Notbetrieb und Aktenberge

An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbetrieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilverfahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhandlungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangskontrollen an den Gerichten. Teilweise werden auch eingehende Klagen erst mit Verzögerung registriert. Am Verwaltungsgericht in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammergericht (KG) hat derzeit einen Not-Geschäftsverteilungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilverfahren zu bearbeiten. Der Gerichtsbetrieb ist dementsprechend eingeschränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhängigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.

Auf Dauer kommt auch auf das Rechtssystem eine Belastungsprobe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgearbeitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzögerung nun eine Menge neuer Streitigkeiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwaltungsrecht durch die aktuellen Eilverfahren gegen Ausgangsbeschränkungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschädigungen für Betroffene von Quarantänemaßnahmen oder Betriebsschließungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wo sich Streitigkeiten über Mietzahlungen und über Strom- und Gasrechnungen häufen dürften.

Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbetrieb wieder durch den normalen Gerichtsbetrieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organisatorische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwartenden Klagewelle über die Gerichte hereinbricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise möglicherweise im Rechtswesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digitalisierung der Aktenberge und sogar Verhandlungen im virtuellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resultiert daraus möglicherweise sogar noch ein Effizienzgewinn (Olaf Dilling).

2020-04-15T10:32:04+02:0015. April 2020|Allgemein|

Emissionshandel: Frisst Corona EUAs?

Was für eine harte Bremsung: Schon 650.000 Unternehmen in Deutschland haben Kurzarbeit beantragt. Viele dieser Unternehmen sind im Dienstleistungsgewerbe zuhause oder gehören der Kreativwirtschaft an, aber auch in den Unternehmen des produzierenden Gewerbes macht sich bemerkbar, dass die Nachfrage aus In- wie Ausland rapide nachgelassen hat. Und auch Unternehmen, die weiterarbeiten, bemerken die sinkende Nachfrage.

Diese Entwicklung ist deutlich an der Entwicklung der Stromnachfrage und des Kurses für Emissionsberechtigungen abzulesen. Doch auch wenn die Kosten für EUA nun deutlich nachgelassen haben: Noch deutlich günstiger werden die Zertifikate schon wegen des Markstabilitätsmechanismus nicht werden, der bei mehr als 800 Mio. Berechtigungen im Umlauf Zertifikate auf einem Kommissionskonto “parkt”, um einen weiteren Preisverfall zu stoppen. Emissionsberechtigungen bleiben damit eine relevante Ressource für Unternehmen, deren Anlagen dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterfallen. Damit stellt sich die Frage: Wie wirkt sich ein Rückgang der Produktion auf die Zuteilung kostenloser Zertifikate aus?

In der aktuell laufenden 3. Handelsperiode des Emissionshandels regelt § 21 der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) den Fall einer ohne vorhergehende technische Maßnahme rückläufigen Auslastung. Hier ist angeordnet, dass bei Auslastungsrückgängen von Zuteilungselementen (z. B. das Produkt “Pappe” oder “Dampf”) von 50% oder mehr die Zuteilung reduziert wird. Doch ein Blick in § 21 Abs. 2 ZuV 2020 zeigt: Diese Verringerung der kostenlosen Zuteilung greift erst im nächsten Kalenderjahr. Das nächste Kalenderjahr ist 2021. Aber 2021 ist nicht mehr Teil der 3. Handelsperiode des Emissionshanndels, so dass auch die für diese Handelsperiode geltende ZuV 2020 nicht mehr gilt.Interessant sind also die Zuteilungsregeln der nächsten Handelsperiode.

Die Regeln für Auslastungsrückgänge in der nächsten Handelsperiode von 2021 bis 2030 sind in der DVO 2019/1842 geregelt (hier im Detail erläutert). Hier ist detailliert geregelt, wann die – beantragte, aber noch nicht vollzogene – Zuteilung für emissionshandelspflichtige Anlagen angepasst wird. Generell soll eine solche Anpassung nach oben und unten stattfinden, wenn 15% oder mehr von der Auslastung abgewichen wird, die der Zuteilung zugrunde liegt.

Erfreulich immerhin: Anders als in der dritten Handelsperiode wird die Korrektur in Zukunft auf Grundlage von zwei und nicht nur von einem Kalenderjahr stattfinden. Das bedeutet, dass selbst wenn 2020 wegen der Coronakrise schlechter ausfallen als der der Zuteilung zugrunde liegende Zeitraum, immerhin noch jeweils ein weiteres Jahr potentieller ausgleichend wirkt: Für die Zuteilung 2021 kommt es auf 2019 und 2020 an. Für 2022 wird es auf 2020 und 2021 ankommen.

Insofern steht für viele Unternehmen zu hoffen, dass der aktuelle Einbruch sich durch den gegenüber der 3. Handelsperiode verlängerten Vergleichszeitraum relativiert und möglicherweise ganz ausgleicht, so dass es gar nicht zu einer Zuteilungsreduzierung kommt. Unternehmen, die mit mehreren Anlagen produzieren, sollten die Grenze von 15% aber im Blick behalten: Zwei Anlagen mit Auslastungsrückgängen von je 14% sind zuteilungsökonomisch vorteilhafter als 16% und 14% (Miriam Vollmer).

2020-04-14T19:06:53+02:0014. April 2020|Emissionshandel|

Industriestromverträge und Corona

In der Branche wird diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen Industrieunternehmen vereinbarte Strommengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hintergrund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Stromverbrauch deutlich zurückgegangen ist.

Noch verhältnismäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unternehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allgemeinverfügung eines Bundeslandes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entsprechende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenommenen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Industrieunternehmen dürfen ja regelmäßig weiterproduzieren. Es fehlt ihnen “nur” an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur “echten” Unmöglichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungspflicht des Industrieunternehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Zahlungspflicht nicht entfällt, differenziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungsverweigerungsrecht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausgegangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungspflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allenfalls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwendeten und wenig beachteten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E-Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 – 0

2020-04-07T10:05:32+02:007. April 2020|Industrie, Strom, Vertrieb|