4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 2

Wir hatten in der letzten Woche darüber gesprochen, was uns am Rechtsrahmen für Mieterstrom nervt. Hier geht es zu Teil 1. Heute die Fortsetzung:

Gesetzliche Preisobergrenze
Strom aus erneuerbaren Energien wird (gerne unter der Bezeichnung Ökostrom oder Grünstrom) am Markt immer beliebter. Viele Kunden sind bereit, hierfür auch etwas höhere Preise zu zahlen, als für konventionellen Strom. Trotzdem hat der Gesetzgeber für den Mieterstrom in § 42a Abs. 4 EnWG einen gesetzlichen Höchstpreis festgelegt. Der vom Kunden/Mieter zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird trotzdem ein höherer Preis vereinbart, wird dieser durch das Gesetz automatisch herabgesetzt.

Der Sinn dieser Preiskontrolle ist unklar. Kein Mieter ist gezwungen den Mieterstrom in Anspruch zu nehmen. Er muss also nicht vor möglicherweise überhöhten Mieterstrompreisen geschützt werden, insbesondere da der Vermieter den Abschluss eines Mieterstromvertrages nicht mit dem Mietvertrag verknüpfen darf (§ 42a Abs. 2 EnWG).

Höchstlaufzeit
Die zulässige Höchstlaufzeit von Dauerschuldverhältnissen ist gerade in der Diskussion. Aber bisher und derzeit darf die vereinbarte Erstlaufzeit eines Vertrages mit einem Verbraucher maximal 2 Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt auch für jeden Energieliefervertrag. Für jeden konventionellen Energieliefervertrag besser gesagt – denn bei Mieterstromverträgen schreibt § 42a Abs. 3 EnWG eine Höchstlaufzeit von max. 1 Jahr vor. Der Anbieter von Mieterstrom wird hier also wesentlich schlechter gestellt, als ein beliebiger Stromanbieter der seinen Produkt über das Netz der allgemeinen Versorgung anbietet. Dabei ist gerade der Mieterstromanbieter auf eine möglichst stabile Kundenbindung angewiesen, weil er für sein Angebot ein konkretes Anfangsinvest durch Errichtung der Erzeugungsanlage leisten musste.

Fazit

Wir halten diese 4 genannten Regelungen des Gesetzgebers für überflüssig. Was meinen Sie dazu?

(Christian Dümke)

2021-04-20T15:35:30+02:0019. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 1

Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieterstrom steckt. Nicht nur das Einfamilienhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfamilienhäuser in den Städten sollen für die Solarstromerzeugung erschlossen werden – und die ansässigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allgemeinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruchnahme einer Förderung komplett in das Netz eingespeist wird.

Doch ein paar der rechtlichen Rahmenbedingungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versorgererlaubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Genehmigung des zuständigen Hauptzollamtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteuerten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stromleistung, die sich aus einer Mischung von Eigenerzeugung und Fremdstrombezug zusammensetzt, die Versorgereigenschaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Stromarten ist beim Mieterstrom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollversorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieterstromversorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Stromleitung mit zugehöriger Messeinrichtung den regenerativ erzeugten Solarstrom an seine Mieter weiterleiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG niederlegten Vorstellung des Gesetzgebers muss der Mieterstromvertrag die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieterstromkonzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollversorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremdstrommengen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausreichend eigener Solarstrom zur Verfügung steht, an seine Mieter weitergeben. Dieser Umstand macht die Preiskalkulation deutlich schwieriger, denn im Rahmen einer solchen Vollversorgung wird regelmäßig ein einheitlicher Lieferpreis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatzstrom der Vermieter für die Vollversorgung kostenpflichtig beziehen muss und damit wie sich der schlussendlich gelieferte Gesamtstrommix anteilig zusammensetzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)

2021-04-14T16:55:49+02:0014. April 2021|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Rückbau und Recycling von Windkraftanlagen

Was macht man eigentlich mit Windkraftanlagen, die ihren wirtschaftlichen Zweck erfüllt haben und nun abgerissen bzw. rückgebaut werden sollen? Für Windkraftanlagen ist § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB als Voraussetzung der Genehmigung bei der Errichtung die Abgabe einer Rückbauverpflichtungserklärung nach Aufgabe der Nutzung vorgesehen.

So eine Anlage besteht ja im Wesentlichen aus dem mit einem Fundament im Boden verankerten Turm und dem Rotor – insbesondere den Rotorblättern. Das Fundament wird üblicherweise an Ort und Stelle zerkleinert und in der Gesamtheit entfernt, der Turm schrittweise zurückgebaut. Wertvolle Metalle wie Kupfer oder Aluminium können relativ einfach wiederverwertet werden. Lediglich Entsorgung der großen Rotorblätter ist dagegen gar nicht so einfach, denn diese bestehen regelmäßig aus glasfaserverstärktem (GFK) oder kohlenstofffaserverstärkter (CFK) Kunststoff. Weil diese Bauteile sehr stabil und beständig ausgelegt sind, steht man bei ihrer Entsorgung vor einigen Problemen.

Schon weil es sich auch um sehr große Bauteile handelt, die beim Rückbau noch vor Ort in transportable Stücke zerlegt werden müssen. Hierfür werden spezielle Sägen verwendet und der dabei entstehende Sägestaub gesammelt. Aber wohin dann mit dem Material?
Eine simple Einlagerung von GFK und CFK-Stoffen auf Deponien ist unzulässig. Auch eine Entsorgung des Rotormaterials über die normale Müllverbrennung ist nicht möglich, da GFK nur einen geringen Heizwert bei gleichzeitig hohem Aschegehaltaufweist und die enthaltenen Glasfasern in Elektrostatischen Filtern nicht abgeschieden werden. Die Brennräume „verglasen“ bei zu hohen Temperaturen. Bei CFK droht dagegen die Verstopfung von Filtern mit den Carbonfasern, die gleichzeitig auch Kurzschlüsse in den Anlagen auslösen können.

Eine Weiterverwendung bzw. Entsorgung des Materials kann bisher lediglich in begrenztem Rahmen in der Zementindustrie erfolgen. Die Rotorblätter werden dort weiter in sehr kleine Teile mit 1 – 4 cm Kantenlänge zerkleinert und in speziellen Öfen verbrannt. Dabei entsteht unter anderem Silzium, der bei der Zementherstellung weiter genutzt werden kann.
(Christian Dümke)

2021-02-01T17:27:36+01:001. Februar 2021|Erneuerbare Energien, Windkraft|