EEG & Industrie: Was wird aus der beson­deren Ausgleichsregelung?

Zum Kern des Europa­rechts gehört das in Art. 107 AEUV geregelte Beihil­fen­verbot: Beihilfen sind danach nur erlaubt, wenn sie ausnahms­weise mit dem Binnen­markt vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Aufzäh­lungen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Über die Einhaltung diesr strikten Regelungen wacht die mit dem Notifi­zie­rungs­ver­fahren betraute Europäische Kommission.

Die sehr abstrakten Beschrei­bungen, wann nach Ansicht der Kommission eine ausnams­weise erlaubte Beihilfe vorliegt, werden durch Beihil­fe­leit­linien konkre­ti­siert. Für Beihilfen im Energie­be­reich gelten bisher die (verlän­gerten)  Umwelt- und Energie­bei­hil­fe­leit­linien 2014–2020.

Seit einigen Wochen liegt der Entwurf einer Nachfol­ge­leit­linie vor: Die Kommission hat ihren Entwurf der überar­bei­teten Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen am 7. Juni 2021 veröf­fent­licht. Bis zum 2. August 2021 kann die Öffent­lichkeit hierzu Stellung nehmen. Die Neure­gelung soll noch 2021 im Rahmen des Green Deal verab­schiedet werden. Ziel ist u. a. eine Ausweitung des Anwen­dungs­be­reichs auf saubere Mobilität, Energie­ef­fi­zienz von Gebäuden, Kreis­lauf­wirt­schaft und Biodi­ver­sität. Die Kommission will, dass staat­liche Mittel einer­seits flexibler, anderer­seits effezi­enter einge­setzt werden.

Von den umfang­reichen geplanten Neuerungen ist die besondere Ausgleichs­re­gelung des EEG besonders betroffen (hierzu mehr hier). Viele Unter­nehmen, die heute Privi­le­gie­rungen bei der EEG-Umlage beanspruchen können, sind danach künftig nicht mehr berechtigt: Heute sind die in Anlage 4 zum EEG aufge­führten Branchen erfasst, der die in den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen genannten Sektoren aufführt. Künftig soll diese Liste deutlich kürzer werden. Der Anhang 1 zum Entwurf enthält von den heute in Anlage 3 genannten Sektoren eine ganze Reihe energie­in­ten­siver Branchen nicht mehr. Von den Sektoren in Anlage 5 sollen sogar nur noch 4 weiter privi­le­giert bleiben.

Doch auch in Hinblick auf die Höhe der Begrenzung will die Kommission die Regeln verschärfen. Statt heute grund­sätzlich 15% auf den Strom­ver­brauch oberhalb von 1 GWh soll künftig mindestens 25% gezahlt werden. Die Super-Cap-Begrenzung von 0,5% soll auf 1,5% steigen.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Auch in Hinblick auf die Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen der erfassten Unter­nehmen will die Kommission die Anfor­de­rungen verschärfen: Künftig soll es nicht mehr reichen, dass ein Unter­nehmen ein Umwelt­ma­nage­ment­system unterhält. Statt dessen sollen Unter­nehmen Effizi­enz­maß­nahmen, die ihnen im Audit empfohlen werden, umsetzen, wenn sie sich in maximal drei Jahren amorti­sieren, oder das Unter­nehmen muss 30% EE-Strom beziehen, oder 50% der Förder­summe müssen in Emissi­ons­min­de­rungs­pro­jekte fließen.

Was bedeutet das für die Praxis? Es lohnt sich als betrof­fenes Unter­nehmen in jedem Fall, sich – gut begründet – hier zu Wort zu melden. Auch sollten Unter­nehmen durch­spielen, wie sich die neuen Beihil­fe­leit­linien konkret auswirken würden. Dass die KOM von der grund­sätz­lichen Marsch­richtung abweicht, ist sehr unwahr­scheinlich, aber gerade in den oft entschei­denden Details bestehen sicher noch Spiel­räume (Miriam Vollmer)

 

2021-06-19T00:21:22+02:0019. Juni 2021|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie|

Die WEG als Anlagen­be­trei­berin: Mieter­strom ohne Mieter?

Obwohl der Mieter­strom­zu­schlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 das Wort „Mieter“ im Namen trägt, ist es tatsächlich gar nicht erfor­derlich, dass die Strom­lie­ferung von einem Vermieter an einen Mieter statt­findet. Tatsächlich muss der geför­derte EE-Strom nur aus einer nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 geeig­neten förder­fä­higen Anlage stammen und vom Anlagen­be­treiber – der gar kein „Vermieter“ sein muss – ohne Durch­leitung durch das Netz der allge­meinen Versorgung an einen „Dritten geliefert“ werden. Dieser „Dritte“ muss den Strom dann im selben Gebäude, auf dem sich die Mieter­strom­erzeu­gungs­anlage befindet oder zumindest „in Wohnge­bäuden oder Neben­an­lagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt“ verbrauchen.

Dass der Dritte ein „Mieter“ sein muss, wird vom Gesetz dagegen nicht verlangt. Es kann sich beispiels­weise auch um einen Wohnungs­ei­gen­tümer handeln. Es darf nur kein Fall der Eigen­ver­sorgung vorliegen, weil diese – mangels Lieferung – keinen Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag erzeugt. Der Anlagen­be­treiber erhält also keinen Mieter­strom­zu­schlag auf Strom­mengen, die er selber verbraucht.

