach 20 Jahren nur noch um eine „sonstige Direkt­ver­marktung“ gem. § 21a EEG 2017 handelt, ist dies aber nicht mit einer kaufmän­ni­schen Abnah­me­pflicht verbunden, mit anderen Worten: Die Erzeuger müssen einen anderen Käufer finden. Finden sie niemanden, speisen aber trotzdem ein, so kann der Netzbe­treiber Unter­lassung geltend machen, wenn ein Schaden entstanden sein sollte (unnötige Ausgaben für Regel­en­ergie?), hat er u. U. einen Anspruch auf Ersatz durch den Solaranlagenbetreiber.

Die Studie legt überzeugend dar, dass es wirtschaftlich nicht attraktiv ist, den Strom direkt und ungefördert zu vermarkten. Denkbar wäre es, den Strom selbst zu nutzen und Überschüsse abzuregeln. Ökolo­gisch sinnvoll wäre das nicht, schließlich soll mehr und nicht weniger EE-Strom erzeugt werden. Die Studie disku­tiert daher unter­schied­liche Möglich­keiten, wie der Weiter­be­trieb wirtschaftlich attrak­tiver gestaltet werden, u. a. die faktische Fortführung der Garan­tie­ver­gütung, eine Markt­wert­durch­leitung, ggfls. abzüglich entstan­dener Kosten. Es wird dabei aber auch proble­ma­ti­siert, dass die Anlagen schon über 20 Jahre gefördert worden sind und zudem attraktive Möglich­keiten über eine faktische Ausweitung dieser Garan­tie­ver­gütung Direkt­ver­mark­tungs­mo­dellen den Boden entziehen würde.

Die Studie empfiehlt im Fazit, Anlagen kleiner 100 kW über eine Durch­leitung des Markt­werts abzüglich einer Pauschale für Vermark­tungs­kosten zu fördern. Dies sei mit dem gemein­schafts­recht­lichen Rahmen vereinbar. Da das EEG ohnehin (auch) dieses Jahr geändert werden soll, wäre hier Raum für eine solche Regelung, die angesichts der insgesamt kleinen Erzeu­gungs­mengen die Letzt­ver­braucher wenig belasten sollte (Miriam Vollmer).

2020-03-11T14:07:59+01:0011. März 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

EEG: Gestal­tungs­mög­lich­keiten bei der Beihilfenkontrolle

Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht macht mit einem Hinter­grund­papier Furore, in dem sie auf die Auswir­kungen der geplanten Senkung der EEG–Umlage hinweist. Zur Erinnerung: Die EEG Umlage beträgt derzeit 6,756 Cent pro Kilowatt­stunde. Mit der EEG-Umlage wird die Differenz zwischen festge­legten Vergü­tungs­sätzen für Strom aus erneu­er­baren Quellen und dem Börsen­preis für Strom einer­seits, und der Markt­prämie für direkt vermarkten EEG-Strom anderer­seits finan­ziert. Doch die Höhe dieser Umlage wird heftig kriti­siert, auch weil sie die Akzeptanz der Energie­wende schmälern würde. Deswegen soll aus den Geldern, die die Bundes­re­publik einnimmt, wenn sie Emissi­ons­zer­ti­fikate für das Inver­kehr­bringen von Brenn­stoffen verkauft, eine Reduzierung finan­ziert werden.

Auf den ersten Blick klingt der Plan gut. Erneu­erbare würden günstiger, fossile Brenn­stoffe werden im Gegenzug über das BEHG belastet. Doch die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der schöne Plan des Gesetz­gebers auch mindestens einen gewich­tigen Nachteil hat. Denn nach Art. 107 Absatz 1 AEUV sind direkte Zahlungen an Unter­nehmen als Beihilfen nicht ohne weiteres möglich. Sie sind grund­sätzlich verboten, solange sie nicht von der europäi­schen Kommission als mit dem Binnen­markt vereinbar notifi­ziert werden.

Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht weist darauf hin, dass die Notifi­zierung durch die europäische Kommission alles andere als eine reine Forma­lität ist. Plakativ gesagt: Sobald es um Beihilfen geht, sitzt die Kommission immer mit am Tisch und ist nicht dafür bekannt, bei der Formu­lierung von Gestal­tungs­wünsche besonders zimperlich zu sein. Gerade nachdem erst im letzten Frühling der Europäische Gerichtshof (EuGH C‑405/16 P) der Kommission im Stammbuch schrieb, dass das Umlage­ver­fahren des EEG 2012 keine Beihilfe darstellt, ist es deswegen umso überra­schender, dass der deutsche Gesetz­geber mit seinem Wunsch, die EEG-Umlage zu senken, sich die Kommission nun wieder freiwillig an den Tisch holt.

Doch über verschüttete Milch soll man nicht weinen. Die Stiftung Umwelt Energie­recht denkt deswegen darüber nach, wie eine möglichst wenig belas­tende praktische Umsetzung aussehen könnte. Im ersten Schritt wird darüber nachge­dacht, direkt Geld in das EEG-Konto der Übertra­gungs­netz­be­treiber einzu­legen. Dies würde aller­dings, diese Einschätzung teilen wir, das EEG insgesamt für die Zukunft wieder als Beihilfe quali­fi­zieren. Dies würde auch dann für den querfi­nan­zierten Teil des EEG gelten, wenn das EEG in zwei Teile aufge­spalten würde, von denen nur einer Gelder erhält, was ausge­sprochen aufwändig wäre.

Die weiteren bewer­teten Alter­na­tiven bestehen darin, Ausgaben aus dem EEG zu nehmen und in eigene Finan­zie­rungs­kreis­läufe einzu­betten. Die neuen Finan­zie­rungs­me­cha­nismen würden der Beihil­fen­auf­sicht unter­fallen, das restliche EEG nicht. Der Charme der Lösung bestünde darin, dass vor der Klärung durch den EuGH die Kommission bereits erheb­liche Ausnahmen nach dem EEG 2014 und dem EEG 2017 genehmigt hatte, so dass hierauf zurück­ge­griffen werden könnte. Auf einer ähnlichen Idee beruht der Vorschlag, Anlagen mit Inbetrieb­nahme vor dem EEG 2014 künftig über Beihilfen zu finan­zieren, Aller­dings könnte die älteren Zahlungs­an­sprüche dann als neue Beihilfe gelten und am derzei­tigen Beihil­fen­rahmen gemessen werden.
Inter­essant ist der Vorschlag, die Ausnahmen von der EEG-Umlage getrennt zu finan­zieren. Dies betrifft viele strom­in­tensive Unter­nehmen, die im Rahmen der so genannten beson­deren Ausgleichs­re­gelung weniger EEG-Umlage zahlen als andere. Auch hier gab es bereits eine Beihil­fen­kon­trolle, so dass eine reine Änderung der Mittel­her­kunft nach Einschätzung der Stiftung Umwelt­ener­gie­recht nicht zu Problemen führen dürfte, dies gilt auch für eine Finan­zierung der Eigen­ver­sor­gungs­re­ge­lungen aus diesem Topf.

Im Ergebnis rät die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht von pauschalen Zuschüsse an Übertra­gungs­netz­be­treiber ab. Sie plädiert für eine Begrenzung des Teils des EEG, der unver­meidlich wieder in die Beihil­fen­auf­sicht fallen würde auf eng begrenzte Finan­zie­rungs­kreis­läufe, zeigt aber auch Möglich­keiten auf, wie dies gestaltet werden könnte (Miriam Vollmer).
2020-01-10T19:54:03+01:0010. Januar 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|