Wie verhält es sich nun in einer WEG? Auch eine WEG kann Betrei­berin einer Strom­erzeu­gungs­anlage sein und muss dafür auch keine geson­derte GbR gründen (so zumindest BFH Urteil v. 20.09.2018 – IV R 6/16 BStBl 2019 II S. 160).

Gibt die WEG ihren regene­rativ erzeugten Strom an ihre einzelnen Mitglieder ab, stellt dies nach herrschender Meinung eine Lieferung und keinen Eigen­ver­brauch dar, weil sich hier die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer (Erzeuger) und das einzelne Mitglied der WEG (Letzt­ver­braucher) gegen­über­stehen und nicht perso­nen­iden­tisch sind. Das bedeutet, dass also auch eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ohne Vermieter und Mieter ein Versor­gungs­modell unter Inanspruch­nahme des Mieter­strom­zu­schlages prakti­zieren kann.

(Christian Dümke)

2021-06-03T19:29:31+02:003. Juni 2021|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Mieterstrom|

BGH, 26.01.2021, XIII ZR 17/19: Netzbau­maß­nahmen begründen keinen Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 15 EEG

Betreiber von regene­ra­tiven Strom­erzeu­gungs­an­lagen, die nach dem EEG oder dem KWKG gefördert werden sind – soweit die Anlagen nicht ausschließlich der Eigen­ver­sorgung dienen – auf einen ungehin­derten Netzzugang zum Zweck der Strom­ein­speisung angewiesen. Gleich­zeitig können verschiedene technische Umstände, insbe­sondere die Netzüber­lastung den Netzbe­treiber zwingen, die Strom­ein­speisung zeitweise zu unter­brechen. Der Netzbe­treiber ist hierzu nach § 14 EEG 2021 berechtigt. Zu diesem Zweck müssen Strom­erzeu­gungs­an­lagen mit einer instal­lierten Leistung von mehr als 25 kW gem. § 9 EEG mit techni­schen Einrich­tungen zur Durch­führung eines fernge­steu­erten Einspei­se­ma­nage­ments durch den Netzbe­treiber ausge­stattet sein.

Der Anlagen­be­treiber erhält dafür im Fall der Abregelung seiner Anlage eine Entschä­digung gem. § 15 EEG 2021 „Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzeng­passes im Sinne von § 14 Absatz 1 EEG reduziert, muss der Netzbe­treiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme betrof­fenen Betreiber für die entgan­genen Einnahmen zuzüglich der zusätz­lichen Aufwen­dungen und abzüglich der ersparten Aufwen­dungen entschä­digen. Vergleichbare Regelungen sind auch in früheren Fassungen des EEG enthalten – auch wenn dort teilweise noch keine 100 prozentige Entschä­digung des Anlagen­be­treibers vorge­sehen ist (vgl. § 15 EEG 2017).

Was gilt jedoch in Fällen, in denen der Netzbe­treiber aus anderen techni­schen Gründen als der Netzüber­lastung – konkret wegen Netzbau­maß­nahmen – die Einspeisung unter­binden muss? Zum Beispiel bei Wartungs- und Reparaturarbeiten?

Hierüber hatte vor kurzem der BGH (erneut) zu entscheiden und stellte dazu fest:

Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Energien unter­brochen, weil der betref­fende Netzab­schnitt zur Durch­führung von Netzaus­bau­maß­nahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspei­se­ma­nage­ments vor. Ein Entschä­di­gungs­an­spruch nach §15 Abs.1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagen­be­treiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härte­fall­re­gelung scheide aus. (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, Az. XIII ZR 17/19).

Die Pflicht des Netzbe­treibers zur Abnahme von Strom aus Erneu­erbare-Energien-Anlagen ist nach Ansicht des BGH tatbe­standlich ausge­schlossen, wenn und soweit das Stromnetz oder der Netzbe­reich, mit dem die Anlage verbunden ist, aufgrund von Arbeiten zum Zwecke seiner Optimierung, seiner Verstärkung oder seines Ausbaus spannungsfrei geschaltet ist und daher technisch keinen Strom aufnehmen, trans­por­tieren und verteilen kann. Dem Anlagen­be­treiber steht in einem solchen Fall bei einer Einspei­se­un­ter­bre­chung auch kein Schadens­er­satz­an­spruch statt der Leistung aus § 280 Abs.1 Satz1, Abs.3 BGB zu.

Im Rahmen der bei der Frage der Zumut­barkeit vorzu­neh­menden Inter­es­sen­ab­wägung sei zu beachten, dass dem Netzbe­treiber bei der Organi­sation und Durch­führung von Netzaus­bau­maß­nahmen ein großer unter­neh­me­ri­scher Spielraum zusteht, dessen Ausfüllung in erster Linie an dem öffent­lichen Interesse an einem zügigen und effizi­enten Netzausbau zu orien­tieren ist, bei dem der Netzbe­treiber nicht nur die Inter­essen des einzelnen Anlagen­be­treibers, sondern auch die von Dritten, insbe­sondere die anderer Einspei­se­wil­liger sowie die der Strom­ab­nehmer, zu berück­sich­tigen hat.

Kommt es daher zu einer vom Netzbe­treiber veran­lassten Unter­bre­chung der Einspeisung, ist es für den Anlagen­be­treiber von entschei­dender Bedeutung, den Grund für die Unter­bre­chung in Erfahrung zu bringen.

(Christian Dümke)

2021-05-19T17:13:41+02:0019. Mai 2021|Erneuerbare Energien|